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15. 02. 2010, 17:00 #1
OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg hat heute möglicherweise eine weitreichende Entscheidung getroffen. Demnach ist das Ansehen von Kinderpornos durch einen Stream bereits strafbar, weil den Tätern schon die Zwischenspeicherung als Besitz ausgelegt wird.
zur News
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15. 02. 2010, 17:05 #2
Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Ist das nicht schon seit Jahren so dass man KiPo nicht anzeigen sollte weil die Polizei auch bei dir daheim dann zuschlägt weil das Zeug ja im Browser Käsch sein könnte?
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15. 02. 2010, 17:10 #3Quoten-Hesse
Moderator
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Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Das dürfte mMn auch Konsequenzen beim Streamen von "normalen" Filmen haben. Dort gingen ja die Meinungen bislang auseinander.
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15. 02. 2010, 17:18 #4Mitglied
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Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
haben die hamburger nicht sowieso immer eine fantasievolle rechtsprechung?
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15. 02. 2010, 17:31 #5Chronotondeaktiviertes Benutzerkonto
Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
die halten sich nur an ein urteil des bverfg, dass ende 2008 erfolgt ist.haben die hamburger nicht sowieso immer eine fantasievolle rechtsprechung?
insofern ist das schon ein alter hut. da ging es aber um bilder, die im cache gespeichert waren. hier war es auch belanglos, dass der konsument keine kenntnis vom cache hatte.
mfg
chronoton
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15. 02. 2010, 17:31 #6
Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Das war nur ein Amtsgericht (oder zwei). Das ist das OLG.
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15. 02. 2010, 17:34 #7
Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Ich finde die Rechtssprechung ehrlich gesagt nicht mal so schlecht. Immer vorher dieses scheinheilige Getue mit den Streams, dass diese nur anzuschauen ja nicht illegal wäre. Ich finde, sobald man auf einen Play Knopf drückt und sich bewusst ist, was man sich dann lädt, sollte man auch behandelt werden, wie wenn man bewusst auf Download klickt.
Die Daten sind auf der Festplatte, ohne wenn und aber. Selbst schuld, wenn man nach KiPo Streams nicht mal den Cache leert.
Und wenn man vom Cache nichts weiß, ist der Täter selbst schuld.
Er hätte vorher auf Nummer sicher gehen müssen und das überprüfen. Man sollte die Technik kennen, die man verwendet. Wenn ich Medikament mit Nebenwirkungen, die auf Beipackzettel stehen, nehme, kann ich mich auch nicht beschweren. Es ist meine Pflicht mir im klaren zu sein was ich nehme, wenn es rausfindbar ist.Geändert von the_artist (15. 02. 2010 um 17:42 Uhr)
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15. 02. 2010, 17:35 #8Chronotondeaktiviertes Benutzerkonto
Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
ich habe vom bverfg geschrieben!
Zitat von Quineloe
mfg
chronoton
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15. 02. 2010, 17:38 #9
Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Na dann...Cache immer löschen...würde ich meinen.weil den Tätern schon die Zwischenspeicherung als Besitz ausgelegt wird
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15. 02. 2010, 17:44 #10
Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Ich hole mir seit Jahren immer wieder sexuell anregende Webinhalte auf den Bildschirm aber auf Kinderporno Bilder oder Streams bin ich auch "ausversehen" noch nie gestossen.
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15. 02. 2010, 17:49 #11
Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
@ BudFudlecker: Irgendwo werde ich einen Link verstecken... Und dann beweiß das mal
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15. 02. 2010, 17:50 #12Mitglied
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Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Es ist nur ein OLG, in anderen Ländern kann ein ähnlicher Fall auch wieder anders aussehen. Das Anschauen und die Bewertung von KiPo würde ich nicht mit Filmen und Musik gleichsetzen, denn die Grundinteressen sind gänzlich andere.
