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17. 03. 2008, 16:36 #1
Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Es bekommt einem selten gut, wenn man die Fake-Rolex oder die original Istanbuler Gucci-Taschen bei eBay verticken will, weswegen entsprechende Waren in der Regel eher per Spam vertickt werden. Dass man sich als Käufer von "Produktpiraterie" nicht strafbar macht, ist hingegen auch beruhigend zu wissen. Trotz Razzien auf der CeBIT: der Verkauf diverser mehr oder weniger schlecht gestalteter Klone mag verboten sein, der Käufer macht sich jedoch nicht strafbar.
Pressetext zitiert die stellvertretende Leiterin der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz Petra Heininger mit den Worten, dass für Deutschland ein Gesetz zur Kriminalisierung der Käufer
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17. 03. 2008, 16:53 #2
Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Es kommt darauf an bei welcher Staatsanwaltschaft die Anzeige ankommt. Es gibt zumindest einige Fälle im Bereich der Softwarepiraterie, wo Hehlerei seitens der Erwerber bejaht wurde.
Zitat von gullinews
Auch drohen Abmahnungen bei der Softwarepiraterie weil dort die Benutzung (= Vervielfältigung vom Massen in den Arbeitsspeicher droht).
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17. 03. 2008, 17:21 #3Gesperrt
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Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Was ist mit §44a UrHG:Vervielfältigung vom Massen in den Arbeitsspeicher droht§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1.
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2.
eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
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17. 03. 2008, 17:36 #4
Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Stimmt: "eine rechtmäßige Nutzung" - wo wird das Recht hergeleitet?
Zitat von Chummer
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17. 03. 2008, 17:43 #5Gesperrt
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Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Genau wie beim Kauf.. gutgläubiger Erwerb der Sache - Tatbestandsirrtum (gutgläubiger Rechteerwerb ist ja nicht).
Wer nicht weiß, dass es sich um eine Kopie handelt, wird sie als Original behandeln und entsprechend nutzen. Ihm aus der Nutzung einen Strick zu drehen während die Vorraussetzung dafür wäre von der Illegalität zu wissen würde wieder zur Hehlerei führen.
edit: achso.. außer ihm ist natürlich nach dem Kauf klargeworden, dass es sich dabei um eine illegal Kopie handelt. Dann ist er ja nicht mehr gutgläubig.
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17. 03. 2008, 17:57 #6
Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Davon wusste ich bislang gar nichts, dass es auch gefälschte Handies gibt.
Zitat von gulli.com
Ich wollte mir jetzt das neue Samsung G800 in Kroatien für weniger Geld kaufen. Kann das auch gefälscht sein? Woran erkenn ich, ob ein Handy gefälscht ist?
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17. 03. 2008, 18:02 #7Gesperrt
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Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Am Preis z.B.Woran erkenn ich, ob ein Handy gefälscht ist
Oder auch n den Bewertungen des Verkäufers (ebay).
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18. 03. 2008, 00:19 #8
Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Kann es sein dass einzelne Diskutanten an einander vorbei diskutieren und den Kern der Sache aus dem Blickfeld verloren haben:
Der Käufer der Sache macht sich nicht strafbar.
Und das gilt auch für gefälschte Software. Der Kauf und Besitz begründet keine strafrechtliche Verfolgung des Käufers.
Etwas anderes ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Rechteinhabers bzw. Lizenzgebers aus der Nutzung. Akzeptiert man dies als zwei unterschiedliche Aspekte, gibt es keine Widersprüche in der Diskussion mehr. Da geht es dann um Schadenersatz, Beschlagnahme und andere unangenehme Folgen, Haft droht aber nur wenn man nicht zahlt oder herausgibt.
