Die virtuelle Welt "Second Life" durfte sich bereits oft genug mit Urheberrechtsstreitigkeiten herumschlagen. Der jetzt bekannt gewordene Fall ist jedoch von seiner Originalität her kaum zu überbieten, da es diesmal um ein besonderes deutsches Wahrzeichen geht. Den Kölner Dom. Dieser ist nämlich inzwischen auch in Second Life zu finden, dank dreier Entwickler, die diesen virtuell entworfen haben. Ein Zerwürfnis zwischen ihnen führte jetzt jedoch zu einer Klage, wer von dem Trio die Urheberrechte an dem virtuellen Dom besitze.
Das Team und deren Auftrag ist so spannend zusammengesetzt, wie die Story selbst.
Eine Kommunikationsagentur, ein Softwareberater sowie eine Beraterin für die "Umsetzung von Maßnahmen und Projekten in virtuellen Welten" erhielten im Rahmen des Projektes "Virtuelles Köln" den Auftrag, den Kölner Dom zu digitalisieren. Explizit gemeint war hierbei die Erstellung eines 3D-Models, welches schlussendlich in Second Life integriert wurde. Als sich die Parteien zerstritten hatten, wollte das Erzbistum Köln in Erfahrung bringen, wer den nun genau die Urheberrechte an dem virtuellen Dom habe.
Die Folge daraus: Aus dem simplen Zerwürfnis wurde eine handfeste Klage, angestrebt durch die Beraterin für Maßnahmen und Projekte in virtuellen Welten. Diese war der Ansicht, dass ihr allein das Urheberrecht zustehen würde.
Das Gerichtsurteil enthielt folgende Aussage der Klägerin: "[...] durch die Wahl von Schattierungen und Helligkeiten und die Farbwahl habe die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin eine unabhängig vom realen Dom bestehende Atmosphäre geschaffen, wodurch die majestätische Baukunst unterstrichen worden sei. Auch seien durch die Neuschaffung Blickwinkel ermöglicht worden, die vorher und auch in Realität nicht bestanden hätten und bestünden".
Die Beklagten wiederum setzten sich gegen diese Aussage zur Wehr, hätten doch sie und nicht die Klägerin die geometrischen Elemente erstellt. "Die Blickwinkel auf den virtuellen Kölner Dom würden durch die Benutzer-Schnittstelle von 'Second Life' und nicht durch eine Leistung von Frau M ermöglicht. In einer späteren Bauphase seien darüber hinaus die von Frau M mitbearbeiteten Texturen mit deren Wissen durch solche ersetzt worden, die ausschließlich vom Verfügungsbeklagten [dem Berater] stammten".
Das Gericht urteilte schlussendlich, das die geleistete Tätigkeit von Frau M. darin bestand, "auf der Grundlage von Fotos des realen Domes durch perspektivische Korrekturen, Helligkeitsanpassungen und Wahl des entsprechenden Bildausschnitts eine Anpassung dieser Fotos für die Zwecke des virtuellen Doms zu erzielen. Hierin liegt keine hinreichende eigenpersönliche Schöpfung. Vielmehr sind die insoweit zu erbringenden Leistungen im eher handwerklich-technischen Bereich anzusiedeln, insbesondere im Umgang mit den grundlegenden Bearbeitungsfunktionen eines Bildbearbeitungsprogramms".
In Folge dessen wies das Gericht die Klage ab, da kein Urheberrechtsanspruch bestand und die vertraglichen Vereinbarungen keinerlei Details über die Vervielfältigungsrechte und/oder das öffentliche zugänglich machen beinhalteten. (Autor: Firebird77)
(Via Golem.de)
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