In dieser läppischen News sind sehr viele undefinierte Rechtsbegriffe. Wir sprechen also von Besitz. Dauerhafter, legaler, Verfügungsgewalt - wie stellt sich der Besitz also beim schauen von Streams dar? Wenn ich gulli aufrufe, werden dann nicht auch irgendwelche Dateien in RAM oder ROM gespeichert? Wie ist der Link zum kinderpornografischen Inhalt zu bewerten? Um hier nachvollziehbare Antworten zu erhalten, muss ein EDV-Experte erstmal die genauen Vorgänge erklären und ein Jurist es strafrechtlich bewerten.
Politik, Gesellschaft und Richter sind mehrheitlich gegen KiPo und von daher lässt sich diese Auffassung wohl auch eher durchsetzen. Zudem ist es von den Strafverfolgungsbehörden auch leistbar. Bei Musik gehen die Meinungen weit auseinander und das illegale Streamen oder das Angebot von Downloads tragen auch zur Popularität von Künstlern bei. Aufgrund der schieren Masse an Regelverstößen in diesen Bereichen ist es mehr oder weniger legalisiert (ähnlich wie der Besitz geringer Mengen BTM).
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15. 02. 2010, 17:56 #13Bedenkenträger
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Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Ich finde das Urteil recht weit an der Realität vorbei. Die Message, die ich daraus lese ist, ungeachtet dem zugrunde liegenden Fall: "Bloß keine Webseiten melden, die solchen Kram anbieten - und bloß keine Zivilcourage zeigen..."
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15. 02. 2010, 17:59 #14DasFragezeichendeaktiviertes Benutzerkonto
Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Ich freue mich schon, wenn böse Hacker wieder einen Werbedienst hacken und Kinderpornos anstatt Werbung einblenden.
Zitat von Gulli:News
Ich denke der Fall wird vor den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht gehen. Wie in dem Artikel schon steht: Es kann ganz schnell passieren, dass man durch einen Vetipper oder sonnst irgendwelchen Umständen auf Kinderporno stößt. Andererseits sollte jeder dazu angehalten sein solche Seiten sofort an zu zeigen. Dann dürfte man im Normalfall auch nicht in das Raster der Justiz gelangen - außer irgend welche übermotivierten Bullen beschlagnahmen trotzdem gleich den ganzen PC.
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15. 02. 2010, 18:05 #15Mitglied
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Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Ich denke mal es geht eher um das versehentliche vorbeischauen auf einer Seite die verlinkt ist und auf der dann halt die Besucher geloggt werden. Du schaust auf der Seite vorbei, wie auch immer, wirst geloggt und hast die Bilder im Cache
Oder kannst du mir immer sagen was sich hinter tinyurls versteckt? Einer der größten Kretzen des Internets...
Und selbst wenn es keine gekürzte URL ist, solche Seiten heißen in den wenigsten Fällen kinderporno.de
Und ja, ich bin schon mehrmals auf solchen Drecksseiten gelandet obwohl ich nach was ganz anderem gesucht hatte. Manche scheinen sich einen Spaß darraus zu machen sowas zu verlinken.
Aber klar, wenn du das absichtlich machst und dann zu blöd bist den Cache zu lehren bist du einfach nur dumm. Wenn du durch einen Link da landest und der auch an sonsten keine Ahnung von Rechner hast darfst dich unter Umständen schon mal auf 5 Jahre Urlaub gefasst machen.
Immerhin bietet FF die möglichkeit alles beim beenden zu löschen.
Die deutsche Rechtsauffassung ist schon komisch. Machen sich auch alle Strafbar, die auf ein KiPobild glotzen, dass man mal in einer belebten Fußgängerzone aufhängt?
Wenn dir ein Foto machst oder es mitnimmst sicher. Aber wenn du hinsiehst um zu erfassen was da überhaupt hängt?
Mal wieder wird über das Netz härter geurteilt als über das real life. Nu komm mir doch noch mal einer mit rechtsfreier Raum
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15. 02. 2010, 18:10 #16Mitglied
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Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
naja recht haben sie ja. Man besitzt die Filme halt... Aber trotzdem idiotisch da gleich die gesamte kpkeule draudzuhaun.
