Die folgenden drei Voraussetzungen müssen für ein Vorliegen der Schlüsselgewalt erfüllt sein:
1. Ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs muss vorliegen. Bsp.: Nahrung, Kleidung, Haushaltsgeräte, etc. Nicht unter § 1357 BGB fallen Geschäfte, welche die Lebensbedingungen der Familie und ihrer Mitglieder grundlegend bestimmen oder verändern. Ein Vertrag, welchen ein Ehegatte ohne die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten schließt ist daher gemäß § 1366 I BGB erst wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
2. Das Geschäft muss zur Bedarfsdeckung der individuell betroffenen Familie bestimmt sein. Die Bedarfsdeckung der Familie wird definiert als die Lebensbedürfnisse der individuell betrachteten jeweiligen Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder.
3. Die Bedarfsdeckung muss angemessen sein, d.h. sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensgewohnheiten dieser Familie halten. Angemessen ist eine Bedarfsdeckung, die nach Art und Umfang den durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten von Familien in vergleichbarer sozialer Lage entspricht. Lebt eine Familie aufwändiger als üblich, so soll der tatsächliche Lebenszuschnitt als angemessen gelten (BGH FamRZ 1985, 576, 578). Gemäß Bundesgerichtshof ist der Lebenszuschnitt entscheidend, welcher "nach außen tritt". Dabei soll es auch darauf ankommen, ob der andere Ehegatte mit dem jeweiligen Geschäft einverstanden war und ob diese Tatsache nach außen getreten ist.
"Wir können nichts dazu" -...
Gestern, 21:23 in gulli:news