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Mitglied
Registrierungsdatum: Nov 2003
Beiträge: 2.552
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FA, einspruch zurücknehmen?
hallo, liebe gemeinde
ich habe beim FA meine steuerklärung für 2007 eingereicht und der bescheid ist da!
von 40 kilometer wurden 20 kilom. anerkannt.
ich habe einen einspruch geschrieben das ich damit nicht einverstanden bin und heute bekam ich bescheid das der einspruch abgelehnt ist!
mit der begründung das die bescheide vorläufig ausgestellt wurden.
was mich stört ist:
denn einspruch soll ich zurücknehmen (ein formular lag bei) bis zum 30.04.08
"Ich bitte Sie, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und mir spätestens am 30.04.2008 mitzuteilen ob, ob Sie Ihren Einspruch weiterhin aufrechterhalten. Für eine Einspruchsrücknahme können Sie das beiliegende Antwortschreiben nutzen. Sollte Ihre Stellungnahme ohne Angabe von Hinderungsgründen bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht vorliegen, werde ich durch Einspruchsbescheid entscheiden."
wäre cool wenn mir ein rechtsverdreher sagen könnte was das zu bedeuten hat
mfg
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04. 04. 2008, 12:32
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#1
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Mitglied
Registrierungsdatum: Sep 2005
Beiträge: 168
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Re: FA, einspruch zurücknehmen?
Auch wenn ich den Begriff "Rechtsverdreher" schon gleich gar nicht kann ( im Einzelfall evtl. korrekt, in seiner Pauschalität schlicht dümmlich ) bedeutet die finanzbehördliche Stellungnahme in deinem Fall ganz schlicht und einfach, daß du im Falle unterlassener Einspruchsrücknahme einen Einspruchsbescheid erhalten wirst. Dieser ist Voraussetzung und weitergehende Grundlage für deine evtl. Klage beim Finanzgericht.
Nimmst du den Einspruch zurück, hat der Sachbearbeiter beim Finanzamt keine weitere Arbeit. Grundlage für das weitere finanzamtliche Vorgehen ist dann der Ausgangsbescheid, mit dem dir die Anerkennung der halben Fahrstrecke versagt geblieben ist.
Nimmst du den Einspruch nicht zurück, dann muß der Sachbearbeiter Hinrnschmalz verwenden und seinen Einspruchsbescheid begründen. Hiergegen hast du dann, wie schon oben beschrieben, die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Einspruchbescheids beim FG zu erheben.
Verzichtest du im Anschluß an den Einspruchsbescheid auf die Klage, wird seitens des Finanzamtes gemäß Inhalt des Einspruchsbescheids verfahren.
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04. 04. 2008, 14:30
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#2
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Mitglied
(Threadstarter)
Registrierungsdatum: Nov 2003
Beiträge: 2.552
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Re: FA, einspruch zurücknehmen?
Zitat:
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Zitat von Leitz
Auch wenn ich den Begriff "Rechtsverdreher" schon gleich gar nicht kann ( im Einzelfall evtl. korrekt, in seiner Pauschalität schlicht dümmlich )
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hallo,
schade das dein humor versagt hat
trotzdem, thx für deine ausführung
mfg
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04. 04. 2008, 14:35
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#3
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Mitglied
Registrierungsdatum: Dec 2005
Beiträge: 51
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Re: FA, einspruch zurücknehmen?
Ja bei dir geht es ja wohl um die gestrichene Pendlerpauschale. Hab mal meine Tante (Steuerberaterin) gefragt ,also diese Bescheide sind vorläufig ausgestellt und gültig was beudeutet ,dass bis das BVG über die Regelung der Pendlerpauschale entscheidet die aktuelle Lage gilt ,was konkret bedeutet Anerkennung erst ab KM 21 .
Jedoch ist es so ,dass du diesen Einspruch einfach offen halten solltest ,die wollen dich eifnach nur unter Druck setzen. Deshlab Einspruch offen halten und abwarten.
Im Falle eines positiven Urteils des BVG wird dann der Betrag rückwirkend ausbezahlt.
Also zunächst kannst du die KM noch nicht geltend machen aber eventuell bekommste dann soäter Rückzahlungen des FA.
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04. 04. 2008, 17:22
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#4
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Mitglied
(Threadstarter)
Registrierungsdatum: Nov 2003
Beiträge: 2.552
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Re: FA, einspruch zurücknehmen?
hallo,
dann werde ich den einspruch aufrechterhalten
mfg
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04. 04. 2008, 19:06
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#5
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Pessimist
Registrierungsdatum: Mar 2006
Beiträge: 141
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Re: FA, einspruch zurücknehmen?
Dann bekommst du einen 08/15 Einspruchsbescheid, gegen den du klagen kannst aber es sicher nicht wirst, oder ? (Klageerhebung ist nicht mehr kostenfrei).
Finanzamt und ggf. Finanzgericht sagen, dass der Bescheid der gültigen Rechtslage entspricht. Verpflichtet das BVG den Gesetzgeber zur Änderung, wird dein Bescheid entsprechend der neuen Gesetze geändert, weil er im Punkt "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit" vorläufig erlassen wird. Dies erfolgt programmgesteuert.
Offen brauchst du deinen Einspruch nicht halten, weil dein Bescheid in diesem Punkt ohnehin offen ist. Übrigens steht dies ganz zum Schluss in den Erläuterungen zum Bescheid ! Gerade weil der Bescheid bereits offen ist, sollst du ja zurücknehmen.
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04. 04. 2008, 20:55
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#6
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Mitglied
Registrierungsdatum: Aug 2001
Beiträge: 2.330
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Re: FA, einspruch zurücknehmen?
Richtig. Weil der Bescheid offen ist und das Verfahren in gleicher Sache schon von anderen geführt wird, kannst du dich in Ruhe zurücklehnen und abwarten.
Deinen Einspruch brauchst du nicht aufrecht zu erhalten.
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04. 04. 2008, 21:33
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#7
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Mitglied
Registrierungsdatum: Jul 2000
Beiträge: 1.168
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Re: FA, einspruch zurücknehmen?
Hast Du nicht den Vorläufigkeitsvermerk (steht unter Erläuterungen zur Festsetzung) in Deinem Bescheid? Wenn diese ausreichend formuliert sind, ist ein Einspruch nicht erforderlich und man könnte ein Rechtsschutzbedürfnis verneinen. Lies einfach einmal den Bescheid ganz durch.
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06. 04. 2008, 19:01
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#8
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