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asucher
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Betroffen:Asucher@Gmx.de
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Niemand bestreitet (auch ich nicht ), dass ein tuppernesischer Kunsthändler für den Verkauf, auch hochwertiger Kunst und Bildern, ( auf einer öffentlichen Straße ) einer Gewerbeerlaubnis und oder einer Genehmigung der Düsseldorfer Straßenbehörde benötigt, Bzw. das verkaufen auf der Straße auch verboten werden darf.
Dieser Rechtsvorbehalt lässt sich, wegen der Freiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG. keineswegs auf einen Kunstausübenden selbst übertragen.
Siehe Urteil des Oberverwaltungsgericht-Münster.....so benötigt ein Kunstschaffender selbstgemalter Bilder dann auch keinen Gewerbeschein. Aktz. ( - 4a - 2767 / 67 - )
.....Im weiterem; für den Verkauf in einer Fußgängerzone, auch nicht der Erlaubnis der Düsseldorfer Straßenordnung. Aktz. ( - 9a – 1646 / 79 - ) Der Straßenverkauf selbstgemalter Bilder muss hier mehr unter dem Aspekt einer kommunikativen Existenzsicherung gesehen werden.

Wenn eine Gerichtsinstanz mit Beschluß vom 18.10.2000 der Öffentlichkeit vorgaukeln möchte; dass ein Bundesverwaltungsgericht längst festgestellt habe: „Dass straßenrechtlicher Ordnung auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen“. Ist der Rückgriff auf die bundesrichterliche Weichenstellung nur die halbe Wahrheit, auch wenn sich mit der Halbwahrheit bestens nachzuweisen lässt; das Malen und Verkaufen von Kunst, zwei verschiedene Schuhe sind. Das Verkaufen ( auch selbstgemalter Bilder ) nicht mit dem Kunstschutz im Zusammenhang steht. Das ist doch Schwachsinn oder ?

Erst die rechtswissenschaftliche Diskussion darüber, dass der Straßenkunst keineswegs mehr Freiheit verweigert werden darf, dass auch etablierte Kunst von der Schrankenregelung Art.5 Abs.3 GG betroffen ist, hat zwischenzeitlich auch das BVerwG eingesehen;
Zitat: ..... soweit eine vom Landesrecht als Sondernutzung qualifizierte Straßennutzung als Ausübung des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts der Glaubensfreiheit zu werten sei, gälten dieselben bundesrechtlichen Grundsätze, die das Gericht in ständiger Rechtsprechung zur ebenfalls vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit für Fälle der Straßenkunst entwickelt habe. Ergebe die Einzelfallprüfung, dass die beabsichtigte Straßenbenutzung weder die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG im Kern geschützten Rechte der Verkehrsteilnehmer, noch das Recht auf Anliegergebrauch noch andere Grundrechte ernstlich beeinträchtige, so bestehe in aller Regel ein Recht auf Erlaubniserteilung..............Zitat Ende.

.......“ Damit muss mit den ewigen Feststellungsklagen auch Schluss sein, meint ( Regina Ernst ) ihrer Profession Einzelrichterin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Kommen sie erst wieder zum Gericht wenn ihnen die Stadt Düsseldorf die Erlaubnis verweigert“.
Ich meine: ganz schön raffiniert von der Einzelrichterin!

Das mir die Erlaubnis neuester Rechtsgültigkeit nicht mehr verweigert werden kann, beinhaltet immer noch die Tatsache, dass ich auch der Nichtverweigerung um Erlaubnis fragen soll.
Wenn die Nichtbeachtung keine Beugehaft oder Anordnung von Bußgeld mehr nach sich zieht, warum soll ich auch nur der Form wegen um Erlaubnis fragen. Damit verlier ich jeden Rechtstitel für eine jahrelange Abwertung durch Rechtsbeugung.
Wenn das Kulturamt der Stadt Düsseldorf nunmehr behauptet, dass ich mir die Hilfe für Künstler, die ohne eigene Schuld in Armut geraten sind, dadurch verscherzt habe das ich gegen den Behördenwillen für die Kunstfreiheit kämpfe. Dann ist das schon mehr als nur beamtete Hirnlosigkeit.
Helft mir den Kampf, für mehr Rechtssicherheit zu gewinnen.
Wer die Angelegenheit mit Geld unterstutzen möchte. ( Profi-Anwalt bezahlen )
Kann mich der Kontonummer ( zum Verwendungszweck ) mal anmailen.
Alt 31. 10. 2000, 14:17 asucher is offline Mit Zitat antworten #1
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