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#1 |
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gulli:News Redaktion
Registriert seit: Apr 2002
Beiträge: 10.039
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Zu Beginn dieses Monats berichteten wir über die vermutlich ersten Fälle, bei denen der zivilrechtliche Auskunftsanspruch durchgesetzt werden konnte. Die Landgerichte in Köln und Düsseldorf hatten diesen gewährt und festgehalten, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits bei einer Datei vorliegen kann, wenn diese aktuell ist. Im Falle von Musik würde dies also bedeuten, dass das Werk gerade in den Charts vertreten ist. Einen erheblich realistischeren Beschluss hat nun das Landgericht Frankenthal formuliert.
Es war zunächst erschütternd, als die Richter der Landgerichte Köln und Düsseldorf urteilten, dass bereits bei einem Musikstück die Gewerbsmäßigkeit gegeben wäre, sofern dieses aktuell sei. weiterlesen |
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# 2 |
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Mitglied
Registriert seit: Aug 2003
Beiträge: 60
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Was hat jetzt der Beitrag mit der Ueberschrift zu tun?
Irgendwie seh ich dort keinen rechten Zusammenhang. |
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# 3 |
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Widerständler
Registriert seit: May 2005
Ort: /home/username
Beiträge: 3.196
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Ich denke zum Thema "Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch" wird früher oder später der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.
"Und ich bin mir ziemlich sicher dass manche Bürgerinnen und Bürger die für CDU/CSU und FDP gewählt haben sich die Augen reiben werden." (Peer Steinbrück im RTL-Nachtjournal vom 27.09.2009)
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# 4 |
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gulli:News Redaktion
Co-Moderator
Registriert seit: Aug 2007
Beiträge: 1.680
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@Fragezeichen
Ju, anders wirds wohl nicht gehen. Bzgl. Filesharing-Abmahnungen werden aber wohl viele Details vorm BGH landen. Klick misch. @Noscript Mir is ein Fehler beim Copy&Paste unterlaufen. Sry. Jetzt stimmts. |
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# 5 |
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Pädagogisch wertvoll!
Registriert seit: Jun 2005
Beiträge: 1.186
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Das mit den Hashwerten kann auch daran liegen, dass es unterschiedliche Leaks sind - also bspw. mit unterschiedlichen nfo-Dateien drin.
Aber dass der Hashwert nur ein Indiz sein kann, erkennt man schon klar an seiner Berechnung. Und da muss man kein Ass in Mathe fuer sein.
/\.....This is Hammer, the arch-nemesis of brick, the arch-nemesis of
II====.'Bunny'. Cut'n' Paste it into your signature to destroy the brick, II.....squashing Bunny's plans for world domination. |
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# 6 |
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DvD
Registriert seit: Dec 2006
Beiträge: 718
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Hahahaha
haben unsere richter jetzt die Schnauze voll? Nach dem aufstand der Staatsanwaltschaften proben jetzt die Gerichte denselbigen. MI pwn3d by Rechtsstaat
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# 7 |
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Gammler
Registriert seit: Sep 2007
Beiträge: 18
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Nur mal so gefragt: Wenn es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch erst ab 3000 Musikstücken bzw. 200 Filmen gibt...soll das jetzt ein quasi-Freifahrtschein fürs Filesharing sein, sofern man nich übertreibt?
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# 8 |
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Mitglied
Registriert seit: Nov 2007
Beiträge: 144
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Es würde auch bei 10 Musikstücken / 4 Filmen ein "Freifahrtsschein" sein, denn dann würde jeder einfach immer nur 9 Musikstücke bzw. 3 Filme sharen.
Außerdem ist Freifartsschein falsch verstanden. Es wird nur die Aasgeiergruppe ausgemerzt, welche sich an den Problemen des (c)-Filesharings bereichern. Wenn diese Schmarotzer erst ein mal von der Bildfläche verschwinden, muss sich die Content-Mafia wieder was neues überlegen, vllt. sogar etwas für den Kunden, damit dieser wieder zum kaufen angeregt wird. Das Abmahnungen nichts bringen sollte klar sein. Genau wie die Todesstrafe 0 Effekt auf die Kriminalität hat
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# 9 |
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Gesperrt
Registriert seit: Sep 2008
Beiträge: 1.470
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Vielleicht versucht man auch nur, die VDS zu retten. Der Bürger soll im Glauben belassen werden, ihn selbst werde dieses Gesetz niemals betreffen.
