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Zitat von gullinews
Dabei kommt es nicht selten vor, dass dieses, doch überwiegen für Privatzwecke erstellte Material, ins Internet gelangt. Das kann vielfältige Gründe haben: sei es die Rache vom Ex, geklaute und geleakte Handys und Laptops, Webcammitschnitte oder Hacks auf Social Communites.
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Da Thema ist fast so alt wie das Netz:
LG München I "Nacktfoto" (Az: 7 O 8969/98)
Dem Antragsgegner wurde untersagt, Nacktfotos seiner Ex-Freundin mit dem Text "Begleitservice und mehr ..." im Internet zu veröffentlichen oder als E-Mail an ihre Arbeitskollegen zu versenden.
Einstweilige Verfügung; Beschluss vom 20.Mai.98.
LG München I "Nacktfoto II" (Az: 7 O 17914/98)
Der Antragsgegner ist in Österreich. Er hat für private Zwecke gefertigte Nacktfotos der Antragstellerin von unbekannten Dritten erhalten und bei sich veröffentlicht. Diese Bilder waren auch von Deutschland aus aufrufbar. Auf Aufforderung löschte er diese Nacktfotos. Zugleich forderte er jedoch den Nach-weis, dass die auf den Nacktfotos abgebildete Frau die Antragstellerin ist. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht würde, würde er die Nacktfotos wieder ins Netz stellen. Darauf hin erging die einstweilige Verfügung. Einstweilige Verfügung; Beschluss vom 7. Oktober 1998.
LG München I "Nacktfoto III" (Az: 21 O 22055/98)
Der Antragsgegner ist ein Deutscher. Er hat einen Provider in Österreich (vgl. LG München I Nacktfo-to II"; Az: 7 O 17914/98) und über diesen die Nacktfotos der Antragstellerin veröffentlicht.
Diese Bilder waren auch von Deutschland aus aufrufbar.
Einstweilige Verfügung; Beschluss vom 21. Dezember 1998.
LG München I "Nacktfoto IV" (Az: 21 O 2667/99)
Der Antragsgegner ist in der Schweiz. Er hat für private Zwecke gefertigte Nacktfotos der Antragstelle-rin von unbekannten Dritten erhalten und bei sich auf der Homepage veröffentlicht. Diese Bilder waren auch von Deutschland aus aufrufbar.
Einstweilige Verfügung durch Versäumnisurteil vom 3. Mai 1999
LG Essen "Nacktfoto V" (Az: 4 O 236/02).
Der Fernseh-Moderator Stefan Raab («TV Total») hatte die Niederlassungsleiterin einer Bank in sei-ner Sendung beim FKK-Baden in einem Spaßbad in Japan gezeigt. Das Gericht untersagte die Sze-nen im Fernsehen auszustrahlen und im Internet zu zeigen.
Einstweiligen Verfügung, Beschluß vom 01.07.02
LG München I „Nackfoto VI“ (Az. 7 0 13310/03)
Mit Antrag vom 21.7..2003, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 22.7.2003 wie folgt an¬tragsgemäß erlassen wurde
I. Dem Antragsgegner wird bei Meidung [...] verboten,
1. die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Klägerin im Internet zugänglich zu ma¬chen, wie unter
www.[...].de durch den Link "[...] ... Superbabe & Freundin von [...]" auf die Website "geoci¬ties.com/[...]/index.htm" geschehen:
(Es folgen die zehn unter der Seite
www.geocities.com/[...] veröffentlichten Aufnahmen der Klägerin.)
2. unter Bezugnahme auf die Klägerin folgenden Text im Internet zu veröffentlichen:
"[...] ... Superbabe & Freundin von [...]"
wie geschehen unter
www.[...].de.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfah¬rens.
III. Der Streitwert wird auf 90.000, EUR festge¬setzt.
Mit Endurteil vom 11. Dezember 2003 wurde die einst¬weilige Verfügung bestätigt. In der Berufungs-verhandlung vom 30.3.2004 vor dem Oberlandesgericht München (Az. 18 U 1731/04) nahm der Be-klagte seine Berufung jedoch zurück.
LG München I „Nacktfoto VII“ (Az.: 7 O 18165/03
Hauptsacheverfahren zu dem einstwei¬ligen Verfügungsverfahren 7 0 13310/03 (OLG München, 18 U 1731/04)
“Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Geldent¬schädigung, Schadensersatz und Feststel-lung wegen der Zu¬gänglichmachung von Aktaufnahmen im Internet geltend. Die Klägerin ist Studentin. Die Zeitschrift PLAYBOY ver¬öffentlichte mit ihrer Zustimmung in der März Ausgabe des Jahres 2002 sowie in der Online Ausgabe mehre Aktfotos der Klägerin, u.a. die streitgegenständlichen.
