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05. 09. 2009, 16:33 #1
Filesharing-Abmahnungen: Muss der Provider die Datenauskunft beauskunften?
Viele Filesharer werden mitunter völlig überrumpelt, wenn ihnen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ins Haus flattert. Oftmals liegt dies daran, dass es dafür keinerlei "Vorwarnung" gibt.
Der Verein gegen den Abmahnwahn e.V. sowie die Initiative Abmahnwahn-Dreipage haben sich auf Anregung einiger User hin mit dieser Thematik befasst und versucht, die im Titel genannte Frage im Detail zu beantworten. Genauer gesagt wollten sie herausfinden, ob der Internet Service Provider seine Kunden nach den Paragrafen 19, 33 und 24 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Auskunft erteilen muss, wem gegenüber welche Daten zu welchem Zeitpunkt ausgehändigt wurden. Man wollte auch herausfinden, ob der Provider nicht grundsätzlich in der Pflicht stehe, seine Kunden über eine solche Beauskunftung personenbezogener Daten an Dritte zu informieren. Um diese Fragen zu klären, wandte man sich an einen Provider sowie die Bundesjustizministerien, Brigitte Zypries.
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05. 09. 2009, 17:32 #2
Re: Filesharing-Abmahnungen: Muss der Provider die Datenauskunft beauskunften?
Also ich fände es nur Gut wenn jeder Mensch auch zeitnah darüber Informiert werden würde, ob Jemand Daten über Ihn anfordert. Provider könnten auch ohne Pargrafen ihren Kunden eine Mail schicken. Guter Grund zum wechsel. Ist aber leider nicht so im Moment.

Geändert von TRON2 (05. 09. 2009 um 17:39 Uhr)
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05. 09. 2009, 18:32 #3
Re: Filesharing-Abmahnungen: Muss der Provider die Datenauskunft beauskunften?
Diese Vorwarnung darf und sollte jedoch jeder Anschlussinhaber von seinem Provider im Rahmen der "Kundenfreundlichkeit" als freiwillige Dienstleistung erwarten dürfen.
Zitat von gullinews
Wie die BJM erkläutert hat, kann sich der Provider nun nicht mehr (wie früher) hinter einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verstecken.
Dieses findet nämlich "dank" des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches überwiegend überhaupt nicht mehr statt.
Der Konzerndatenschutz der Telekom hat sich in diesem Zusammenhang mir gegenüber lediglich für die Datenweitergabe gerechtfertigt:
Spoiler:
...Es besteht seit dem 1. September 2008 ein Auskunftsanspruch der Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten gegen jegliche dritte Personen, die in gewerblicher Beziehung zu einer wiederum in gewerblichem Ausmaß begangenen Urheberrechtsverletzung stehen, so auch gegen Access Provider wie die Deutsche Telekom AG im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen durch das sog. Filesharing. Der Anspruch ergibt sich aus § 101 Abs.2 des Urheberrechtsgesetzes.
Wenn für die Auskunft eine Verwendung von Verkehrsdaten – wie hier von dynamischen IP-Nummern und deren Zeitstempel – erforderlich ist, müssen die Rechteinhaber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Fernmelderecht zuvor bei Gericht einen Beschluss nach § 101 Abs.9 des Urheberrechtsgesetzes in Verbindung mit dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit erwirken, der es dem Access Provider gestattet, dieser Auskunftsverpflichtung nachzukommen.
Die Deutsche Telekom AG ist also - wie andere Netzbetreiber auch - nach § 101 Absatz 9 und 2 des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, Inhabern von Urheber- und Leistungsschutzrechten anhand deren Ermittlungen von IP-Nummern und Nutzungszeitpunkten Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen, der die IP-Nummer zum maßgeblichen Zeitpunkt genutzt hat.
Das Gericht hat im Rahmen der sog. Amtsermittlung zu prüfen, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruches und der Gestattung vorliegen, ob also der Antragsteller wirklich der Inhaber der Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte ist und ob es sich um eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handelt. Insoweit obliegt es auch dem Gericht zu ermitteln, ob die Rechteinhaber bzw. die ihn vertretende Anwaltskanzlei die IP-Nummern nebst den Zeitstempeln im Hinblick auf ein konkretes Filesharing-Angebot seriös festgestellt haben.
Wenn eine erste gerichtliche Entscheidung (sog. Sicherungsanordnung) binnen sieben Tagen nach Nutzung der von einem Rechteinhaber detektierten IP-Nummer – solange speichert die Deutsche Telekom in datenschutzrechtlich zulässiger Weise, um Angriffe technischer Natur auf die Netzinfrastruktur verfolgen zu können – erfolgt, werden die relevanten Daten gesichert. Nach Erlass der zweiten gerichtlichen Entscheidung (sog. Gestattungsanordnung) werden die relevanten Daten an den Rechteinhaber bzw. die ihn vertretende Anwaltskanzlei verauskunftet...
Vielleicht sollten nun alle Betroffenen einmal ihren Vertragspartner (ISP) dazu auffordern, sie über eine entsprechende Datenweitergabe zeitgleich bzw. unverzüglich (per E-Mail) zu informieren.
Insbesondere der Rosa Riese könnte damit sicher ein wenig positive Kundenwerbung betreiben...
Werbe-Slogan zum Vorschlag:
"Ja - wir verraten zwar Ihre Daten - aber wir teilen es Ihnen auch gleich ganz ehrlich mit"
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05. 09. 2009, 22:15 #4Mitglied
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Re: Filesharing-Abmahnungen: Muss der Provider die Datenauskunft beauskunften?
Ich befürchte es kommt anders:
Zitat von Alter Esel
"Wir versprechen ihnen garnichts - aber das halten wir wenigstens"
Danke @Esel und @Firebird, gelungene Ausarbeitung!
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06. 09. 2009, 12:18 #5
Re: Filesharing-Abmahnungen: Muss der Provider die Datenauskunft beauskunften?
Wenn ich die Verantwortung für einen ISP trüge, dann würde ich im Interesse meiner Kunden darauf verzichten, irgendwelche Logs zu speichern, mit Ausnahme der Daten, die nach dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung erhoben werden müssen.
Letztere dürfen meines Wissens jedoch nicht für Urheberrechtsverletzungen rausgegeben werden.
Damit hätte sich das Problem der Massenabmahnungen erledigt.
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07. 09. 2009, 11:44 #6Abmahnbriefehorter
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Re: Filesharing-Abmahnungen: Muss der Provider die Datenauskunft beauskunften?
Heh Alter Esel, habe ich richtig gelesen, dass die Telekom nur 7 Tage die Daten sichert?
Demnach müssten doch dann Abmahnungen relativ zügig eintrudeln, wenn die denn was wollen, oder sehe ich das falsch?
Damals konnte man ja noch locker n halbes Jahr oder länger warten, bis da mal was angeflattert kam.
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07. 09. 2009, 11:46 #7
Re: Filesharing-Abmahnungen: Muss der Provider die Datenauskunft beauskunften?
@BxBender
Das eine hat mit dem anderen nix zu tun. T-Com speichert sieben Tage. Wenn die eine "Wir haben Urheberrechtsverletzer entdeckt" Mail bekommen, gibts wohl nen Quick-Freeze für die IP. Die haben dann ausreichend Zeit per Zivilrechtlichem Auskunftsanspruch beim Provider die Daten zur IP einzuholen.
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