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  1. #1
    gulli:News Redaktion Avatar von gullinews
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    Standard Filesharing: Störerhaftungs-Entscheidung des Bundesgerichtshof frühestens in einem Jahr

    Bereits viel zu lange tobt der Kampf gegen Filesharer, welche in Tauschbörsen urheberrechtlich geschütztes Material verbreiten. Seitens diverser selbst ernannter Antipiraterie-Unternehmen werden immer mehr Daten von den vermeintlichen Verletzern erhoben, um diese mithilfe einer Abmahnung inklusive strafbewährter Unterlassungserklärung zur Vernunft zu bringen. Nach den jüngsten, mitunter widersprüchlichen Entscheidungen, insbesondere im Rahmen der Störerhaftung, scheint man nun auf eine finale Entscheidung des Bundesgerichtshofes hoffen zu können.

    Urheberrechtsverletzer in Tauschbörsen kennen die Abmahnbriefe nur zu gut. In Massen werden diese versandt, eine Gegenwehr ist zumeist kaum möglich, da man selber nur wenig entlastende Beweise erbringen kann.

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  2. #2
    Ohne i Avatar von Manzelmann
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    Standard Re: Filesharing: Störerhaftungs-Entscheidung des Bundesgerichtshof frühestens in eine

    In Massen werden diese versandt, eine Gegenwehr ist zumeist kaum möglich, da man selber nur wenig entlastende Beweise erbringen kann.
    In Deutschland gilt noch immer die Unschuldsvermutung!

    Pauschal seine Unschuld beweisen muss niemand.
    Verurteilt wird erst jemand gegen den Beweise vorliegen! Und da sieht es gerade bei Massenabmahnungen mau aus. Die so genannten "Logfiles" der Abmahnfirmen haben keinerlei Authentizität, da solche digitale Dateien von jedem erstellt und mit beliebigem Inhalt gefüllt werden können!
    Ein als Beweis vorgelegter "Bildschirmausdruck" wurde in einem neueren Prozess auch vom Richter als Beweis rundweg abgelehnt!

    Zudem arbeiten die "Ermittler" meist direkt mit den Abmahnern zusammen und können daher schon einmal als befangen gelten.

    Zur Störerhaftung:
    Falls man wiedererwartend von der Verantwortung über sein eigenes WLAN freigesprochen wird, wird man in Zukunft bei Abgemahnten sicher sehr viele "offene WLANs" reklamieren...

  3. #3
    Mitglied Avatar von Firebird77
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    Standard Re: Filesharing: Störerhaftungs-Entscheidung des Bundesgerichtshof frühestens in einem Jahr

    In Deutschland gilt noch immer die Unschuldsvermutung!
    Diese gibt es nur im Strafrecht. Da es hier aber um Zivilrecht geht ist dies völlig irrelevant. In einem Zivilprozess gewinnt der mit den besseren Beweisen. Da die Abmahner idR supertolle IP-Logs etc. haben, ist es für viele Abgemahnte schwierig den Richter zum zweifeln zu bringen.
    Die so genannten "Logfiles" der Abmahnfirmen haben keinerlei Authentizität, da solche digitale Dateien von jedem erstellt und mit beliebigem Inhalt gefüllt werden können!
    Und trotzdem haben viele die EV-Verfahren verloren. Trotz dieser "mangelhaften" Authentizität.
    Ein als Beweis vorgelegter "Bildschirmausdruck" wurde in einem neueren Prozess auch vom Richter als Beweis rundweg abgelehnt!
    Was bedauerlicherweise niemanden hilft, weil es ein Richter ist, irgendwo, irgendwie. Wenn ich mich richtig entsinne, war es ein Prozess mit Rasch. Ahja, hier ist der Link.
    Der Ausdruck wurde nicht akzeptiert, weil der Chefermittler von Rasch den bezeugen sollte, die Tracks aber nicht selbst geprüft hatte, sondern ein Student. Der war leider "unauffindbar". Wäre er als Zeuge erschienen und hätte den Ausdruck bezeugt. Wer weiß wie es dann ausgegangen wäre.
    Zudem arbeiten die "Ermittler" meist direkt mit den Abmahnern zusammen und können daher schon einmal als befangen gelten.
    Juckt aber vermeintlich niemanden, was zahlreiche Einstweilige Verfügungen bestätigen.
    Falls man wiedererwartend von der Verantwortung über sein eigenes WLAN freigesprochen wird, wird man in Zukunft bei Abgemahnten sicher sehr viele "offene WLANs" reklamieren...
    Vermutlich. Einen totalen Freibrief wird der BGH aber wohl nicht erteilen. Zumal, selbst wenn die Abmahnung dank eines Urteils ins Leere läuft, muss der Anschlussinhaber noch immer eine Unterlassungserklärung abgeben, die (zumindest für bestimmte Werke/Rechteinhaber) weitere Verstöße ausräumen soll.

