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19. 03. 2008, 10:07 #1
Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassungsgericht
Teilweise außer Kraft ist die Vorratsdatenspeicherung der Telekommunikation durch eine einstweilige Entscheidung des Bundesverfassungsgericht. Speichern dürfen die Provider noch, der staatliche Zugriff ist jedoch nur in außergewöhnlichen Fällen erlaubt. Die EV ist die erste Entscheidung des BVerfG, die damit auf einen Eilantrag reagiert. Die Verfassungsmäßigkeit der VDS ist damit noch lange nicht geklärt, weitere Einschränkungen sind möglich. Datenschützer fordern inzwischen den Rücktritt von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Nach dem stattgegebenen Eilantrag hält der AK Vorrat eine verfassungsfeindliche Justizministerin nicht mehr für tragbar. Patrick Breyer vom AK Vorrat:
"Frau Zypries hat die Öffentlichkeit systematisch getäuscht, etwa mit der vor dem Bundestag aufgestellten Behauptung, es gehe um 'schwerste Kriminalität', während das Gesetz in Wahrheit jede 'mittels Telekommunikation' begangene Straftat betrifft, oder mit der Aussage, man setze die EG-Richtlinie 'in minimaler Weise um', während das Gesetz in Wahrheit weit über die Vorgaben aus Brüssel hinaus geht. ... Frau Zypries hat die Vorratsdatenspeicherung gegen den Willen des Bundestages ausgehandelt, einer EU-Richtlinie ohne Rechtsgrundlage zugestimmt und die Datenspeicherung unter Verstoß gegen die klare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland durchzudrücken versucht. Dieser vorsätzliche Verfassungsbruch macht sie als Bundesjustizministerin untragbar."
Schwere Vorwürfe, die alles andere als aus der Luft gegriffen sind. Dass das höchste deutsche Gericht
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19. 03. 2008, 17:41 #81Mitglied
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Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Zitat von Fatman
Ok ich weiß wo der Denkfehler ist.
1. Dürfen und müssen sie weiterhin protokollieren.
2. Dürfen und müssen sie die Daten unter den genannten
Voraussetzungen bei schweren Straftaten herausgeben.
3. Dürfen und müssen sie bei per Telekommunikation begangenen (aber
nicht schweren) Straftaten die angefragten Daten sicher speichern, um
sie bei einer endgültigen Entscheidung des BVerfG dann - je nach
Urteil - an die Ermittlungsbehörden herauszugeben oder zu löschen.
Genau steht's unter:
> http://www.bundesverfassungsgericht....bvr025608.html
Also erstmal keine Daten mehr.
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19. 03. 2008, 17:49 #82
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Dein Punkt 3 wird eigentlich schon von Punkt 1 abgedeckt.
An der zukünftigen Pflicht zur Speicherung aller Telefon- Mail- und Internetverbindungsdaten hat das heutige Urteil auch nichts geändert.
Es erfolgte einzig eine Einschränkung, bei welchen Straftaten diese gespeicherten (Vorrats-) Daten den Verfolgungsbehörden herausgegeben werden müssen.
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19. 03. 2008, 17:57 #83Mitglied
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Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Bei Punkt 3 geht es wohl darum das die Daten von nicht schweren Straftaten gespeichert werden beim Provider und wenn es ein entgültiges Urteil gibt das die VDS für Verfassungskonform erklärt (sehr unwahrscheinlich) von den Providern herausgegeben.
Zitat von Fatman
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19. 03. 2008, 18:01 #84
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
http://www.sueddeutsche.de/deutschla...el/900/164437/
Tja, hat sich gelohnt!
1. Wir haben den Bundestrojnaer gekippt
2. Wir haben die Kennzeichenerfassung gekippt
3. Wir haben die Vorratsdatensoeicherung gekippt
Wer noch Fragen hat, ob es sich lohnt, zumindest ein wenig darauf zu achten was passiert, soll sich melden. Erzählen können die Affen im Bundesrtag, was sie wollen. Das interessiert vor Gericht, wo es drauf ankommt, was passiert, keinen.
