Thema: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
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27. 09. 2008, 14:59 #1
Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Zu Beginn dieses Monats berichteten wir über die vermutlich ersten Fälle, bei denen der zivilrechtliche Auskunftsanspruch durchgesetzt werden konnte. Die Landgerichte in Köln und Düsseldorf hatten diesen gewährt und festgehalten, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits bei einer Datei vorliegen kann, wenn diese aktuell ist. Im Falle von Musik würde dies also bedeuten, dass das Werk gerade in den Charts vertreten ist. Einen erheblich realistischeren Beschluss hat nun das Landgericht Frankenthal formuliert.
Es war zunächst erschütternd, als die Richter der Landgerichte Köln und Düsseldorf urteilten, dass bereits bei einem Musikstück die Gewerbsmäßigkeit gegeben wäre, sofern dieses aktuell sei.
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27. 09. 2008, 15:59 #2Mitglied
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Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Was hat jetzt der Beitrag mit der Ueberschrift zu tun?
Irgendwie seh ich dort keinen rechten Zusammenhang.
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27. 09. 2008, 16:11 #3DasFragezeichendeaktiviertes Benutzerkonto
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Ich denke zum Thema "Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch" wird früher oder später der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.
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27. 09. 2008, 16:17 #4
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
@Fragezeichen
Ju, anders wirds wohl nicht gehen. Bzgl. Filesharing-Abmahnungen werden aber wohl viele Details vorm BGH landen. Klick misch.
@Noscript Mir is ein Fehler beim Copy&Paste unterlaufen. Sry. Jetzt stimmts.
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27. 09. 2008, 17:09 #5Pädagogisch wertvoll!
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Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikst
Das mit den Hashwerten kann auch daran liegen, dass es unterschiedliche Leaks sind - also bspw. mit unterschiedlichen nfo-Dateien drin.
Aber dass der Hashwert nur ein Indiz sein kann, erkennt man schon klar an seiner Berechnung. Und da muss man kein Ass in Mathe fuer sein./\.....This is Hammer, the arch-nemesis of brick, the arch-nemesis of
II====.'Bunny'. Cut'n' Paste it into your signature to destroy the brick,
II.....squashing Bunny's plans for world domination.
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27. 09. 2008, 19:27 #6
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Hahahaha
haben unsere richter jetzt die Schnauze voll?
Nach dem aufstand der Staatsanwaltschaften proben jetzt die Gerichte denselbigen. MI pwn3d by Rechtsstaat 
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27. 09. 2008, 20:19 #7
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Nur mal so gefragt: Wenn es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch erst ab 3000 Musikstücken bzw. 200 Filmen gibt...soll das jetzt ein quasi-Freifahrtschein fürs Filesharing sein, sofern man nich übertreibt?

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27. 09. 2008, 20:59 #8Mitglied
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Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Es würde auch bei 10 Musikstücken / 4 Filmen ein "Freifahrtsschein" sein, denn dann würde jeder einfach immer nur 9 Musikstücke bzw. 3 Filme sharen.
Außerdem ist Freifartsschein falsch verstanden.
Es wird nur die Aasgeiergruppe ausgemerzt, welche sich an den Problemen des (c)-Filesharings bereichern.
Wenn diese Schmarotzer erst ein mal von der Bildfläche verschwinden, muss sich die Content-Mafia wieder was neues überlegen, vllt. sogar etwas für den Kunden, damit dieser wieder zum kaufen angeregt wird.
Das Abmahnungen nichts bringen sollte klar sein. Genau wie die Todesstrafe 0 Effekt auf die Kriminalität hat
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28. 09. 2008, 06:35 #9
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Vielleicht versucht man auch nur, die VDS zu retten. Der Bürger soll im Glauben belassen werden, ihn selbst werde dieses Gesetz niemals betreffen.