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15. 02. 2010, 18:11 #17Chronotondeaktiviertes Benutzerkonto
Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
genau da leigst du hier falsch, da es nicht um "böse" und "gute" inhalte geht, sondern um die bewertung des begriffes stream bzw cache. da ist es dann egal, welche inhalte hier gestreamed werden.
Zitat von Dukat11
nö, muss man nicht, da der bgh (nicht bverfgh wie vorher angemerkt) das schon klar beantwortet hat. ist etwas im cache, dann ist es besitz.Um hier nachvollziehbare Antworten zu erhalten, muss ein EDV-Experte erstmal die genauen Vorgänge erklären und ein Jurist es strafrechtlich bewerten.
das urteil finde ich momentan nicht, sonst hätt ich es hier verlinkt.
tolle rechtssicherheit von der du da sprichst. wer kinderpornos streamed, der wird verfolgt, wer alles andere streamed wird nicht verfolgt. sag das mal einem staatswanwalt oder richter.Bei Musik gehen die Meinungen weit auseinander und das illegale Streamen oder das Angebot von Downloads tragen auch zur Popularität von Künstlern bei. Aufgrund der schieren Masse an Regelverstößen in diesen Bereichen ist es mehr oder weniger legalisiert (ähnlich wie der Besitz geringer Mengen BTM).
in österreich hat mans gleich ins gesetz explizit reingeschrieben, das schon alleine das willentliche betrachten strafbewehrt ist.
mfg
chronotonGeändert von Chronoton (15. 02. 2010 um 18:25 Uhr)
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15. 02. 2010, 18:45 #18Mitglied
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Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Anschauen ist nicht strafbar, wenn du dir allerdings merkst was auf dem Bild zu sehen ist schon. Schließlich hast du es in deinem Gehirn gespeichert.
Kann man mich auch für Musik abmahnen, die ich im Kopf habe?
Nochmal was zum Cache:
Warum wurde der Mann genau verurteilt? Weil die Bilder wirklich noch auf seinem PC gespeichert waren - oder weil er die Seite besucht hat und deshalb die Bilder irgendwann zwischengespeichert hatte?
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15. 02. 2010, 18:52 #19Mitglied
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Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
Juristisch nachvollziehbar, trotzdem realitätsfern. Das Problem ist das das Recht nicht darauf ausgerichtet ist solche speziellen Fälle zu regeln. Aufgrund der vermehrt komplinzierten Technologie die im Netz zur Anwendung kommt ist es leider nicht mehr ganz nachzuvollziehen wenn man sagt ein Stream wäre dasselbe wie ein download und das betrachten eines bildes im netz, und sei es um sich darüber klar zu werden was das überhaupt ist, wäre dasselbe wie ein haufen photos minderjähriger in eindeutigen posen o.ä.
Das Ganze ist eine sehr komplexe Thematik, die hier leider stark vereinfacht wird um in exextierende Rechtsvorschriften zu passen. Ein Fehler meiner Meinung nach.
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15. 02. 2010, 18:54 #20Mitglied
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Re: OLG Hamburg: Ansehen von Kinderpornos im Netz strafbar
@ Chronoton
also das anklicken eines Links ist doch die "gewollte Betrachtung" eines bestimmten Inhaltes. Wer weis schon absolut sicher wo der Link hinführt? Also falls bei jemandem ein Bild oder eine Seite mit illegalem Inhalt gespeicht ist, ist das noch lange kein Beweiß für "bewustes suchen oder konsumieren" eben dieser Inhalte. Falls jedoch die weitere Nutzung "dieses" Inhalts im cache entdeckt und damit fast sicher bewissen ist, wäre das Urteil mit Ergänzung (das weitere Konsumverhalten beachtend) fasst schon richtig.
da ich jetzt nicht sicher bin ob ich dich richtig verstanden hab betrachte meine äusserung als das kund tuhen meiner persönlichen Meinung zu Links, Recht und ähnlichem


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