Ich behaupte mal, er kann überhaupt nicht vom Vertrag zurücktreten.
Ist doch im Prinzip wie ein ganz normaler Kaufvertrag.
Fernabsatzgesetz zieht hier nicht, Haustürgeschäft ebenfalls nicht.
Hilft jetzt nur noch ein Blick ins Kleingedruckte, ansonsten zum Rechtsanwalt oder wenigstens mal zur Verbraucherzentrale gehen.
Denkbar wäre höchstens, den Vertrag anzufechten, wegen Nichterbringung der Leistung.
Aber dafür dürften die 48 Std. wegen der nicht erfolgten Freischaltung nicht ausreichen.