|
|
|
|
|
|
Mitglied
Registrierungsdatum: Jan 2003
Ort: Lithuania
Beiträge: 178
|
Zitat:
Original geschrieben von videodivx
Ging es nicht um Hardware und nicht um ein Auto. Habe ich was verpasst??
|
du bist doch hier schon ne weile dabei @ideodivx . merkst du garnichts?
Datisdochnureinvergleich...
gruß basedart
|
21. 11. 2003, 21:38
|
#26
|
|
Killerspiel Spieler
Registrierungsdatum: Apr 2001
Beiträge: 777
|
ich hab den eindruck die rechtsstreitereien bei ebay nehmen ständig zu.
wenn das so weiter geht braucht man bald einen anwalt um bei ebay einkaufen zu können.
der normale ebay-kunde hat meist keine ahnung was genau alles in den ebay-vertrag steht und immer mehr leute versuchen daraus kapital zu schlagen...
ich bin kein experte in sachen recht aber:
was ist wenn er die wahre an den käufer schickt.
wenn er mit der stück nicht einverstanden ist soll er es zurückschicken und bekommt sein geld wieder.
ist nur so eine idee, ob das rechich funktioniert kann ich nciht beurteilen
|
21. 11. 2003, 22:03
|
#27
|
|
Wehrkraftzersetzer
Registrierungsdatum: Oct 2003
Beiträge: 262
|
@Fatman:
 Genau, zum einen,aber nicht nur das, Der Verkäufer wollte gar nicht mehr verkaufen. Also 2 mal abweichender Wille.
@Mephisto:
Das bringt nix, weil sie danach wider den Status Quo hätten und der Streit von neuem beginnt.
@Helminger:
Es ist ja putzig, wenn Du ständig bei ebay zum besten gehalten wirst  , aber in der Regel krieg ich meine Schnäppchen bei ebay. 
Versuche doch wieder sachlich zu diskutieren, anstatt Deinen vom Dach weggeflogenen Tauben nachzujammern. Eine Runde Mitleid für Helminger....
|
21. 11. 2003, 22:53
|
#28
|
|
|
Zitat:
Original geschrieben von basedart
du bist doch hier schon ne weile dabei @ideodivx . merkst du garnichts?
Datisdochnureinvergleich...
gruß basedart
|
Wat, wer bist denn du? Wo bin ich? Argh wer bin ich???  
Also der Vergleich ist nicht allzu passend, das es sich in deinem Beispiel um ein Objekt handelt (Auto) und ggf. nur die Farbe eine (unwesentliche) Rolle spielt.
Was ich aber noch immer nicht begriffen habe: Er hat die "Hardware" einzeln eingestellt. Wie kann man da einen Fehler machen? Wenn ich die Festplatte, CPU, Mainboard, etc einzeln reinsetze, wie kann ich dann später die Hardware nicht mehr haben! Das stinkt nach Betrug!! Oder der hat ein besseres Angebot bekommen! Na was meint ihr?
|
22. 11. 2003, 02:15
|
#29
|
|
Mensch
Registrierungsdatum: Feb 2000
Ort: Wo die Sonne scheint
Beiträge: 1.495
|
Zitat:
Original geschrieben von amtsschimmel
@Helminger:
Es ist ja putzig, wenn Du ständig bei ebay zum besten gehalten wirst , aber in der Regel krieg ich meine Schnäppchen bei ebay.
Versuche doch wieder sachlich zu diskutieren, anstatt Deinen vom Dach weggeflogenen Tauben nachzujammern. Eine Runde Mitleid für Helminger....
|
Wenn du meinst. Ich wollte damit nur sagen, dass die Art und Weise sich den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag durch Beendigung der Auktion zu entziehen gerade in der Kfz-Rubrik besonders hoch ist.
Im Grunde genommen gilt (ob das die Gerichte genau so sehen, weiss ich nicht) , dass wenn du bei Ebay kaufen oder verkaufen willst, du die AGB und Regeln von Ebay anerkennen mußt.
