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  1. #1
    gulli:News Redaktion Avatar von gullinews
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    Standard Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde dreier Personen gegen den so genannten "Hackerparagrafen" als unzulässig abgewiesen. Gleichzeitig gab man allen Beteiligten ein wenig Rechtssicherheit bei der strafrechtlichen Verfolgung.

    Der Gesetzgeber hatte den Paragrafen 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt, um Programme zu verbieten, die Daten ausspähen oder abfangen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hätte der Besitz derartiger Programme als "Vorbereitungshandlung" gelten können und wäre somit strafbar gewesen. Leider sind davon auch so genannte dual use-Programme betroffen, die sowohl die Sicherheit des eigenen Netzwerkes sicherstellen als auch die Schwachstellen fremder Netzwerke überprüfen können. Bei deren Verwendung herrschte seit der Einführung des Paragraphen im Sommer 2007 erhebliche Rechtsunsicherheit; viele Hacker, Administratoren und Sicherheitsforscher fürchteten eine Kriminalisierung ihrer Tätigkeit. Da es niemals entsprechende Urteile gab, konnte kaum jemand einschätzen, wie der Paragraph vor Gericht ausgelegt werden würde, also ob der reine Besitz oder die Benutzung derartiger Programme für Forschungszwecke als strafbare Handlung gelten würden oder nicht. Ergebnis war eine weitreichende Verunsicherung und Selbstzensur der Branche, wie ein Gutachten des Chaos Computer Club vom Juli 2008 belegt.

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  2. #2
    ******** Avatar von StarFlexX
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht hat aber noch eine weitere möglicherweise bedeutende Auswirkung. Rechtsanwalt Udo Vetter auf seinem Blog dazu: "Die Entscheidung wird auch für alle wichtig sein, die eine Verfassungsklage gegen das neue Internetsperrengesetz erwägen. Auch hier stellt sich ja die Frage, ob und inwieweit man als Internetnutzer unmittelbar betroffen ist." Diese Entscheidung dürfte dementsprechend die Zahl der möglichen Kläger von Beginn an eingrenzen.
    Artikel 5
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    es findet jetzt aber eine Zensur statt, die eindeutig gegen Artikel 5 Abs. 1 GG verstößt, somit müssen meines Erachtens nicht einzelne Personen betroffen sein, sondern hier wird ganz allgemein das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland missachtet, dies betrifft die Allgemeinheit
    Geändert von StarFlexX (19. 06. 2009 um 15:38 Uhr)

  3. #3
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Zitat Zitat von StarFlexX
    es findet jetzt aber eine Zensur statt, die eindeutig gegen Artikel 5 Abs. 1 GG verstößt, somit müssen meines Erachtens nicht einzelne Personen betroffen sein, sondern hier wird ganz allgemein das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland missachtet, dies betrifft die Allgemeinheit
    Das Problem ist folgendes:
    Wenn man nun also sagt das nur jemand der davon betroffen ist Klagen darf. Wer klagt dann noch gegen Sperren die ja (natürlich nicht wirklich) gegen KiPo Sperren sind...

    Anval

  4. #4
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Hi,

    leider steht direkt darunter:

    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
    Bin zwar kein Jurist, aber man kann dies dann schon wieder anders auslegen.
    Das ist ja das Problem von Gesetzen "DIE AUSLEGUNG".

    Schön wären Gesetze, die jeder sofort versteht und eindeutig sind.
    Aber dann wären wohl alle Anwälte überflüssig.


    Gruß Merkur

  5. #5
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Zitat Zitat von merkur08

    Schön wären Gesetze, die jeder sofort versteht und eindeutig sind.
    Aber dann wären wohl alle Anwälte überflüssig.

    Das würde der Komplexität menschlichen Zusammenlebens keinesfalls gerecht werden.

  6. #6
    Mitglied Avatar von PcDaemon
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Alle Menschen, die sich deshalb keine "Hacker-tools" mehr runterladen können, diese aber brauchen (oder einfach zum Spaß haben wollen) sind von diesen Gesetzt doch irgentwie betroffen, ich kann da die Argumentation des BVerfG nicht so ganz nachvollziehen.

    Oder ist die Verbreitung jetzt wieder generell erlaubt.

    Wie ist das mit der Unschuldsvermutung, muss bewiesen werden, dass man mit der Verwendung solcher Tools böse Absichten verfolgt und muss man selber das Gegenteil beweisen?

    Die Überschrift ist aber doch eigl. falsch, da sie die Beschwerde aus formalen Gründen einfach nicht angenommen haben.

  7. #7
    Erziehungsberechtigter Avatar von Schattenspieler
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Japp, die Überschrift ist definitiv FALSCH - es sind ja nur die Klagen nicht zulässig bzw. zugelassen worden. Über die Verfassungsmäßigkeit sagt das nur indirekt etwas aus, auch wenn sie angenommen werden KANN.

    Daneben stellte man klar, dass lediglich der Besitz und die Verwendung von Hackertools nicht automatisch strafbar sind. Entscheidend sei die Absicht der Nutzer, sie auch in schädlicher Absicht verwenden zu wollen. Der reine Besitz oder Vertrieb wie im Fall von Herrn Seeger reicht für eine Verfolgung alleine nicht aus. Der Wille zum schädlichen Gebrauch müsse sich manifestiert haben. Damit wurde die deutsche Gesetzgebung an die European Convention on Cybercrime angeglichen, die eine Kriminalisierung des Besitzes dieser Tools allein für Sicherheitsüberprüfungen (Audits) und Foschungszwecke ausdrücklich ausschließt.
    Wo wurde was wie angeglichen? Wenn dieser Sachverhalt so aus dem Gesetzestext hervorginge, hätte man wohl kaum Klage eingereicht. Und da es hier ja nun zu keiner Entscheidung kam, wurde imo auch nichts angepasst. Oder habe das gerade falsch interpretiert?

