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Ic2User
Mitglied
 
Registrierungsdatum: Aug 2003
Beiträge: 132
Hartz 4 Berechnung bei eheähnlicher Gemeinschaft

Ich weiß, es gibt schon ein Thema über Hartz, aber ich komme nicht richtig weiter. (Den langen Thread habe ich fast bis zum Ende geschafft....)

Zu meiner Frage :
Meine Freundin ist arbeitslos und bei Sie trifft auch das Hartz 4 Zeug. Wir wohnen zusammen und ich habe zum Glück noch arbeit.
Wie viel darf ich maximal verdienen damit meine Freundin nach Geld vom Arbeitsamt bekommt ? Gibt es da eine Tabelle ?

Ich muß jetzt in dem Antrag vom Arbeitsamt meine Finanzen offenlegen. Bin ich dazu verplichtet ? Sind doch viele Frage, die ich nicht gerne da offenlege. Das alles geht mir etwas zu weit....
Unterm Strich habe ich kein Vermögen.

Habe den diesen Hartz 4 Rechner mal versucht. Komme damit aber nicht klar....

Wer kann mir weiterhelfen. Morgen muß der Antrag abgegeben werden :-(
Alt 19. 09. 2004, 14:24 Ic2User is offline Mit Zitat antworten #1
Chrische
( OvO )
 
Benutzerbild von Chrische
 
Registrierungsdatum: Aug 2003
Beiträge: 395
Kenne mich leider auch nicht richtig aus, aber hier gibt es eine ExcelTabelle (mit makros), die Dir vielleicht weiterhilft. Soweit ich weiß, bist Du leider verpflichtet, Dein Einkommen anzugeben, auch wenn das ne Unverschämtheit ist.
Alt 19. 09. 2004, 16:24 Chrische is offline Mit Zitat antworten #2
Der Rebell
ehemaliger ex-ex
 
Benutzerbild von Der Rebell
 
Registrierungsdatum: Aug 2004
Beiträge: 18.028
@ Ic2

Du bist nicht verpflichtet. Aber Deine Freundin ist verpflichtet und wenn sie nicht angibt, gibts kein Geld.

Rebell
Alt 19. 09. 2004, 16:30 Der Rebell is offline Mit Zitat antworten #3
Beepy!!!!!!!!!!
Gesperrt
 
Registrierungsdatum: Sep 2004
Beiträge: 2
Schwachsinn gelöscht und User gesperrt. Hier ist keine Müllhalde
Alt 19. 09. 2004, 16:30 Beepy!!!!!!!!!! is offline Mit Zitat antworten #4
egoisterix
ohneGlied
 
Registrierungsdatum: Apr 2002
Beiträge: 638
du wirst schneller einen job haben als dir lieb ist!
freu dich doch für 3-4 euro den ganzen tag arbeiten zu gehen :-)
du musst jeden job annehmen.
Alt 19. 09. 2004, 16:33 egoisterix is offline Mit Zitat antworten #5
2FAST4YOU
Lets play in the Sand!!!
 
Benutzerbild von 2FAST4YOU
 
Registrierungsdatum: Jun 2003
Beiträge: 27
Zitat:
Du bist nicht verpflichtet. Aber Deine Freundin ist verpflichtet und wenn sie nicht angibt, gibts kein Geld.

ist doch quatsch hier stehts schwarz auf weiss!!!!!!!!!!!!!!!!





Arbeitslosengeld II (Alg II):
Wer muss finanziell füreinander einstehen?
– Bedarfsgemeinschaften, eheähnliche Partnerschaften, Haushaltsgemeinschaften –


Beim Alg II wird der Leistungsanspruch für den Arbeitslosen und seine Familie (so genannte Bedarfsgemeinschaften) gemeinsam ermittelt. Die Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden quasi „in einen Topf geworfen“: Die Leistungsansprüche werden zusammengezählt. Dem wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenüberstellt (Bedürftigkeitsprüfung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
- der Arbeitslose
- der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheŠhnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)
- im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder
Ist der Antragsteller selbst minderjährig und unverheiratet, dann zählen auch seine im Haushalt lebenden Eltern zur Bedarfsgemeinschaft.

Was ist „eheähnlich“?
Im Alg-II-Antrag wird bereits in Frage II nach dem eheähnlichen Partner gefragt. Handelt es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft, hat dies weitreichende Folgen: Statt dem Leis¬tungssatz für Alleinstehende in Höhe von jeweils 345 € (West) bzw. 331 € (Ost) erhalten Paare zusammen nur 622 € (West) bzw. 596 € (Ost). Ist der Partner erwerbstätig, wird auch sein Verdienst oberhalb eines sehr niedrigen Freibetrags angerechnet, d.h. vom gemeinsamen Anspruch abgezogen.
Aber Aufgepasst: Längst nicht alle, die gemeinsam unter einem Dach leben, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft.