Und man kann davon ausgehen, dass sich Ebay bei der Formulierung sicherlich der Hilfe einiger erfahrener Anwälte bedient hat, bevor sie die veröffentlicht haben.
Und eben da steht auch drin, wie man Auktionen vorzeitig beenden kann.
Storm20 hat die falsche Möglichkeit gewählt, die Auktion zu beenden, und diese hat leider zur Folge, dass an den Höchstbietenden verkauft wird.
Es wäre auch mal hilfreich zu erfahren, wie gross der "kleine Irrtum in der Hardware" war.
Mag sein, dass mein jetziger Vorschlag jetzt auch wieder von Amtsschimmel als unsachlich bezeichnet wird, aber ich sehe für Storm20 jetzt nur eine Möglichkeit, um sich dieser Kosten zu entziehen:
Wenn der Käufer bislang nicht die versicherte Lieferung der Ware verlangt hat (was angesichts der umgehenden Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht anzunehmen ist), und Storm20 in seinem Angebot keinen versicherten Versand angeboten hat, so sollte er einfach ein leeres Paket an den Käufer schicken, da die Gefahr beim Versendungskauf nach § 447 BGB auf den Käufer übergegangen ist.
Ein paar Stunden danach dem Käufer eine Email senden, in dem er ihm zu seinem erworbenen Produkt gratuliert, welches sich auf dem Postweg befindet, sich für die Wartezeit entschuldigt und ihn bittet, trotzdem von einer negativen Bewertung Abstand zu nehmen.
|
22. 11. 2003, 08:45
|
#30
|
|
Wehrkraftzersetzer
Registrierungsdatum: Oct 2003
Beiträge: 262
|
Hast wohl ne Post AG Aktie, *rofl*, aber der Witz mit dem leeren Paket war echt gut.
|
22. 11. 2003, 13:15
|
#31
|
|
EXTREM süchtiger RPG´ler
(Threadstarter)
Registrierungsdatum: Aug 2001
Ort: In meiner Hundehütte
Beiträge: 709
|
Zitat:
Original geschrieben von videodivx
Was ich aber noch immer nicht begriffen habe: Er hat die "Hardware" einzeln eingestellt. Wie kann man da einen Fehler machen? Wenn ich die Festplatte, CPU, Mainboard, etc einzeln reinsetze, wie kann ich dann später die Hardware nicht mehr haben! Das stinkt nach Betrug!! Oder der hat ein besseres Angebot bekommen! Na was meint ihr?
|
Du scheinst wohl wirklich net viel mitzubekommen ... !!! "Er" - also ICH ... hab das zum einen nicht einzelnd eingestellt ... zum anderen damit es auch alle verstehen :
Ich hab mir neue Hardware gekauft, meine alte war noch im PC und ich hab meine alte aber schon in Ebay reingesetzt (in der Vermutung das ich alle Daten noch weiss) Beim ausbauen musste ich dann feststellen das ich u.a. anstatt ne IBM ne Western Digital Festplatte habe. Anstatt das A7v Mainboard das A7V333 ... kapische ?
So zum Thema zurück, ich hab mal hier und aus anderen Boards wo ich Ratschläge erhalten habe, einfach einen Brief aufgesetzt. (Nicht wundern wenn ihr da Passagen von euch wiederfindet, man möge mir verzeihen)
Zitat:
Sehr geehrter ******,
wie ich ihrem Mandanten bereits per Mail mitteilte, war ich beim erstellen der Auktion über die Ware im Irrtum. Mit Abbruch der Auktion handelt es sich demnach um eine Anfechtung wg. Irrtums gem. §119 bgb. Damit bin ich zwar rechtlich schadensersatzpflichtig gem. §122 bgb, jedoch ist hier nicht schlüssig, dass überhaupt ein schaden entstanden sein soll. Die Auktion wurde lange vor Ablauf abgebrochen, so dass ein endgültiger Preis für die Ware noch nicht abzusehen war, ebenso wenig ist auszumachen, ob die gewünschte Ware nicht weiterhin zu einem marktüblichen Preis zu erhalten ist. Der Preis nach Abbruch der Auktion kann nicht als Basis gewertet werden, da er im weiteren Verlauf noch gestiegen wäre. Die Funktion des Ebay-systems, nach Abbruch einen verkauf zu verbuchen, kann mir nicht angelastet werden (*)
Somit bringe ich hier auch einen Erklärungsirrtum nach BGB an. Denn ich habe dem Käufer Herrn ************** sofort daraufhin informiert.
