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grinder213
Mitglied
 
Registrierungsdatum: May 2008
Beiträge: 2
Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

Hallo zusammen.

Ich habe heute eine Vorladung von der Polizeidienststelle bekommen.

Vorwurf:
Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz und Verbreitung pornographischer Schriften.

Also als ich den Brief aufgemacht habe war ich erst mal ganz schön schockiert!!!

In dem Brief wird sonst nix weiter erwähnt, außer der Termin zur Vorladung.

Hat damit schon jemand Erfahrung und wie sollte ich mich verhalten?

Ich bin mir keiner Schuld bewust und weis auch nicht was die wollen....

danke
Alt 15. 05. 2008, 17:37 grinder213 is offline Mit Zitat antworten #1
six8se7en
Mitglied
 
Benutzerbild von six8se7en
 
Registrierungsdatum: May 2007
Ort: Zone
Beiträge: 221
Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

Geh hin und hör Dir an was der will.
Sag NIX! (also nichts zu dem Thema, "Hallo" kannst sagen)

Dann geh und je nachdem, überleg Dir was Du tust.
Alt 15. 05. 2008, 17:43 six8se7en is offline Mit Zitat antworten #2
Zombiegehirn
Kneipenterrorist
 
Registrierungsdatum: Feb 2007
Beiträge: 233
Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

ich würd ma vorsichtshalber noch den pc mit irgend nem programm clean machen, und alles verschwinden lassen!
ich denke zwar nicht, das sich den noch wer anschauen wird, wenn du schon ne vorladung hast, aber sicher ist sicher!
aber verbreitung pornographischer schriften ist doch, wenn du das zeugs leuten unter 18 jahren vorführst oder?
hast du das irgendwie öffentlich abgespielt? (kann auch sein das ich mich täusche)
Alt 15. 05. 2008, 17:47 Zombiegehirn is offline Mit Zitat antworten #3
grinder213
Mitglied
(Threadstarter)
 
Registrierungsdatum: May 2008
Beiträge: 2
Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

ne also das is ja das verrückte, mit pornos hab ich nix am hut. klar schau hin und wieder mal einen, aber dafür kann mich keiner belangen.

na werd morgen erst mal nen anwalt anrufen und vorsichtshalber noch rechtsauskunft einholen.

trotzdem schon mal danke für eure antworten.
Alt 15. 05. 2008, 17:55 grinder213 is offline Mit Zitat antworten #4
saskianaturis
Mitglied
 
Registrierungsdatum: Dec 2006
Beiträge: 48
Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
Alt 15. 05. 2008, 18:05 saskianaturis is offline Mit Zitat antworten #5
SkaFan
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Registrierungsdatum: Apr 2001
Beiträge: 1.772
Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

hast damit nix um hut? schaust aber welche? und wo hast du die her? ed2k oder torrent und sie haben dich erwischt.

jetzt hat der rechteinhaber dich gleich noch angezeigt.

jetzt machst du folgenes:

alle platte bereinigen
CD/DVD mit pornos vernichten oder auslagern
einen anwalt anrufen
den anwalt mit zum termin nehmen oder sagst da nur wer du bist, hörst dir alles an und gibst deine personalien an und sagst das du dich dann später über deinen anwalt äussern wirst
hoffen das die staatsanwaltschaft das verfahren gegen ein bussgeld einstellt
Alt 15. 05. 2008, 19:08 SkaFan is offline Mit Zitat antworten #6
buckaroo
Moderator
 
Benutzerbild von buckaroo
 
Registrierungsdatum: Jul 2000
Ort: Rancho Relaxo
Beiträge: 7.582
Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

Falsches Forum.
*verschoben*
mfg
bo
Alt 15. 05. 2008, 20:38 buckaroo is offline Mit Zitat antworten #7
msg
with Thinstalled Pussy ;)
 
Benutzerbild von msg
 
Registrierungsdatum: Jan 2005
Ort: Herne ♀
Beiträge: 666
Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

nur mal so ne Frage:

Du hast nicht zufällig WLAN ???
Alt 15. 05. 2008, 20:53 msg is offline Mit Zitat antworten #8
schmonses
senfdazugeber
 
Benutzerbild von schmonses
 
Registrierungsdatum: Feb 2006
Ort: North Bridge
Beiträge: 540
Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

Wenn du ohnehin deinen Anwalt einschalten möchtest, kann dieser dir auch den Besuch bei der Polizeidienststelle ersparen.
Alt 15. 05. 2008, 20:58 schmonses is offline Mit Zitat antworten #9
SkaFan
Fuji FinePix S7000 User
 
Benutzerbild von SkaFan
 
Registrierungsdatum: Apr 2001
Beiträge: 1.772
Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz

Zitat:
Zitat von schmonses 
Wenn du ohnehin deinen Anwalt einschalten möchtest, kann dieser dir auch den Besuch bei der Polizeidienststelle ersparen.

bah was für ein scheiss...

klar hingenen muss man nicht!
aber wenn man auf stur stellt muss man auch nicht damit rechnen das ein verfahren z.b. wegen geringfügigkeit eingestellt wird.
Alt 15. 05. 2008, 21:13 SkaFan is offline Mit Zitat antworten #10
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