  4. #4
    The Oncoming Storm Avatar von SPMan
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    Standard Re: Filesharing: Störerhaftungs-Entscheidung des Bundesgerichtshof frühestens in einem Jahr

    Zitat Zitat von Firebird77
    Diese gibt es nur im Strafrecht. Da es hier aber um Zivilrecht geht ist dies völlig irrelevant.
    Richtig!
    In einem Zivilprozess gewinnt der mit den besseren Beweisen. Da die Abmahner idR supertolle IP-Logs etc. haben, ist es für viele Abgemahnte schwierig den Richter zum zweifeln zu bringen.
    Fast richtig. In einem Zivilprozess gewinnt oft derjenige mit den besseren Argumenten.
    Die o.g. IP Logs sind keine Beweise, bestenfalls Indizien.
    Diese Logs sind Textdateien. Die sind ohne weiteres manipulierbar.
    Was ist, wenn ich dem Gericht auch eine Tectdatei vorlege, die etwas anderes aussagt?
    Glaubt Sie der Klägerin, die einzig auf Profit aus ist, oder der Beklagten?

    Eine Urheberrechtsverletzung kann man nur einer Person vorwerfen. Wie im Bericht erwähnt fasst hier, wenn die Argumente unglücklich gewählt sind, oftmals die Störrerhaftung.

    Einen totalen Freibrief wird der BGH aber wohl nicht erteilen. Zumal, selbst wenn die Abmahnung dank eines Urteils ins Leere läuft, muss der Anschlussinhaber noch immer eine Unterlassungserklärung abgeben, die (zumindest für bestimmte Werke/Rechteinhaber) weitere Verstöße ausräumen soll.
    Das mag leider sein.
    Andererseits ist es auch bestimmt nicht im Sinne des Rechts, wenn Privatermittler und Anwähöte im Auftrag der Rechteinhaber, realistisch gesehen in der Regel, Wehrlose abmahnt. Diese Privatermittler arbeiten oftmals mit nicht nachvollziehbaren, manimulierbaren Mitteln, machen nicht wenig Fehler und verletzen die Privatsphäre der Bürger.
    Die Anwälte wollen keine Strafverfolgung (warum auch, denn vor einem Strafgericht müssten wirklich Beweise vorgeleht werden) und verfassen die Abmahnungen so, das Otto-Normal-Bürger Angst und Bange werden könnte.
    Unser Rechtssystem sollte den Bürger von solchen Machenschaften schützen, ihn aber nicht schröpfen, denn viele - ob schuldig oder nicht, zahlen aus Angst.

    Wei sinnig sind die Unterlassungserklärungen?
    Im Zweifel unterschreibt man also einen 30 Jahre gültigen Vertrag, der beingaltget, dass man auf Androhung einer hogen Geldbuße etwas unterlässt, was man nie getan hat.
    Im Grunde könnte jeder Bürger von einem anderen eine Unterlassungserklärung verlangen. Warum unterschreibt man nicht eine solche Erklärung bevor man den ÖPNV benutzt? Man unterlässt es schwarz zu fahren ohne es je getan zu haben.
    Diese Erklärung kommt einer Vorverurteilung gleich.
    Was passiert, wenn nach der Unterschrift plötzlich wieder ein "Beweis" auftaucht. Durch dieses Indiz ust man nun gezwungen exorbiatente Summen zu zaheln und hat noch weniger Chancen sich zu wehren.
    Die Politiker werde wohl erst wieder dann aufwachen, wenn eine etwaiger Mißbrauch öffentlich wird, wie es jetzt endlich mit dem Datenschutz passiert. Ich bin dahingehend den Datendieben sehr dankbar.