Des weiteren ist die von ihnen gesetzte Frist nichtig, denn zum einen müssen es zwei sein und zum anderen viel zu kurz. Schlussendlich noch trage ich sicher nicht dem Herrn Dian seine Anwaltskosten!
Durch mein bzw. das Verhalten des Verkäufers ist, indem ich/er sein Angebot beendete, keine "Willenserklärung" bez. des Angebots an den Käufer ergangen, auch nicht wenn der Käufer eine automatische elektronische Benachrichtigung durch die Auktionssoftware so interpretiert. Hier handelt es sich eindeutig um einen Irrtum und nicht um einen Willen.
Ein Anspruch ist aber Voraussetzung für einen wirksamen Kaufvertrag.
Da aber kein Anspruch vorhanden ist, gibt es auch keinen wirksamen Kaufvertrag.
Ich verbleibe und fechte meine Willenserklärung nach §142 BGB Rückwirkend an, denn die Vorraussetzungen erfülle ich. Der Grund ist §119 Abs. 1 sowie 2.
Denn in diesem Fall kommt das Geschäft nicht zustande, und ist von vorne rein nichtig.
Hochachungsvoll
|
Was meint ihr ? Und auf alle fälle vielen Dank schonmal !!!
|
23. 11. 2003, 18:45
|
#32
|
|
EXTREM süchtiger RPG´ler
(Threadstarter)
Registrierungsdatum: Aug 2001
Ort: In meiner Hundehütte
Beiträge: 709
|
Achja vielleicht das noch als kleinen Schlussatz :
Zitat:
Doch um meinen guten Willen zu zeigen kann ich gerne ihrem Mandanten einen reelen Schadensersatz zahlen der aber nicht mehr als 20€ betragen wird.
|
P.S.: Und hört auf wegen "mir" zu streiten
Greetz Storm
|
23. 11. 2003, 19:06
|
#33
|
|
Mitglied
Registrierungsdatum: Aug 2001
Beiträge: 2.253
|
Zu kurze Fristen sind niemals nichtig, sondern werden immer automatisch in angemessene umgedeutet.
|
23. 11. 2003, 20:56
|
#34
|
|
Wehrkraftzersetzer
Registrierungsdatum: Oct 2003
Beiträge: 262
|
@Storm20:
Den Schlussatz solltest du unterlassen, da "Schadensersatz" ja die Forderung des Kunden bestätigt.
Zitat:
Ein Anspruch ist aber Voraussetzung für einen wirksamen Kaufvertrag. Da aber kein Anspruch vorhanden ist, gibt es auch keinen wirksamen Kaufvertrag.
|
Ehrt mich, aber formuliere in diesem Zusammenhang besser:
"Der Käufer Herr xxx hat keinen Anspruch auf eine Leistung gegenüber mich erworben, da eine empfangsbedingte Willenserklärung meinerseits bez. eines Angebotes nie an Herrn xxx ergangen ist.
Somit kann auch niemals ein wirksamer Kaufvertrag entanden sein."
Das mit den Anwaltskosten schreibe ganz zum Schluss.
