Thema: Ärger mit Click&Buy!
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25. 01. 2012, 17:16 #21Mitglied
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Re: Ärger mit Click&Buy!
So, wie du das schreibst, wäre die Behauptung, eine email abgesendet zu haben ein höher zu wertendes Indiz, als die Behauptung einen Brief abgesendet zu haben.
Nochmal: Privatperson, nicht Firma!
Und das kann nicht sein. Ich kann es jetzt nicht mit irgendwelchen Beispielen belegen, aber die email ist dem postalischen Brief sonst in allem Rechtsgeschäftlichen unterlegen. Daher wäre das inkonsistent.
Emails können eben sehr wohl unterwegs versanden, ebenso in Spamfiltern der emailprovidern landen... Ich glaube nicht, das das in der Rechtsprechung so gesehen wird, wie du schreibst.
/edit:
Beispiel
Mahnung per email zulässig [...] Aus Gründen des Beweises empfiehlt sich, die Mahnung schriftlich abzufassen und per Fax oder Brief zu versendenGeändert von Dispatcher7007 (25. 01. 2012 um 17:21 Uhr)
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25. 01. 2012, 17:39 #22Mitglied
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Re: Ärger mit Click&Buy!
Hier völlig egal!Nochmal: Privatperson, nicht Firma!
Die Adresse wurde vom Kunden explizit für die geschäftliche Kommunikation angegeben. Er wusste, dass die Rechnung an diese Adresse gehen würde. Damit ist die Obliegenheit der Prüfung des Emailpostfachs der des Briefkastens gleichgestellt.
Die Emailadresse nicht zu prüfen ist schon nahe an der Zugangsvereitelung.
Der Zugang im Postfach liegt vor, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei Verbrauchern ist das heutzutage der Tag nach der Absendung.Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262, 263; BGH NJW 1983, 929, 930; BAG DB 1986, 2336 f.). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262).
In deinem Beispiel wird der Spamfilter genannt. Auch wenn die Mail im Spamfilter hängengeblieben ist, gilt sie als zugegangen (insofern sie nicht als unzustellbar/abgewiesen zurückgeht)
Die Mahnung gilt solange als im Machtbereich des Versenders, bis sie beim Empfänger eingegangen ist. Abgegrenzt wird mit der Möglichkeit der Einflußnahme. Und während der Versender keine Einfluß auf den Spamfilter des Empfängers nehmen kann, kann eben jener das sehr wohl.Geändert von Geblubber (25. 01. 2012 um 17:50 Uhr)
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25. 01. 2012, 17:50 #23Mitglied
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Re: Ärger mit Click&Buy!
Dir ist bewusst, dass deine Quelle sich auf BGH-Urteile von 1971 und 1986 beziehen? Die haben zwar grundsätzlich kein Verfallsdatum, aber können systembedingt Dinge wie emails im Rechtsgeschäft der Massen nicht beinhalten.
Daher bleibe ich dabei! Mahnungen per email sind nicht besser als Mahnungen per Post. Und die gelten ohne weiteren Beweis nicht grundsätzlich als zugegangen, wenn der Zugang bezweifelt wird.
Die Postadresse hat man auch zur geschäftlichen Kommunikation abgegeben, wenn man irgendwas bestellt, und das hat zum Zugang einer Mahnung Null Beweiskraft.
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25. 01. 2012, 17:59 #24Mitglied
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Re: Ärger mit Click&Buy!
Daraus lässt sich folgern, dass Mahnungen und jegliche anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, incl. separater Rechnungen NIE gültig sind. Denn nur durch die Zustellung per Gerichtsvollzieher würde sich zweifelsfrei Zugang und Inhalt nachweisen lassen.
Wie bei der E-mail auch, kann der Absender eideststattlich versichern, keine Rückmeldung wegen Unzustellbarkeit erhalten zu haben.Die Postadresse hat man auch zur geschäftlichen Kommunikation abgegeben, wenn man irgendwas bestellt, und das hat zum Zugang einer Mahnung Null Beweiskraft.
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25. 01. 2012, 18:02 #25Mitglied
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Re: Ärger mit Click&Buy!
Im Endeffekt eindeutig ist es erst dann, ja!Denn nur durch die Zustellung per Gerichtsvollzieher würde sich zweifelsfrei Zugang und Inhalt nachweisen lassen.
Vorher ist es alles in Gottes Hand, wenns vor Gericht geht. Alles Auslegungssache, und das kann mal so, mal so ausgehen...
Dann kann der Käufer eidestattlich versichern, nichts erhalten zu haben, und jetzt?Wie bei der E-mail auch, kann der Absender eideststattlich versichern, keine Rückmeldung wegen Unzustellbarkeit erhalten zu haben.
Einer lügt mit hoher Wahrscheinlichkeit, aber soweit waren wir auch vorher schon... Beweisen kanns keiner!
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25. 01. 2012, 18:14 #26Mitglied
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Re: Ärger mit Click&Buy!
Jetzt hat der Empfänger ein Problem.Dann kann der Käufer eidestattlich versichern, nichts erhalten zu haben, und jetzt?
Hier sollen ja gleich mehrere Briefe nicht angekommen sein (Rechnung, ggf. Rechnung + Rücklastschriftgebühr und natürlich die 1. Mahnung). Allein aufgrund der Wahrscheinlichkeit dürfte der Käufer dabei den Kürzeren ziehen.
Um es mit den Worten des BGH zu sagen:
da erscheint das Bestreiten des Zugangs von vornherein in einem wenig glaubhaften Licht
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25. 01. 2012, 18:25 #27Mitglied
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Re: Ärger mit Click&Buy!
Das kann sein. Wie ich bereits schrub: Auslegungssache!
Der eigentliche Punkt dabei ist aber, das niemand das Prozessrisiko eingeht, wenn er die Hauptforderung eingetrieben hat, und nur auf den (meist fiktiven) Mahnkosten sitzenbleibt. Die Bereitschaft, die Hauptforderung unmittelbar bei "Bekanntwerden" zu Zahlen, ist auch ne Aussage, die die Glaubwürdigkeit von vorher nicht eingetroffenen Rechnungen/Mahnungen erhöht. Das Ergebnis ist offen.
Klar, wenn noch nicht mal die Hauptforderung kommt, gibts Kasalla...
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25. 01. 2012, 21:45 #28Mitglied
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Re: Ärger mit Click&Buy!
Die Hauptforderung von 1,58€

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03. 02. 2012, 11:05 #29Mitglied
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