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19. 03. 2008, 18:01 #85
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Nach § 113a TKG Abs. 4
, worauf sich § 113b TKG ja (bzgl. der IP-Adressen) bezieht, dürften die Real-Daten hinter den IPs ja nun eigentlich wirklich nur bei Ermittlungen bzgl. schweren Straftaten (§ 100a StPO) an die StA herausgegeben werden..................
(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:
1.
die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
2.
eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,
3.
den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
.............
In der Entscheidung des BVerfG steht nämlich:
Klingt doch logisch, oder?....§ 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
......................
MfG Andy
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19. 03. 2008, 18:05 #86
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Die Vorratsdatenspeicherung (VDS) als solches wurde bis jetzt nicht durch das BVerfG gerügt.und wenn es ein entgültiges Urteil gibt das die VDS für Verfassungskonform erklärt
Es geht nur darum, bei welchen Straftaten die Behörden die Nutzerdaten anfordern dürfen.
Ich schätze mal, dass das endgültige Urteil im kommenden Herbst so ähnlich lauten wird:
Speichern auf Vorrat für 6 Monate ja, aber die Herausgabe der Daten nur, wenn es um schwere Straftaten geht.
@titus_shg
Eigentlich sollte das jeder normal gebildete Mensch verstehen können.Klingt doch logisch, oder?
Der Tenor in den Medien ist ja auch eindeutig.
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19. 03. 2008, 18:08 #87Mitglied
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Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Meiner Ansicht nach könnt ihr über die Bedeutung dieses heutigen "Pseudo-Siegs" für Filesharer hier fachsimpeln wie ihr wollt - alles was erhoben und protokolliert wird, gilt prinzipiell als potentiell gefährlich! So einfach ist das! Da hilft alles Schönreden nichts...
Ein so schwammiges und nichtssagendes Ergebnis der Vorüberlegungen über die Verfassungskonformität der VDS war von vornherein zu erwarten und genauso wird es mit der entgültigen Entscheidung aussehen. Oder glaubt ihr etwa, dass Filesharern einfach so freie Bahn gelassen wird?! Das wäre wohl mehr als naiv...
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19. 03. 2008, 18:12 #88
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
es darf ja protukuliert werden aber nur für schwere Straftaten verwendet werden...
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19. 03. 2008, 18:12 #89
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Grundsätzlich hast du Recht.alles was erhoben und protokolliert wird, gilt prinzipiell als potentiell gefährlich!
Aber ein kleiner Etappensieg für die Grundrechtsverfechter ist es schon.
Vielleicht bin ich naiv, aber solange Urheberrechtsverletzungen vom Gesetzgeber nicht als schwere Straftaten angesehen werden, wird die Musikindustrie zukünftig keine Nutzerdaten mehr für die gesammelten IP-Adressen bekommen.Oder glaubt ihr etwa, dass Filesharern einfach so freie Bahn gelassen wird?!
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19. 03. 2008, 18:13 #90
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Es ist sicher auch nicht das Ende allen Engagierens... aber eine Sache ist klar: SO wie Herr Schäuble das vorsieht, wird es nicht sein. Die Hürden zur benutzung sind so hoch, dass das nicht gegen p2p einsetzbar ist, sofern man das nicht mit Terrorismus oder Kinderpornographie gleichsetzt.
Zitat von Maturin
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19. 03. 2008, 18:16 #91__oO__Gast
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
na da hat doch mal Pro 7 dadrüber berichtet
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19. 03. 2008, 18:25 #92Mitglied
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Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Der Wink mit dem Zaunpfahl dieser Entscheidung ist eindeutig: Es soll gar nicht erst so weit kommen, dass bereits abgekühlte Saugstuben (zumindest temporär) wieder aufgeheizt werden. Seitdem sich die 7 hinter der Jahreszahl in eine 8 verwandelt hat, ist auch der Download urhebergeschützter Daten prinzipiell strafbar. Irgendwie muss diese Neuerung auch überwacht werden können, weil sie sonst völlig bedeutungslos wäre. Schon allein diese Tatsache genügt, um zu verstehen, dass der Hauptentscheid wenn, dann auf einen Kompromiss, hinauslaufen wird. Because you cannot control what you cannot measure
...