Die anderen Aspekte um den entstandenen hypotetischen Schaden sind meiner Meinung nach irrelevant. Zeitwert und Gebrauchtwarenpreis kann man zwar durchaus ermitteln, sind aber in einem Auktionshaus nicht praktikabel, da hier nicht mit Festpreisen gehandelt wird und in den wenigsten Fällen ein reeller Händlerpreis entsteht, sondern recht zufällige und teilweise sogar absurde.
Aber anführen kannst Du es trotzdem, es schadet nix.
Gruß
|
24. 11. 2003, 17:57
|
#35
|
|
Mitglied
Registrierungsdatum: Nov 2003
Beiträge: 4
|
eigentlich hatder käufer recht deine einzige chance liegt dadrin ebay zu verantwortung zu ziehen...
Geändert von Korrupt (25. 11. 2003 um 07:30 Uhr).
|
25. 11. 2003, 00:02
|
#36
|
|
********
Registrierungsdatum: Jun 2000
Ort: Aachen
Beiträge: 12.311
|
Korrupt, hätteste das dann nicht gleich in lesbare Satzfragmente umwandeln können?
"Eigentlich" ist der "Käufer" überhaupt nicht im Recht, selbst uneigentlich nicht. Vom moralischen mal ganz abgesehen, und mit gesundem Menschenverstand auch leicht zu sehen.
|
25. 11. 2003, 12:41
|
#37
|
|
Wehrkraftzersetzer
Registrierungsdatum: Oct 2003
Beiträge: 262
|
eigentlich hat das zuvor affige Pic zum Post gepasst, wie die Faust aufs Auge.
Korrupt kann manchmal doch ein bisschen mehr Humor beweisen.
|
25. 11. 2003, 14:35
|
#38
|
|
Mitglied
Registrierungsdatum: Jun 2003
Beiträge: 5.860
|
@ Storm20
Und ist schon irgendwas bei der ganzen Sache rausgekommen?
|
27. 11. 2003, 23:22
|
#39
|
|
Mitglied
Registrierungsdatum: Feb 2000
Beiträge: 6.903
|
Jetzt verratet mir doch mal, was dieser Beitrag im "Politik und Gesellschaft"-Forum zu suchen hat bzw. wieso wurde er nicht verschoben  ??
Zum Topic:
ich hoffe, der Brief wurde nicht abgeschickt. Hier zeigt sich evident das große Risiko, wenn man in einem Internetforum nach rechtlichem "Rat" fragt. In diesem Topic ist leider fast alles falsch!
Bitte nehmt mir das jetzt nicht übel, ich will auch niemanden persönlich angreifen...
z.B. das hier:
Zitat:
|
Ein Anspruch ist aber Voraussetzung für einen wirksamen Kaufvertrag.
|
Das ist absoluter Quatsch hoch zehn! Ein Anspruch wird gerade durch einen wirksamen Kaufvertrag begründet, z.B. hat der Käufer aufgrund eines gültigen Kaufvertrages einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Sache gemäß § 433 I 1.
Ich spare mir hier, weitere Bsp anzuführen, aber selbsverständlich sind vorliegend zwei korrespondierende Willenserklärungen abgegeben, mithin also ein Kaufvertrag geschlossen worden.
Problematisch ist die Willenserklärung von Storm20. Hier könnte mE durchaus eine Anfechtung möglich sein. Jedoch (wenn ich jetzt alles richtig gelesen habe) weder ein Inhaltsirrtum (§ 119 I 1. Alt) noch ein Erklärungsirrtum (§ 119 I 2. Alt.), sondern - wenn überhaupt - ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 II).
Ach ja, um diesem ganzen §§-Wirrwarr mal abhilfe zu schaffen, die Anfechtung funktioniert so:
Es muss sich um einen Irrtum iSd § 119 handeln (§§ 120, 123 außer Acht gelassen!), es muss unverzüglich (§ 121) die Anfechtung (§ 143 I) dem Anfechtungsgegner (§ 143 II-IV) erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag ex tunc (von Anfang an) nichtig wird (§ 142 I).