Interessant wird es wenn es darum geht die Nutzung einer Software überhaupt nachzuweisen, der Umstand der Installation stellt noch keine Nutzung dar, insbesondere wenn die Installation via Microsoft Installer erfolgt, an dem man eine Nutzungslizenz mit dem Erwerb von Windows erwirbt. Solange es keine Zeugen der Nutzung gibt, das System keine Nutzungsprotokolle erstellt und aufgefundene Daten auch von einem Dritten auf einem anderen System erstellt worden sein könnten, dürfte der Nachweis einer stattgefundenen Nutzung der lizenzlosen Fälschung schwerfallen. Da braucht es nur eines versierten Anwalts, der dies entsprechend darstellen kann, damit es auch Richter M. aus S. versteht. Die meisten anderen Fälle, die Richter M. zu entscheiden hat, sind die der Nutzung von Mietwagen ohne zu zahlen, die Aspekte von Software an sich sind ihm fremd. Gerüchteweise denkt er bei Software an weiche Plüschtiere und wundert sich wie das in ein JewelCase passt.
Sollte man während der Verhandlung den Eindruck von Weltfremdheit beim Richter bekommen und der Gegenstandswert nicht fürs OLG reichen, dann muss man ... [das sollte einem und darf nur der Anwalt sagen, wir wollen hier ja keinen Ärger wegen Rechtsberatung ohne ...]. Richter am OLG sollen laut informierten Kreisen nicht nur vorbereitet in Sitzungen kommen und sich mit der Materie des Falles auseinandersetzen, nein diesem Teil der Judikative soll sogar Google bekannt sein. Ich möchte mich hier aber ausdrücklich von allen Lesern distanzieren, die eventuell einen impliziten Umkehrschluss machen, der unteren Instanzen gegenteiliges unterstellt. Zur Sicherheit werde ich jetzt aber etwas Aluminiumfolie um den Kopf wickeln, sonst erklärt man mir nächstens noch, dass Gedanken über Richter keine Äußerung der privaten Lebensgestaltung nach §20v Abs.1 BKAGesetz wären.
Ein Aspekt, der bisher keine Erwähnung gefunden hat, der einem aber Ärger bereiten könnte ist ein anschliessender Grenzübertritt bzw. eine Zollkontrolle mit einem Piratenprodukt. Trotz jahrelangem Tragen einer gefälschten Rolex kann einem der Zoll unangenehme Stunden verschaffen, wenn er einen Blick darauf wirft. Man sollte sich bewusst sein welchen Anschein man unter Umständen erweckt. Wenn man selbstgebrannte CDs in Hüllen mit professionellem Aufdruck (lächelnde junge Frau im Sari, Text in Hindi) mit sich führt, kann das zu einer Befragung beim Zoll führen, bis jemand den Hindi-Text googelt und feststellt, dass er "Aufbewahrungsbox für DVD mit Booklet" heisst :-)
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18. 03. 2008, 00:40 #9
Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Ich hab z.B. auf der CeBIT ein gefälschtes Sony Ericsson gesehen. Also es war eig. ein Handy von irgendeiner Firma, was im Sony Ericcson-Stil gemacht wurde und sehr an ein Sony Ericsson-Modell ähnelt (weiß jetzt nicht welches Modell es war). Es hatte kein Zeichen rauf, sonst hätten sie sich glaub ich strafbar gemacht (also die Firma, die das Handy hergestellt hat).
Zitat von Red_Eye
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18. 03. 2008, 11:43 #10Marco 001Gast
Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Das Problem ist, dass viele, die sowas bei ebay vertreiben, Mehrfachaccounts nutzen, um sich selber gute Wertungen zu geben.
Zitat von Chummer
Erkennen tu mans wohl daran, dass positive bewertungen kurz hintereinander Abgegeben wurden.
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18. 03. 2008, 14:33 #11
Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Es sei denn man bejaht eine Hehlerei.
Zitat von sphaeroid
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18. 03. 2008, 14:45 #12Marco 001Gast
Re: Produktpiraterie: Fälschungen kaufen nicht strafbar
Ich verweise mal auf diesen Thread:
http://board.gulli.com/thread/104415...chrottrckgabe/
Wurde einer übers Ohr gehauen mit einem Vermeintlich günstigem Player.
Welche Marke da imitiert wurde kann ich allerdings nicht sagen, aber ne ganze Firma mit sowas zu Betreiben ist ne echte Sauerei.
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