Ergebnis 1 bis 11 von 11
  1. #1
    Mitglied Avatar von Firebird77
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    Standard LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Vor wenigen Tagen sorgte eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg für Wirbel. Darin wurde ein Schadensersatz von 30 Euro für zwei Musikwerke, die in Tauschbörsen verbreitet wurden, als angemessen betrachtet. Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet, enthält das Urteil jedoch weit mehr Zündstoff.

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  2. #2
    hat keinen Titel verdient Avatar von Dustboy
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    Standard Re: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Weiter so. Nicht nur, dass Sie kaum kassieren konnten, sie müssen sogar noch mehr Aufwand betreiben, um überhaupt die Ausgaben wieder rein zu bekommen

    Bei sowas bekomm ich richtig Hoffnung, dass das Geschäftsmodell Abmahnung bald nicht mehr rentabel ist


    Ach btw:
    "Wir haben uns das Urteil kommen lassen

  3. #3
    Mitglied Avatar von Smithy1980
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    Standard Re: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Ist ja auch vom rein logischen her sinnig. Ja ich weis das Gesetze nicht logisch sind ebenso die Rechtssprechung zu selbigen.

    Scheinbar ist hier den Richtern ein ganzer Kronleuchter aufgegangen und man hat die Unverhältnismäßgkeit einer Abmahnung erkannt.

    Denn warum soll ich für einen Serienbrief der EINMAL erstellt wurde und nur mit neuen Daten versehen wird geschmeidige 500 Taler und mehr plus den "enstandenen Schaden" zahlen???? Ist ja auch kein Geheimniss, dass die briefe sich nur durch IP, Anschrift siwe Werk unterscheiden.

    Die "Drohgebärden" bleiben die gleichen. ein BRAVO anHamburg. Macht weiter so.....

  4. #4
    Mitglied Avatar von Rob_ert
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    Standard Re: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Also jetzt muss ich mich mal wundern.

    Ich habe so im Gefühl, dass in den letzten 3 Gulli-Nachrichten , da wo das Hamburger LG vorkommt, die immer nen Urteil, was eher PRO-Filesharer/Normaler Menschenverstand Richtung hatte, gefällt hatten.

    Also damit will ich sagen, dass ich es im Artikel etwas übertrieben finde, wie das HH-LG dargestellt wird.


    Also ich wollte das nur mal erwähnt haben

  5. #5
    ...wuuuuschhh... Avatar von NocK191
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    Standard Re: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Naja was auch immer, mich freuts für den jenigen

    Gruß

  6. #6
    Viersaitig
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    Standard Re: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Hat Hamburg neue Richter bekommen? Oder wurden die gegen Außerirdische der "Intergalaktischen Liga für sinnvolle Rechtsprechung" ausgetauscht?

  7. #7
    Mitglied
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    Standard Re: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Zitat Zitat von Smithy1980 Beitrag anzeigen
    Scheinbar ist hier den Richtern ein ganzer Kronleuchter aufgegangen und man hat die Unverhältnismäßgkeit einer Abmahnung erkannt.
    Es hat nicht mit Verhältnismäßigkeit zu tun, sondern mit der Rechtmäßigkeit. Ein gekrönter Abmahn-Anwalt hat nicht das universelle Recht, jedes Werk ohne Auftrag eines Rechteinhabers abzumahnen.

    Das würde bedeuten, dass dann ein Anwalt missbräuchlich mit Abmahnungen Gewinn generieren würde - vergleichbar mit dem völlig illegitimen Verkaufen von "Raubkopien". Nur einen Tick dreister, da hier keine Rohlinge offensichtlich angefertigt und verkauft werden, sondern ein rechtliches Mittel - und zwar genau die Abmahnung - missbraucht wird.

    Ist ein Werk geschützt, heißt es noch lange nicht, dass der Anwalt berechtigt ist, ein Werk abzumahnen. Er braucht hier zu wie bereits erwähnt den Auftrag des Rechteinhabers.

    So besteht folglich ohne Auftrag auch kein Anspruch auf Begleichung von Rechtsanwaltskosten. Der Anwalt war nicht berechtigt, abzumahnen und niemand hat ihn dazu aufgefordert, tätig zu werden.

    Vergleichbares Beispiel: Du musst von einem Obsthändler auch nicht die Orangen kaufen, wenn er diese unaufgefordert dir vor die Haustüre hinlegt.

    Dass er nun desweiteren dem Richter vorträgt, dass der Angeklagte 4.120 MP3s auf dem PC hat - sagt absolut nichts aus. Mit "unspezifisch" ist gemeint, dass die Abmahnung unzureichend begründet ist.

    1. Ist MP3 ein reines Audioformat.
    2. Sagt das Format nichts darüber aus, ob eine Datei urheberrechtlich geschützt ist.
    3. Ist eine Datei geschützt, darf ein Anwalt dennoch nicht willkürlich abmahnen. Begründung steht bereits im zweiten Abschnitt.
    4. Ist eine geschützte Datei nicht zwangsweise eine rechtswidrige Kopie. Es könnte sich auch um eine rechtmäßige Privatkopie handeln.