Jedoch bist du dem Anfechtungsgegner dann schadensersatzpflichtig nach § 122. Dieser beschränkt sich auf das negative Interesse (Vertrauensschaden!).
Im Übrigen musst du nicht explizit das Wort "anfechten" benutzen. Es ist meines Wissens nach Literatur-Meinung und Rspr ausreichend, wenn zu Ausdruck kommt, dass du aufgrund deines Irrums nicht am Vertrag festhalten willst.
Was ist denn rausgekommen? Ich befürchte, meine Antwort ist etwas spät  ?
/edit: Auf was beruft sich der Anwalt eigentlich? Du schreibst Schadensersatz. Wie wird der begründet, welche Rechtsnorm dient als Grundlage?
grtz
BuggerT
|
12. 12. 2003, 22:41
|
#40
|
|
Mitglied
Registrierungsdatum: Feb 2000
Beiträge: 6.903
|
Ich möchte hier die Gelegenheit auch nutzen, um auf die Fehler aufmerksam zu machen. So können diese bei zukünftigen Problemen dieser Art evtl. vermieden werden.
Ich nehme mal der Brief her:
Zitat:
Sehr geehrter ******,
wie ich ihrem Mandanten bereits per Mail mitteilte, war ich beim erstellen der Auktion über die Ware im Irrtum.
|
Soweit ok, besser hier vielleicht: "über wesentliche Eigenschaften der Ware".
Zitat:
|
Mit Abbruch der Auktion handelt es sich demnach um eine Anfechtung wg. Irrtums gem. §119 bgb.
|
Nein, die Anfechtung kann nicht konkludent mit dem Abbrechen der Auktion erfolgen. Vielmehr ist hier wohl der Vertragsschluss zu sehen, also entsteht in diesem Moment der Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Sache. Die Anfechtung müsste danach erklärt werden.
Zitat:
|
Damit bin ich zwar rechtlich schadensersatzpflichtig gem. §122 bgb
|
Richtig, siehe oben. Aber das weiß der Anwalt auch  .
Zitat:
|
jedoch ist hier nicht schlüssig, dass überhaupt ein schaden entstanden sein soll.
|
Kann so pauschal nicht gesagt werden. Ein Vertauensschaden ist prinzipiell der Schaden, den der Vertragspartner erleidet, weil er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut.
Zitat:
|
Die Auktion wurde lange vor Ablauf abgebrochen, so dass ein endgültiger Preis für die Ware noch nicht abzusehen war, ebenso wenig ist auszumachen, ob die gewünschte Ware nicht weiterhin zu einem marktüblichen Preis zu erhalten ist. Der Preis nach Abbruch der Auktion kann nicht als Basis gewertet werden, da er im weiteren Verlauf noch gestiegen wäre. Die Funktion des Ebay-systems, nach Abbruch einen verkauf zu verbuchen, kann mir nicht angelastet werden (*)
|
Tut eigentlich wenig zur, sprich bringt dich auch nicht weiter...
Zitat:
|
Somit bringe ich hier auch einen Erklärungsirrtum nach BGB an
|
Nein, es handelt sich nicht um einen Erklärungsirrtum. Ein Erklärungsirrtum ist klassischerweise Versprechen, Vertippen, Vergreifen, usw.
Zitat:
|
Denn ich habe dem Käufer Herrn ************** sofort daraufhin informiert.
|
Das ist gut so, deutet auf eine Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern iSd § 121 hin.
Zitat:
|
Des weiteren ist die von ihnen gesetzte Frist nichtig, denn zum einen müssen es zwei sein und zum anderen viel zu kurz. Schlussendlich noch trage ich sicher nicht dem Herrn Dian seine Anwaltskosten!
|
Sorry, aber diesen Absatz verstehe ich überhaupt nicht. Wie kommst du darauf, dass die Frist nichtig sein soll? Wieso zwei?
