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Mitglied
Registrierungsdatum: May 2008
Beiträge: 2
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Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
Hallo zusammen.
Ich habe heute eine Vorladung von der Polizeidienststelle bekommen.
Vorwurf:
Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz und Verbreitung pornographischer Schriften.
Also als ich den Brief aufgemacht habe war ich erst mal ganz schön schockiert!!!
In dem Brief wird sonst nix weiter erwähnt, außer der Termin zur Vorladung.
Hat damit schon jemand Erfahrung und wie sollte ich mich verhalten?
Ich bin mir keiner Schuld bewust und weis auch nicht was die wollen....
danke
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15. 05. 2008, 17:37
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#1
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Mitglied
Registrierungsdatum: May 2007
Ort: Zone
Beiträge: 221
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Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
Geh hin und hör Dir an was der will.
Sag NIX! (also nichts zu dem Thema, "Hallo" kannst sagen)
Dann geh und je nachdem, überleg Dir was Du tust.
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15. 05. 2008, 17:43
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#2
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Kneipenterrorist
Registrierungsdatum: Feb 2007
Beiträge: 233
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Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
ich würd ma vorsichtshalber noch den pc mit irgend nem programm clean machen, und alles verschwinden lassen!
ich denke zwar nicht, das sich den noch wer anschauen wird, wenn du schon ne vorladung hast, aber sicher ist sicher!
aber verbreitung pornographischer schriften ist doch, wenn du das zeugs leuten unter 18 jahren vorführst oder?
hast du das irgendwie öffentlich abgespielt? (kann auch sein das ich mich täusche)
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15. 05. 2008, 17:47
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#3
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Mitglied
(Threadstarter)
Registrierungsdatum: May 2008
Beiträge: 2
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Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
ne also das is ja das verrückte, mit pornos hab ich nix am hut. klar schau hin und wieder mal einen, aber dafür kann mich keiner belangen.
na werd morgen erst mal nen anwalt anrufen und vorsichtshalber noch rechtsauskunft einholen.
trotzdem schon mal danke für eure antworten.
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15. 05. 2008, 17:55
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#4
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Mitglied
Registrierungsdatum: Dec 2006
Beiträge: 48
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Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
§ 184
Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
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15. 05. 2008, 18:05
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#5
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Fuji FinePix S7000 User
Registrierungsdatum: Apr 2001
Beiträge: 1.772
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Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
hast damit nix um hut? schaust aber welche? und wo hast du die her? ed2k oder torrent und sie haben dich erwischt.
jetzt hat der rechteinhaber dich gleich noch angezeigt.
jetzt machst du folgenes:
alle platte bereinigen
CD/DVD mit pornos vernichten oder auslagern
einen anwalt anrufen
den anwalt mit zum termin nehmen oder sagst da nur wer du bist, hörst dir alles an und gibst deine personalien an und sagst das du dich dann später über deinen anwalt äussern wirst
hoffen das die staatsanwaltschaft das verfahren gegen ein bussgeld einstellt
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15. 05. 2008, 19:08
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#6
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Moderator
Registrierungsdatum: Jul 2000
Ort: Rancho Relaxo
Beiträge: 7.582
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Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
Falsches Forum.
*verschoben*
mfg
bo
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15. 05. 2008, 20:38
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#7
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with Thinstalled Pussy ;)
Registrierungsdatum: Jan 2005
Ort: Herne ♀
Beiträge: 666
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Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
nur mal so ne Frage:
Du hast nicht zufällig WLAN ???
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15. 05. 2008, 20:53
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#8
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senfdazugeber
Registrierungsdatum: Feb 2006
Ort: North Bridge
Beiträge: 540
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Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
Wenn du ohnehin deinen Anwalt einschalten möchtest, kann dieser dir auch den Besuch bei der Polizeidienststelle ersparen.
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15. 05. 2008, 20:58
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#9
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Fuji FinePix S7000 User
Registrierungsdatum: Apr 2001
Beiträge: 1.772
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Re: Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
Zitat:
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Zitat von schmonses
Wenn du ohnehin deinen Anwalt einschalten möchtest, kann dieser dir auch den Besuch bei der Polizeidienststelle ersparen.
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bah was für ein scheiss...
klar hingenen muss man nicht!
aber wenn man auf stur stellt muss man auch nicht damit rechnen das ein verfahren z.b. wegen geringfügigkeit eingestellt wird.
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15. 05. 2008, 21:13
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#10
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