Was einmal geklappt hat, klappt vielleicht nochmal. http://www.heise.de/newsticker/Zypri...meldung/101123
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28. 09. 2008, 16:42 #10
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
... und dort kennt man noch das Grundgesetz:
Zitat von DasFragezeichen
Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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28. 09. 2008, 17:52 #11
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikst
Was abhanden kommt, sind Umsätze, nicht Eigentum!?
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28. 09. 2008, 19:20 #12
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikst
Für unsere Leidensgenossen aus Österreich:
Zitat von Hadron
Ich gelobe, zukünftig die geistige Eigentümlichkeit zu respektieren, insbesondere dann, wenn die Kreationen offensichtlich unter dem "Schutz der kleinen Münze" stehen, weil...
...deren Individualität und Werkhöhe einen anspruchsvollen Standard nicht erreichen.
...denn was neu ist wird alt und was gestern noch galt, stimmt schon heut' oder morgen nicht mehr...
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28. 09. 2008, 20:02 #13Mitglied
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Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
...und dort kennt man auch alle anderen Grundgesetze, die uns Bürger und unsere Rechte schützen.
Zitat von Gravenreuth
Gruß
Koffein
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29. 09. 2008, 08:48 #14
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikst
Auch Verwertungsrechte unterliegen der Eigentumgarantie des Art. 14 GG. Das hat das BVerfG schon sehr früh und seither mehrfach entschieden:
Zitat von Hadron
Zitat aus 1 BvR 766/66:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - (BVerfGE 31, 229) dargelegt, daß die vermögenswerten Befugnisse nach dem neuen Urheberrechtsgesetz dem Garantiebereich des Art. 14 GG unterstehen; es hat dies aus der Funktion der Eigentumsgarantie im Gesamtsystem der Grundrechte hergeleitet.
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29. 09. 2008, 10:11 #15
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Wenn schon sie als "Organ der Rechtspflege" sich nicht daran halten...
Zitat von Gravenreuth

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29. 09. 2008, 14:26 #16
Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Vor allem das Eigentum.
Dazu gehören auch Einnahmen, die den Mandanten gehören oder Webseiten, die aufgrund eines erledigten Titels nicht mehr gepfändet werden können. 
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29. 09. 2008, 18:45 #17Mitglied
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Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
Ich bin kein Rechtsgelehrter und vielleicht werden Sie auch das eine oder andere ergänzen können, aber in meinen Augen gibt es da dennoch Diskussionsbedarf.
Gehen wir hier davon aus, dass das Urheberrecht durch Art. 14 mitgeschützt wird.
Zitat von Gravenreuth
Hier ist dabei dennoch zu beachten, dass "Inhalt und Schranken" durch Gesetze geregelt sind, was in dem Fall, wenn ich nicht irre, von §101 UrhG geschieht. Dort ist ausdrücklich von "gewerblichem Ausmaß" die Rede, und die genaue Auslegung liegt im Ermessen des Richters.
Außerdem hat der Auskunftsanspruch nicht den Sinn, das Eigentum zu schützen, sondern die Möglichkeiten zu erweitern, den Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
Weiterhin steht in Art. 14 nicht, dass jedes Mittel Recht ist, um "Eigentum" zu schützen. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn ich als potenzieller Rechteverletzer (was ja von den Abmahnern nie bewiesen wird, darum geht es ja leider nicht einmal) oder als potenzieller Mitwirker bei der Rechteverletzung habe ja auch Rechte. Die kennt der BGH nämlich auch, z.B. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das ist nämlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das ist übrigens ein super Plädoyer für eine Lockerung des Urheberrechts, bzw. eine weniger strenge Auslegung. Die aktuelle Auslegung des Urheberrechts schadet nämlich teilweise dem Wohle der Allgemeinheit, schon allein, weil dadurch Datenschutz und Vertrauen in die Provider geschwächt werden.(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Es gibt daher durchaus noch begründete Hoffnung, dass die Gerichte dort einlenken und die Bürgerrechte wieder stärken. Selbst, wenn es Abmahnanwälten nicht gefallen sollte.
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29. 09. 2008, 19:37 #18Mitglied
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Re: Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen
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