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19. 03. 2008, 18:30 #93Mitglied
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Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Inzwischen hat sich der aus RTL SternTV bekannte Rechtsanwalt Christian Solmecke zu dem Urteil geäussert, und der ist ja nun vom Fach. Aber lest selbst
"Damit dürfte die Abmahnwelle der Musikindustrie gegen deutsche Tauschbörsennutzer vorerst ein Ende haben", erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger. Der Jurist vertritt über 900 Betroffene in den Filesharing-Verfahren.
"Das Verfassungsgericht sagt klipp und klar, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nur zur Ermittlung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen", macht Solmecke deutlich. "Genau zu diesen schweren Straftaten zählt aber Tausch von Musik im Internet gerade nicht."
Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass es sich hier nur um eine vorläufige Eilentscheidung aus Karlsruhe handelt", führt Rechtsanwalt Solmecke weiter aus. Provider müssen die Daten auch weiter speichern, dürfen diese aber vorerst nicht herausgeben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil in einem späteren Hauptsacheverfahren anders ausfällt und die gespeicherten Daten dann noch nachträglich verwendet werden dürfen.
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19. 03. 2008, 18:36 #94
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Mich würde interessieren, was die Musikindustrie selbst zu diesem Urteil sagt.
Aber offensichtlich befinden die sich noch in Schockstarre und schauen mit offenem Mund auf das heute veröffentlichte Urteil des BVerfG.
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19. 03. 2008, 18:38 #95
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Dem BVerfG ist es wohl ziemlich wurscht, ob die Musikindustrie jeden Filesharer ermitteln und abmahnen kann, wenn das nur durch erhebliche Eingriffe in´s Fernmeldegeheimnis möglich ist.
Zitat von Maturin
Immerhin ist die Umsetzung der VDS und die Nutzung zur Strafverfolgung zumindest erstmal(!) ziemlich eingeschränkt worden. Sollte damit ein Mord aufgeklärt werden können, finde ich das auch völlig in Ordnung. Sollte man damit aber jeden Schwarzarbeiter, Systemkritiker oder Hanfsamenbesteller ermitteln wollen, halte ich das für masslos überzogen.
MfG Andy
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19. 03. 2008, 18:44 #96
Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Wer sagt das? Das reicht doch, wenn das irgendwo im Gesetz steht. Überwachen muss man das doch deswegen noch lange nicht .....
Zitat von Maturin
MfG Andy
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19. 03. 2008, 18:46 #97Mitglied
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Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassungsgericht
OK, hab mir das auch noch mal durchgelesen, aber mit Zitieren war titus_shg schneller
Die haben echt auch die Bestandsdaten in die Regelung einbezogen. Insofern ein wirklich interessanter Seiteneffekt...
Übrigens ist mir aufgefallen, dass die Begründung ziemlich ausgewogen aussieht. Ich hab noch nicht viele Urteile des BVerfG durchgearbeitet, aber bei dem hier scheinen mir wirklich auch technische Kompetenzen durchzuscheinen. Schön, dass man so etwas auch mal lesen darf.
[ Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht....bvr025608.html ]130 Hätte der Antrag Erfolg, so würde die Effektivität der Strafverfolgung erheblich geschmälert. Aufgrund der wachsenden Verbreitung von Pauschaltarifen verliere die Erhebungsbefugnis des § 100g StPO mit dem Fehlen von Verkehrsdaten zunehmend ihre tatsächliche Grundlage. So würden etwa im Bereich der Verbreitung von Kinderpornographie die Sachverhalte häufig nicht zeitnah bekannt, so dass die schnelle Löschung von Verkehrsdaten die Ermittlungsmöglichkeiten in vielen Fällen zunichte mache. Im Übrigen könne bereits eine Verzögerung der Auskunftserteilung zur endgültigen Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs gerade auch hinsichtlich schwerer Straftaten führen, da in vielen Fällen Beweismittel unwiederbringlich verloren gingen.