Zitat:
|
Durch mein bzw. das Verhalten des Verkäufers ist, indem ich/er sein Angebot beendete, keine "Willenserklärung" bez. des Angebots an den Käufer ergangen, auch nicht wenn der Käufer eine automatische elektronische Benachrichtigung durch die Auktionssoftware so interpretiert. Hier handelt es sich eindeutig um einen Irrtum und nicht um einen Willen.
|
Deine Willenserklärung hast du schon beim Einstellen des Artikels abgegeben (= Angebot).
Zitat:
Ein Anspruch ist aber Voraussetzung für einen wirksamen Kaufvertrag.
Da aber kein Anspruch vorhanden ist, gibt es auch keinen wirksamen Kaufvertrag.
|
Wie oben beschrieben, ein Anspruch entsteht gerade durch einen wirksamen Kaufvertrag!
Zitat:
|
Ich verbleibe und fechte meine Willenserklärung nach §142 BGB Rückwirkend an
|
s.o, Anfechtung erfolgt nicht nach § 142. § 142 I ist vielmehr als Rechtsfolge zu sehen, d.h. der vorher entstandene Anspruch erlischt!
Zitat:
|
denn die Vorraussetzungen erfülle ich. Der Grund ist §119 Abs. 1 sowie 2.
|
dazu auch oben schon mehr. Evtl. liegt ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 vor, der zur Anfechtung berechtigt.
Zitat:
|
Denn in diesem Fall kommt das Geschäft nicht zustande, und ist von vorne rein nichtig.
|
Jein, der Kaufvertrag ist zunächst wirksam, d.h. ein Anspruch ist entstanden. Im Zuge der Anfechtung wird der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig zu sehen sein, also der Anspruch erlischt!
Fazit:
Ich rate generell davon ab, sich in derartigen Fällen mit Fachleuten (Anwälte) auf eine inhaltliche Auseinandersetzung einzulassen. Dies kann sehr schnell im Debakel enden!
grtz
BuggerT
|
12. 12. 2003, 23:23
|
#41
|
|
Reisender
Registrierungsdatum: Dec 2003
Beiträge: 29
|
Da kann man mal wieder sehen mit was für Belanglosem Zeuchs sich die Richter in Deutschland rumärgern müssen. Wie hoch ist denn der Streitwert angesetzt? Das müsste aus dem Schreiben des Anwalts hervorgehen.
Wenn der Kläger wegen dreigeld achtzig vor Gericht ziehen will, dann bitte. Aber du brauchst dir keine Sorgen machen der gibt bald auf.
|
26. 12. 2003, 08:41
|
#42
|
|
|
Man sollte jeden Rechtsanwalt zu einem Bußgeld verdonnern, wenn die Bagatellen von wenigen Euros verhandeln, da unsere Gerichte ja genug zu tun haben!
|
26. 12. 2003, 19:02
|
#43
|
|
Mitglied
Registrierungsdatum: Feb 2000
Beiträge: 6.903
|
Naja, Recht ist nunmal Recht. Mir persönlich ist es da auch egal, ob es wegen 5,-- € oder 5.000,-- € ist. Wenn ich mich im Recht fühle, werde ich natürlich alles daran setzen, dies auch zu bekommen.
Im Übrigen gehen derartige Fälle so gut wie nie vor Gericht  . Allenfalls ein gerichtliches Mahnverfahren; dieses läuft meines Wissens nach schon in den meisten Bundesländern automatisiert ab. Es gibt dann zentrale Mahngerichte, so dass dies auch machbar ist.
grtz
BuggerT
|
26. 12. 2003, 19:08
|
#44
|
|
Mitglied
Registrierungsdatum: Apr 2002
Ort: Kambotscha
Beiträge: 202
|
Wie ist den der Stand der Dinge?
|
21. 01. 2004, 13:38
|
#45
|
|
Alle Zeitangaben in UTC +1. Es ist jetzt 16:54 Uhr.
|
|