Ich habe eine Lehrerin an der Bushltestelle, nach der Schule von hinten agetippt und sie gefilmt. Nun ergibt es sich so, dass sie dies als Phöbelei (sry wenn ich es falsch geschrieben habe) bezeichnet und vorhat mich anzuzeigen.
Was meint ihr? Kann sie mich anzeigen?
du darfst niemanden ohne sein eingeständnis filmen. ist ihr gutes recht dich anzuzeigen. was machst du so einen blödsinn überhaupt. zu viel langeweile?
edit: okay die frage mit der langeweile hat sich erübrigt nachdem ich auch deinen user titel geguckt habe
Wieso soll sie auf dem Revier ausgelacht werden ? Ihre Persönlichkeitsrechte wurden verletzt.
Zum Bildnisrecht:
Spoiler:
Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Az.: 2/03 O 468/05) aus:
„Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).“
Die Strafe ist in diesem Fall nur nicht sonderlich schlimm, da sie nur auf zivilrechtlicher Ebene etwas gegen ihn unternehmen kann und das kostet erstmal Geld:
Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (z. B. wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben. => Schadensersatz in diesem Fall wohl nur die Kosten ihres Anwaltes...
Meine Meinung: Die blufft oder gibt es spätestens dann auf wenn sie sieht das strafrechtlich nichts zu machen ist.
Nein das Bild darf nicht eine bestimmte Person fokusieren am besten ist es wenn die Personen nicht direkt zu erkennen sind.
Grundlage? IIRC gilt das, wie schon gesagt wurde, nur bei Veröffentlichungen. Wieso sollte man auch nicht filmen dürfen, solange es nicht in die Privatsphäre reicht und an der Bushaltestelle stehen gehört nach meinem Verständnis wohl nicht dazu.
Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)).
Seit einiger Zeit mit einem Zusatz:
Zitat:
Zitat von Wikipedia
Spoiler:
Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten.
§ 201 a StGB [Bearbeiten]
Am 30. Juli 2004 trat jedoch § 201 a („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft, der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
* (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
* (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
* (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
* (4)…
Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass § 33 KUG (der einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem Schutz der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.
Löschungsanspruch
Dabei musste bisher schon niemand dulden, dass er in seiner Privat- oder Intimsphäre verletzt wird (beispielsweise durch eine heimliche Webcam auf einer Toilette oder mit einem Fotohandy am FKK-Strand).
Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen. Etwa dann, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einstimmung veröffentlicht hat.
Also hat der TS gar nichts zu befürchten, solange er es nicht veröffentlicht.
Vllt. meldet sich ja noch einer unserer Boardjuristen, wenn da was falsch sein sollte.
Es gibt in Deutschland das "Recht auf das Eigene Bild".
Dies heißt soviel wie, dass Du die Einverständniserklärung der Privatperson brauchst und diese das Recht hat, rechtlich gegen das Material vorzugehen.
Ich dreh die Frage mal um: Wie würdest Du reagieren, wenn man Dich einfach so filmen würde ?
'Bzw. wieviel Langeweile muss man eigentlich haben, um auf so ne schwachsinnige Idee zu kommen ? '
Auf Deutsch: "Deine Lehrerin hat das Recht dich anzuzeigen".
Man spricht auch von Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Darstellung
Die Strafen fallen mir auf Anhieb nicht alle ein.
Eine jedoch, die aber gewiss ist, nämlich den quasinegatorischen Beseitigungsanspruch.
Dannach war aber nicht gefragt.
Die Lehrerin hat ganz klar gesagt, dass sie das nicht möchte (Entnehme ich einfach mal aus anzeigen).
Und das ist Ihr gutes Recht.
Was würdest Du sagen, wenn man dich ohne einverständnis filmen würde und du dann im Internet für irgendwelche Pornos etc. werben tuest .
Ist zwar übertrieben dargestellt, aber soll ja Dir ja nur einen kleinen Gedankenschub geben
Muss also jeder selber wissen ob man gefilmt werden möchte, oder nicht.
Ja, du aber anscheinend nicht... Dann werde ich es nochmal extra für dich zusammenfassen:
"Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten."
Das heißt, dass es nicht verboten war ein Photo in der Öffentlichkeit zu erstellen, egal ob jetzt von nem Baum oder von einer bestimmten Person.
"Am 30. Juli 2004 trat jedoch § 201 a („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft, der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
* (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
* (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
* (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Das hat sich geändert und zwar ist das bloße Erstellen (wie vom TS) auch strafbar, wenn:
1. Absatz 1... Ist eine Bushaltestelle ein geschützter Raum, Wohnung oder höchstpersönlicher Lebensbereich? Ich denke nicht.
2. Ist Absatz 1 erfüllt und hat er es dann gebraucht, oder 3. zugänglich gemacht? Nein.
3. Absatz 3. Auch nicht erfüllt...
Hmm.. Wenn man scharf nachdenkt könnte man auf die Idee kommen, dass er gar nichts zu befürchten hat... Jetzt verstanden?
ich glaub auch nichts das du was zu befürchten hast solang du das bildmaterial nicht veröffentlichst. würd halt das video, wie auch schon angesprochen wurde, vor den augen der lehrerin löschen und nochmal in ruhe mit ihr darüber reden.
PS: man bin ich froh, dass meine lehrer alle ganz locker sind
hmm die letzten posts hab ich nicht gelesen
aber lösch einfach das video fertig
kein beweis keine straftat
wobei das echt lächerlich ist von der lehrerin also ...
Eric Cartman würde sagen, dass die ganz schön viel "Sand in ihrer Vagina" hat