Typisch seitens der unverbesserlichen Datenschutzbefürworter - welche leider immer noch unsere Bundesregierung bevölkern - wieder mit der Kipo-Keule zu kommen. Dass man damit den Kindern im RL nicht hilft, wird vll. auch mal jemand erkennen - zuerst ein Verfassungsrichter? Man könnte ja den Artikel hierzu im Gulli für Politiker zur Pflichtlektüre machen...
So und jetzt noch mal was zu der ganzen Situation hier: Ich finde es trotz aller Freude ziemlich beklemmend, dass sich fast alle hier nur dafür interessieren, wie sie ihr illegales Treiben fortsetzen können. Mensch Leute, wacht mal auf! Es gibt wesentlich schwerwiegendere Dinge, die die VDS beeintrechtigen würde. Mal davon abgesehen kann man Filesharing auch an den Maßnahmen vorbei betreiben - ok, die Geschwindigkeit ist zum Heulen
Strengt euch mal an und schaut auch über euren eigenen Tellerrand! Sonst brauchen wir uns echt nicht zu wundern, dass in der Öffentlichkeit Datenschützer nur noch mit kleinen pösen Raubkopierern gleichgesetzt werden und ihre Argumente schon deshalb an Wert verlieren.
jm2c
AOM
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19. 03. 2008, 18:48 #98Gesperrt
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Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Ich wäre da vorsichtig.
Wie schon angespochen kann man diese Meldung nämlich durchaus anders interpretieren. Um P2P Filesharer zu fangen benötigt man nicht die Herausgabe der nach §113a und b gespeicherten Daten.
Die hat man ja bereits. Man will Bestandsdaten die nicht nach diesen Artikeln gespeichert werden.
Sorry aber das sehe ich nicht. Nur in der Begründung wird auch von Nutzung und nicht nur von Herausgabe dieser Daten gesprochen.Die haben echt auch die Bestandsdaten in die Regelung einbezogen.
Und Titus_hg hat das auch schön hervorgehoben..
Es geht dabei um die Übermittlung.. die aber gar nicht nötig ist da die Verkehrsdaten bereits bekannt sind.Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln,
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19. 03. 2008, 18:56 #99Mitglied
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Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassungsgericht
@chummer: Eben da war und bin ich mir nicht ganz so sicher. §113a und b beinhalten, wie von titus_shg zitiert, auch die Speicherung der zur IP gehörenden Anschlusskennung, ergo den zugehörigen Kundendatensatz. Das wären ja dann eindeutig Bestandsdaten oder?
Und wenn die Daten, um die es hier geht, nicht die sind, auf die bisher zugegriffen wurde, welche ziehen sie bei der Abmahnerei dann heran?
Ciao AOM
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19. 03. 2008, 19:03 #100Gesperrt
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Re: Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt: Erster Sieg des AK Vorrat vor dem Verfassu
Also soweit ich das sehe sind das zwei unterschiedliche Datensätze. Zum Einen die Bestandsdaten: Sie beinhalten Daten über den Vertragsnehmer und werden über die gesamte Vertragslaufzeit gespeichert (§95 TKG).Und wenn die Daten, um die es hier geht, nicht die sind, auf die bisher zugegriffen wurde, welche ziehen sie bei der Abmahnerei dann heran?
Und zum Anderen die Verkehrsdaten: Beinhalten IPadresse u.ä wurden bisher nur kurzzeitig gespeichert und sollen nach §113a/b länger gespeichert werden.
So. Angenommen ein P2P Filesharer wurde erwischt. Dann wird anhand der aufgefangenen IPadresse (Verkehrsdatum) beim Provider nach den Realdaten (Bestandsdaten) gefragt (§113 TKG). Die Verkehrsdaten müssen dazu nicht vom Provider übermittelt werden (sie sind ja schon bekannt).
Die Frage ist also inwieweit auch die Nutzung und nicht nur die Übermittlung der Verkehrsdaten eingeschränkt wurde. Und von Nutzung habe ich nur in der Begründung gelesen.


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