    Ich muss dem Urteil auch keinen Beifall spenden. Es ist offensichtlich unrechtmäßig. Wenn Rasch ein Statement zu dem urteil abgeben würde, dass seine Unzufriedenheit signalisiert, wäre ich eventuell bereit dazu, meine Vuvuzela wieder herauszukramen. Aber notwendig ist es allemal nicht.

  8. #8
    Unter Strom Avatar von CR123A
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    Standard Re: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Hm, könne Leute die schon 600 Euro für einen Titel beim Anwalt gelassen haben nun ihr Geld zurückverlangen?

  9. #9
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    Standard Re: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Heißt das etwa, dass Gerichte künftig Erpresser nicht mehr unterstützten wollen?

  10. #10
    Defender of Freedom Avatar von Metal_Warrior
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    Standard Re: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Zitat Zitat von Muu Beitrag anzeigen
    Heißt das etwa, dass Gerichte künftig Erpresser nicht mehr unterstützten wollen?
    Da hat sich wohl ein Richter eine gute brechtsche Abendlektüre rausgesucht:

    "Wer a sagt, der muß nicht b sagen. Er kann auch erkennen, daß a falsch war."

  11. #11
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    Standard Re: LG Hamburg: Abmahnkosten dürfen nicht verlangt werden

    Zitat Zitat von RightRound Beitrag anzeigen
    Ist ein Werk geschützt, heißt es noch lange nicht, dass der Anwalt berechtigt ist, ein Werk abzumahnen. Er braucht hier zu wie bereits erwähnt den Auftrag des Rechteinhabers.

    So besteht folglich ohne Auftrag auch kein Anspruch auf Begleichung von Rechtsanwaltskosten. Der Anwalt war nicht berechtigt, abzumahnen und niemand hat ihn dazu aufgefordert, tätig zu werden.
    Wenn ein Anwalt ohne Auftrag des Rechteinhabers abmahnt, macht er sich meiner Meinung nach damit ganz klar strafbar, da alleine der Rechteinhaber darüber zu entscheiden hat, ob er "Raubkopier", die seine Werke "stehlen" überhaupt verfolgen will.
    Ein Anwalt, der ohne Auftrag des RI irgendwelche Abmahnungen schreibt, bereichert sich dabei an genau dem fremden Eigentum, das er vorgibt zu schützen. Wenn er das mit finanziellen Hintergedanken tut, ist das für mich eindeutig ein Fall von Betrug. Sollte er es aus idealistischen Gründen tun, wäre es immer noch ein Fall von Selbstjustiz, die nunmal auch verboten ist.
    (Wenn ich mitkriege, dass mein Nachbar Drogen verkauft, darf ich ihm auch nicht einfach die Tür eintreten, ihn überwältigen, fesseln und samt seiner Ware zur Polizei schleppen. Ich darf nur die Polizei informieren, damit die das dann erledigen. Genauso darf ein Anwalt, der eine Urheberrechtsverletzung bemerkt, die nicht ihn oder seine Klienten betrifft, diese zwar bei der Polizei anzeigen, aber nicht eigenmächtig dagegen vorgehen...)

    Ich glaube aber, dass es hier nicht darum geht, dass der Kläger nicht vom RI beauftragt war, denn sonst hätte das Gericht die Klage wohl schon im Voraus abgewiesen. Vielmehr scheint es mir so, dass die Abmahnungen einfach nur formell nicht korrekt waren, da z.B. nicht genau spezifiziert wurde, in wessen Auftrag gehandelt wurde.
    Deswegen aus meiner Sicht auch keine große Sensation. Die Abmahnmafia wird dadurch nicht gestoppt, sondern nur gezwungen, ihre Schriftsätze in Zukunft ordentlich zu schreiben, anstatt mit Vordrucken zu arbeiten...

    Schöner hätte ich es gefunden, wenn man die Entscheidung damit begründet hätte, dass die Schadensersatzforderungen an sich unverhältnismäßig waren und deswegen die Gerichtskosten und Anwaltskosten des Beklagten von der Klägerpartei zu tragen sind. Meiner Meinung nach wäre das nur konsequent, denn hätte man dem Beklagten von vornherein gesagt, er solle 30€ Schadensersatz für seine Urheberrechtsverletzung zahlen, wäre es wohl nie zu einem Prozess gekommen.

    Edit 1: "förmlich" ersetzt durch "formell". keine inhaltlichen Änderungen.

    Edit 2:
    Zu meinem Vorposter:
    "Wer a sagt, der muß nicht b sagen. Er kann auch erkennen, daß a falsch war." ist ein sehr schönes Zitat, muss ich mir unbedingt merken!

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