    "Die Menschen müssen sich so verhalten, dass sie sich nicht zu rechtfertigen brauchen, denn eine Rechtfertigung setzt immer einen Fehler oder die Vermutung eines Fehlers voraus."
    - Niccolò Machiavelli

  5. #5
    Mitglied Avatar von Firebird77
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    Standard Re: Filesharing: Störerhaftungs-Entscheidung des Bundesgerichtshof frühestens in einem Jahr

    Fast richtig. In einem Zivilprozess gewinnt oft derjenige mit den besseren Argumenten.
    Die o.g. IP Logs sind keine Beweise, bestenfalls Indizien.
    Diese Logs sind Textdateien. Die sind ohne weiteres manipulierbar.
    Was ist, wenn ich dem Gericht auch eine Tectdatei vorlege, die etwas anderes aussagt?
    Glaubt Sie der Klägerin, die einzig auf Profit aus ist, oder der Beklagten?
    Stimmt natürlich. War schlecht von mir formuliert. Es geht halt darum die "Beweise" der Logger/Abmahner entweder zu widerlegen, bzw. zumindest muss man den Richter zum zweifeln bringen. Das Problem ist bloß. Welcher Abgemahnte schafft das schon so ohne weiteres. Und selbst wenn, dann spielt man immer gern mit der Störerhaftung..da braucht es endlich Abhilfe.

  6. #6
    The Oncoming Storm Avatar von SPMan
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    Standard Re: Filesharing: Störerhaftungs-Entscheidung des Bundesgerichtshof frühestens in einem Jahr

    Zitat Zitat von Firebird77
    Stimmt natürlich. War schlecht von mir formuliert. Es geht halt darum die "Beweise" der Logger/Abmahner entweder zu widerlegen, bzw. zumindest muss man den Richter zum zweifeln bringen. Das Problem ist bloß. Welcher Abgemahnte schafft das schon so ohne weiteres. Und selbst wenn, dann spielt man immer gern mit der Störerhaftung..da braucht es endlich Abhilfe.
    Wie erwähnt, wenn den Abmahnern eine einfache manipulierbare Logdatei reicht, warum nicht auch der Beklagten?
    Textdatei, irgendwas passendes hineinschreiben, fertig.

    "Die Menschen müssen sich so verhalten, dass sie sich nicht zu rechtfertigen brauchen, denn eine Rechtfertigung setzt immer einen Fehler oder die Vermutung eines Fehlers voraus."
    - Niccolò Machiavelli

  7. #7
    Mitglied Avatar von Firebird77
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    Standard Re: Filesharing: Störerhaftungs-Entscheidung des Bundesgerichtshof frühestens in einem Jahr

    Ju. Aber da sitzen auf der einen Seite die "seriösen Logger" (privatmeinung*hüstel*) und auf der anderen der arme laie... aber ne idee wär´s allemal selber mit "logs" aufzutauchen

  8. #8
    Apodiktisch Avatar von RatRex
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    Standard Re: Filesharing: Störerhaftungs-Entscheidung des Bundesgerichtshof frühestens in einem Jahr

    Wer streitet da jetzt eigentlich gegen wen? Oder setzten die sich einfach zusammen und machen sich generell mal Gedanken über das Problem? Wenn es Anwalt gegen Anwalt geht, fände ich es interessant wer auf der Seite der User steht und ob man den nicht noch unterstützen kann... Meist natürlich finanzieller Natur oder noch mehr Anwälte zur Seite stellt.
    Dieses Urteil ist ja schon sehr Richtungsweisend.
    ___________
    Sapere aude.

  9. #9
    Mitglied Avatar von Firebird77
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    Standard Re: Filesharing: Störerhaftungs-Entscheidung des Bundesgerichtshof frühestens in einem Jahr

    Afaik wurde der Entscheidung des OLG Frankfurt durch die Abmahner widersprochen, weswegen es ans BGH geht.

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