Der Beklagte betreibt teils als Einzelperson ([...]), teils gemeinsam mit einem GbR Mitgesellschafter, teils als Gesellschafter der wirtschaftlich zu 50% von ihm gehaltenen [...] GmbH & Co. KG mehrere Internetseiten, auf denen Bilder pornografi¬schen Inhalts gegen Entgelt angeboten werden.
Dritte, z.B. andere Anbieter von Erotikseiten, können ihre Seiten über ein Formular in die Linksamm-lung unter
www.[...].de eintragen.
[....]
Entscheidungsgründe:
Unterlassungsanspruch
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus ei¬ner Verletzung des allgemeinen Persönlich-keitsrechts der Klägerin wegen unerlaubter Verwertung ihres Bildnisses (Ziffer 1.a des Versäumnisur-teils) nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Formulierung des Links (Ziffer 1.b des Versäum¬nisurteils) nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs.2 BGB. Der Beklagte haftet insoweit als Mitstörer auf Unterlas¬sung weiterer Verletzungshandlungen.
[....]
Durch diesen Link wird einer nicht unerheblichen Anzahl von Internetnutzern der zugriff auf die eigent-liche Bildseite aber erst ermöglicht. wie der Anlage K 8 (S. 2) zu entnehmen ist, erfolgten im Zeitraum 14.3.2002 bis 15.7.2003 mindestens 1082 Zugriffe.
III. Der Beklagte haftet zumindest als Mitstörer auf Unter¬lassung weiterer Rechtsverletzungen.
1. Das Haftungsprivileg des § 11 S. 1 TDG (in der Fas¬sung ab dem 1.12.2001), das den Diensteanbie-ter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert (Hosting), von einer Verantwortlichkeit frei-stellt, findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01 Inter¬netversteigerung; BeckRS 2004 08137 = WRP 2004, 1287).
[….]
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die 'Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in An¬spruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137; BGH, Urt. V. 10.10.1996 1 ZR'129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 1 ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 1 ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. ambiente.de, jeweils m.w. Nachw.).
[....]
3. Nach diesen Grundsätzen haftet vorliegend der Be¬klagte als Mitstörer auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen.
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Urteil vom 7. Oktober 2004
Volltext:
http://www.netlaw.de/urteile/lgm_41.htm
LG Berlin „Nacktfotos VIII (Az.: 27 O 616/05)
Auf den Internetseiten der Beklagten (...) wurden nacheinander sogenannte Video-Sreenshots, Scans und gefälschte Nacktbilder der Klägerin veröffentlicht..
Die Seiten sperrte die Beklagte jeweils nach Bekanntwerden des Inhalts aufgrund Abmahnung oder Klageerhebung. Außerdem sperrte sie das jeweilige Kundenaccount. Weitergehende Maßnahmen ergriff sie nicht.
Eine von der Klägerin geforderte umfassende Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab..
(...)
Die Beklagte hat aber die ihr obliegenden Prüfungspflichten bei den Internetseiten (...) außer Acht ge-lassen. Denn nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung kann der Internetdienstleister es bei einer Sper-rung der betroffenen Seite nicht bewenden lassen. Er muss vielmehr auch - im Rahmen des Zumutba-ren - Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichgelagerten Verletzungen kommt (BGH aaO.).
Hier wurden nach der Sperrung der ersten Seite auf den vorbezeichneten weiteren Seiten die rechts-widrigen Inhalte abgelegt. Die Beklagte hätte insoweit aber die betreffenden Seiten herausfiltern kön-nen und müssen. Sie bestreitet zwar allgemein die technische Möglichkeit, rechtswidrige Inhalte he-rauszufinden und führt aus, dass der Name der Klägerin in einem Unterverzeichnis keine hohe Wahr-scheinlichkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte begründe.
Die Beklagte räumt aber ebenfalls ein, dass, wie die Klägerin vorträgt, eine Filterung nicht nur mit dem Namen der Klägerin, sondern auch mit Schlüsselwörtern "Fake" und "(...) Fotos" eine Rechtsverlet-zung verhindert hätte.
(...)
Urteil v. 10. November2005
Volltext:
http://www.webhosting-und-recht.de/u...-20051110.html