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  1. #1
    gulli:News Redaktion Avatar von gullinews
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    Standard Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

    Wie die Kanzlei Wilde & Beuger mitteilt, seien drei höchst interessante Entscheidungen ergangen, welche Abgemahnten eventuell neue Hoffnungen geben könnten.

    Die Mühlen der Justiz mahlen - aber langsam. Man könnte viele solche Ausdrücke anbringen, doch keiner würde treffend formulieren, von welchen Ereignissen die Kanzlei Wilde & Beuger aktuell berichtet. Die Kanzlei vertritt inzwischen über 4.000 (!) abgemahnte Filesharer gegen die Forderungen der Contentindustrie. Jüngst sind einige Entscheidungen ergangen, die von Relevanz sind, wie Christian Solmecke erklärt.

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  2. #2
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    Avatar von Ghandy
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    Standard Re: Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

    Das klingt doch schon mal nicht schlecht. Ist also noch nicht alles verloren für abgemahnte Filesharer in .de

  3. #3
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    Standard Re: Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

    Eine Abmahnung kostet 5.800 Euros an Anwaltskosten? Für eine mp3? Hut ab...

    Da geht die RE natürlich auf, 650 Euros Schadensersatz (Einnahmen) zu 5.150 Euros (Ausgaben)...

    Irgendwo muß ich nen Denkfehler haben

  4. #4
    Gesperrt Avatar von Gravenreuth
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    Standard Re: Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

    Zitat Zitat von gullinews
    4.000 (!) abgemahnte Filesharer
    Das ist ein schöner Umsatz (mit Textbausteinen), denn die Kanzlei Wilde & Beuger ist standes- und wettbewerbsrechtlich verpflichtet streng nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber jedem einzelnen abgemahnte Filesharer abzurechnen. Sollten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die das nicht machen, dann können ähnliche Beweisbeschlüsse ergehen, wie jene, die soeben bejubelt werden.

  5. #5
    Mitglied
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    Standard Re: Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

    Und wo sind hier die Anhaltspunkte?

    Ich gehe mal davon aus, dass die Abgemahnten sich an die Kanzlei gewendet haben und nicht umgedreht. Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass einer der "Filesharer" sich bereit erklärt für alle gemeinsam die Kanzlei zu beahlen oder dass die Kanzlei auf Einnahmen verzichtet. Sprich, es wird sehr wahrscheinlich jeder einzelne Mandant ordnungsgemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bezahlen dürfen.

    Bei Rasch war dies jedoch wie erwähnt sehr unwahrscheinlich, weil so die Kosten-Nutzen-Rechnung nicht aufgehen würde. (wenn ich die Summen richtig betrachte).

  6. #6
    Dipl. Zyn. Avatar von Novgorod
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    Standard Re: Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

    Zitat Zitat von Gravenreuth
    Das ist ein schöner Umsatz (mit Textbausteinen), denn die Kanzlei Wilde & Beuger ist standes- und wettbewerbsrechtlich verpflichtet streng nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber jedem einzelnen abgemahnte Filesharer abzurechnen. Sollten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die das nicht machen, dann können ähnliche Beweisbeschlüsse ergehen, wie jene, die soeben bejubelt werden.
    na dann hoffe ich mal, dass die vorangegangenen textbaustein-ähm-abmahnungen alle schön nach vorschrift verliefen

  7. #7
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    Standard Re: Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

    Zitat Zitat von Gravenreuth
    Das ist ein schöner Umsatz (mit Textbausteinen), denn die Kanzlei Wilde & Beuger ist standes- und wettbewerbsrechtlich verpflichtet streng nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber jedem einzelnen abgemahnte Filesharer abzurechnen. Sollten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die das nicht machen, dann können ähnliche Beweisbeschlüsse ergehen, wie jene, die soeben bejubelt werden.
    Sie als (ehemaliger?) Rechtsanwalt sollten doch wissen, dass Rechtsanwälte auch vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, früher BRAGO) abweichen können. Stichwort: Honorarvereinbarung.

  8. #8
    Gesperrt Avatar von Gravenreuth
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    Standard Re: Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

    Zitat Zitat von Destiny666
    Sie als (ehemaliger?) Rechtsanwalt sollten doch wissen, dass Rechtsanwälte auch vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, früher BRAGO) abweichen können. Stichwort: Honorarvereinbarung.
    Das ist richtig. Nur darf es keine wettbewerbsverzerrende systematische Unterbietung sein! Das UWG gilt auch für RAe!

  9. #9
    vbgd2
    Gast

    Standard Re: Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

    Also Rasch vertritt nur ganz wenige Mandanten gegen tausende User und hat deswegen vermutlich eine besondere Gebührenvereinbarung. Die Abgemahnten hingegen haben bei ihren Anwälten jeweils ein Einzelmandat und werden auch individuell vertreten.

    So ganz habe ich die Kritik an der Gebührenerhebung für die Abgemahnten nicht verstanden?!?

  10. #10
    Mitglied Avatar von -Baxter-
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    Standard Re: Kanzlei Wilde&Beuger: Hoffnungsschimmer für abgemahnte Filesharer

    Also Rasch vertritt nur ganz wenige Mandanten gegen tausende User und hat deswegen vermutlich eine besondere Gebührenvereinbarung.
    ... eigentlich müsste der Rechteinhaber jede einzelne (!) Abmahnung authorisieren, da für ihn dadurch Kosten entstehen! Auch wenn diese pauschal sein sollten.

    Welche Firma sollte sich denn solch einen Kostenapparat ans Bein hängen!

    So 'was wird in der "freien Wirtschaft" doch outgesourced!

    Also warum nicht auch im Abmahnwahn!? Wofür gibt es denn die IFPI (bei der jedes Abmahnlabel einen Repräsentant sitzen hat) und im Zusammenhang mit Rasch die ProMedia!?

    Die Mitglieder zahlen doch schließlich Beiträge in den "Anti-Piracy"-Topf! Dafür wollen die nachvollziehbarerweise auch eine "Leistung" bekommen... "Turn Piracy Into Profit" heißt die Devise - BEI ALLEN!

    Außerdem berechnen sich die Abmahngebühren i.d.R. basierend auf einem "Phantasie"-Streitwert in Verbindung mit 'ner 1,3 Gebühr....nach...genau: RVG!


    In diesem Sinne, Baxter
    _______________________________________
    Hier riecht'sganz streng nach "(Prozeß-)betrug"!

  11.  
     
     

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