Was einmal geklappt hat, klappt vielleicht nochmal. http://www.heise.de/newsticker/Zypri...meldung/101123 |
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# 10 | |
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Gesperrt
Registriert seit: Aug 2005
Ort: Bayern
Beiträge: 3.705
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Zitat:
Artikel 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. |
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# 11 |
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Midgleed
Registriert seit: May 2006
Ort: Berlin
Beiträge: 1.739
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Was abhanden kommt, sind Umsätze, nicht Eigentum!?
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# 12 | |
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beißwütig und stur
Registriert seit: Mar 2007
Ort: in medias res
Beiträge: 1.114
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Zitat:
Ich gelobe, zukünftig die geistige Eigentümlichkeit zu respektieren, insbesondere dann, wenn die Kreationen offensichtlich unter dem "Schutz der kleinen Münze" stehen, weil... ...deren Individualität und Werkhöhe einen anspruchsvollen Standard nicht erreichen.
...denn was neu ist wird alt und was gestern noch galt, stimmt schon heut' oder morgen nicht mehr...
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# 13 | |
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Mitglied
Registriert seit: Feb 2007
Beiträge: 84
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Zitat:
Gruß Koffein |
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# 14 | |
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Gesperrt
Registriert seit: Aug 2005
Ort: Bayern
Beiträge: 3.705
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Zitat:
Zitat aus 1 BvR 766/66: Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 - (BVerfGE 31, 229) dargelegt, daß die vermögenswerten Befugnisse nach dem neuen Urheberrechtsgesetz dem Garantiebereich des Art. 14 GG unterstehen; es hat dies aus der Funktion der Eigentumsgarantie im Gesamtsystem der Grundrechte hergeleitet. |
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# 15 | |
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Coming back soon
Registriert seit: Jan 2007
Ort: in Bayern
Beiträge: 954
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Zitat:
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# 16 |
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Mitglied
Registriert seit: May 2007
Beiträge: 2.432
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Vor allem das Eigentum.
Dazu gehören auch Einnahmen, die den Mandanten gehören oder Webseiten, die aufgrund eines erledigten Titels nicht mehr gepfändet werden können.
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# 17 | ||
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Mitglied
Registriert seit: Apr 2008
Beiträge: 304
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Ich bin kein Rechtsgelehrter und vielleicht werden Sie auch das eine oder andere ergänzen können, aber in meinen Augen gibt es da dennoch Diskussionsbedarf.
Zitat:
Hier ist dabei dennoch zu beachten, dass "Inhalt und Schranken" durch Gesetze geregelt sind, was in dem Fall, wenn ich nicht irre, von §101 UrhG geschieht. Dort ist ausdrücklich von "gewerblichem Ausmaß" die Rede, und die genaue Auslegung liegt im Ermessen des Richters. Außerdem hat der Auskunftsanspruch nicht den Sinn, das Eigentum zu schützen, sondern die Möglichkeiten zu erweitern, den Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Weiterhin steht in Art. 14 nicht, dass jedes Mittel Recht ist, um "Eigentum" zu schützen. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn ich als potenzieller Rechteverletzer (was ja von den Abmahnern nie bewiesen wird, darum geht es ja leider nicht einmal) oder als potenzieller Mitwirker bei der Rechteverletzung habe ja auch Rechte. Die kennt der BGH nämlich auch, z.B. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das ist nämlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zitat:
Es gibt daher durchaus noch begründete Hoffnung, dass die Gerichte dort einlenken und die Bürgerrechte wieder stärken. Selbst, wenn es Abmahnanwälten nicht gefallen sollte. |
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# 18 |
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Mitglied
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 2
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