  8. #8
    derp Avatar von C-H-T
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Soweit ich das von meinem Netzwerk Prof. weiß ist der bezug und die nutzung erlaubt wenns der forschung und fürs private dient.. halt eigenen rechner scannen auf schwachstellen usw. und als Informatik Student darf ich sogar in meinem Hochschulnetz Scannen, Sniffen zur paket analyse usw natürlich aber nur meinen datenverkehr ^^.

    Wireshark, NetTools2 usw sind ja alles erlaubte tools, auch Cain & Abel (da bin ich net ganz sicher da Cracker dabei sind) was einfach zu bedienen ist... gibt sogar ne linux distribution nur mit solchen diversen tools... kommt halt nur auf den einsatz an..
    zumindestens hatte mein prof nie was davon erwähnt das bestimmte programme verboten seien.. hatten auch schon einen vortrag über div. tools mit demonstration

    also ich find den hacker§ toll.. finde da die auslegung auch zugunsten der netzadmins..

    wer sich allerdings in ne bank einhackt und kontodaten stielt hats natürlich schwer dem richter klar zu machen das es für ne Bachelor Arbeit war

  9. #9
    Dangerous Utopian

    gulli:Redaktion

    Avatar von Annika_Kremer
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Zitat Zitat von Schattenspieler
    Japp, die Überschrift ist definitiv FALSCH - es sind ja nur die Klagen nicht zulässig bzw. zugelassen worden. Über die Verfassungsmäßigkeit sagt das nur indirekt etwas aus, auch wenn sie angenommen werden KANN.

    Wo wurde was wie angeglichen? Wenn dieser Sachverhalt so aus dem Gesetzestext hervorginge, hätte man wohl kaum Klage eingereicht. Und da es hier ja nun zu keiner Entscheidung kam, wurde imo auch nichts angepasst. Oder habe das gerade falsch interpretiert?
    Nein, das geht aus dem Gesetzestext nicht zweifelsfrei hervor, genau das ist bzw. war das Problem. Aber wenn das Bundesverfassungsgericht sagt "ist so", ist diese Interpretation bindend. Die haben da oben nämlich Gesetzgebungskompetenz.

  10. #10
    Erziehungsberechtigter Avatar von Schattenspieler
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Ich bin kein Jurist und mit der Materie nicht so sehr vertraut, wenn ich mich zum BVerfG auch schon ein bisschen belesen habe, aber liegt in diesem Fall überhaupt eine bindende Entscheidung zum Sachverhalt vor?
    Ich sehe das gerade so, dass das BVerfG nur entschieden hat, nicht zu entscheiden bzw. die Klagen abzuweisen. Eine gerichtliche Entscheidung im Sinne eines Urteils zum eigentlichen Gegenstand der Klagen also ist soweit nicht erfolgt (ich habe die entspr. Schriftsätze freilich NICHT studiert ...), von daher kann man - wie gesagt: meiner bescheidnen Meinung nach, man möge mich gern korrigieren - die Rechtsverbindlichkeit dieser "Meinung" nicht per se annehmen.
    Aber vllt. sollte ich die Unterlagen doch mal durchschauen ...

  11. #11
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Das Problem liegt doch im subjektiven Tatbestand. Die Frage ist, was hat sich der "mögliche Täter" dabei gedacht, als er das Programm verwandt hat? Wolle er "nur" sein Netzwerk scannen, oder hatte er im Hinterkopf noch den Gedanken dies auch bei fremden Netzwerken zu machen. Und vor allen Dingen: Wer entscheidet, was er wahrscheinlich gedacht hat? Das Ganze führt uns immer mehr zu Geroge Orwells "Gedankenverbrechen" aus "1984". Wenn ein Richter mir sagt, nein, mein Herr, bei der Beschaffung der Software haben sie an etwas "böses" (TM) gedacht, wie in aller Welt soll ich das widerlegen?
    Man ist normalerweise auf Gedeih und Verderb dem Urteil des Richters ausgesetzt! Und wie wir ja wissen: "Auf hoher See und vor Gericht...."
    Und genau *das* ist das Problem!

  12. #12
    Erziehungsberechtigter Avatar von Schattenspieler
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    Standard Re: Bundesverfassungsgericht: Hackerparagraf verfassungsgemäß

    Diese Einschätzung kann ich so nicht teilen.
    Zum einen gibt es nachweisbare bzw. vor Gericht dann nachzuweisende Anzeichen und Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Intention hinter einer Handlung relativ eindeutig aufzuzeigen. Dass das nicht unfehlbar ist, liegt im Prinzip begründet, aber das lässt sich nicht vermeiden, wenn ANDERE über die Schuld einer Person entscheiden sollen.
    Wir können einfach nicht in deren Kopf schauen. (Das trifft aber auf unsere Wahrnehmung im Allgemeinen und Speziellen ebenso zu; streng genommen basiert das gesamte menschliche Leben nur auf Annahmen ...)

    Außerdem haben Richter durchaus einen gewissen Spielraum. Die Frage ist nur, wollen und werden sie ihn und wenn ja, wie nutzen!

  13.  
     
     

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