Beispiel: Petra Müller und Michael Schmidt verstehen sich zwar prächtig und wohnen gerne zusammen. Sie haben ihre Beziehung aber nie als ganz eng und ausschließlich verstanden und wollen auch nicht finanziell für einander ein¬stehen. So haben sie nicht gewettet. Bevor die beiden ins Alg II rutschen, ordnen sie ihre Verhältnisse, um nicht fälschlicherweise als „eheähnlich“ eingeordnet zu werden. Ihr früheres gemeinsames Konto, was sie mal praktisch fanden, haben sie aufgelöst und Petra hat mit Michael einen Untermietvertrag abgeschlossen. Die beiden beantragen jeweils getrennt für sich Alg II.

Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von „Indizien“ ermittelt:
- gemeinsames Kind
- Kinder oder Angehörige eines Partners wer¬den gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt
- gemeinsames Konto oder Kontovollmacht
- gegenseitige finanzielle Unterstützung

Tipp: Wenn Sie mit jemandem „nur“ zusammenleben und die innere, enge Bindung und das daraus abgeleitete „Füreinander-Einstehen“ nicht auf Sie zutrifft, dann beantragen Sie einzeln und getrennt Alg II.

Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Etwas anderes als die Bedarfsgemeinschaft ist die so genannte Haushaltsgemeinschaft. Darum geht es im Alg-II-Antrag in Frage III. Es wird gefragt, ob weitere Angehörige im Haushalt leben. Gemeint sind Verwandte und Verschwägerte, z.B. Geschwister, Großeltern, Enkel, Tanten oder Onkel. Warum diese Frage?
Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft leben, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass sie von diesen unterstützt werden – soweit es nach deren Einkommens und Vermögen erwartet werden kann. So steht es im Gesetz. Die Folge: Die Arbeitsagentur kürzt oder verweigert das Alg II, weil Sie als (teilweise) versorgt gelten!
Die Vermutung, dass Ihre Angehörigen Sie unterstützen, können Sie widerlegen.
Doch der Reihe nach: Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten nur die Wohnung teilen, dann handelt es sich sowieso nicht um eine Haushaltsgemeinschaft. Die besteht nur, wenn gemeinsam aus einem Topf gewirtschaftet wird oder mit anderen Worten: Kosten und Einkom¬men werden untereinander aufgeteilt.

Tipp zum Ausfüllen der Frage III:
Eingetragen werden müssen nur Personen, mit denen Sie verwandt oder verschwägert sind. Sonstige Mitbewohner, etwa in Wohngemein¬schaften, spielen keine Rolle.
Wenn Sie mit diesen nur die Wohnung teilen, aber nicht aus einem Topf wirtschaften, dann stellen Sie dies klar: Im persönlichen Gespräch bei der Abgabe ihres Antrags und ab besten auch schriftlich auf einem extra Blatt zum Antrag. Gleiches gilt, wenn Sie von Verwandten/ Verschwägerten kein Geld oder geldwerte Hilfe erhalten. Stellen Sie auch dies mündlich und schriftlich klar, um Missverstände zu vermeiden.
Übrigens: Klassische Wohngemeinschaften sind keine Haushaltsgemeinschaften. Und: Untermietverträge sind allgemein ein guter Beleg um klarzumachen, dass man nur die Wohnung teilt aber nicht aus einem Topf wirtschaftet.

Was ist mit Unterhaltszahlungen?
Im Alg-II-Antrag wird in Frage VIII nach Unter¬haltspflichtigen außerhalb der Haushaltsgemeinschaft gefragt. Wenn Sie tatsächlich Unterhalt bekommen – etwa nach einer Scheidung oder für ein Kind – dann werden diese Einkünfte angerechnet, d.h. von ihrem Leistungsanspruch abgezogen.
Wenn zwar ein Unterhaltsanspruch besteht, Sie aber faktisch keinen Unterhalt bekommen, dann gilt: Sie erhalten das Alg II ungekürzt – sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Den Un¬terhaltsanspruch kann die Arbeitsagentur auf sich übergehen lassen: Die Arbeitsagentur kann dann den Unterhaltspflichtigen heranziehen und sich die an Sie ausgezahlte Leistung gegebenenfalls erstatten lassen.
Werden bestehende Unterhaltansprüche nicht aktiv geltend gemacht, dann können aber Ver¬wandte nur in zwei Fällen von der Arbeitsagentur zur Erstattung herangezogen werden:
- bei Unterhaltsansprüche Minderjähriger gegen die Eltern,
- bei Unterhaltsansprüche unter 25-Jähriger in Erstausbildung gegen die Eltern
Im Klartext: Erwachsene bzw. 25-jährige und ältere Alg-II-Bezieher brauchen keine Angst zu haben, dass die Arbeitsagenturen Eltern oder Kinder haftbar machen können.


Ich hoffe ich konnte euch mit diesem Tip weiterhelfen!!!!!!


M.f.G 2FAST4YOU

Geändert von 2FAST4YOU (20. 09. 2004 um 17:26 Uhr).
Alt 19. 09. 2004, 17:36 2FAST4YOU is offline Mit Zitat antworten #6
TR4 Spender
konfessionslos linientreu
 
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Ort: Zentrum
Beiträge: 2.231
Hallo Ic2User,
probier mal H I E R evtl. passt das.
(ist zwar auf Sozialhilfe bezogen,
sieht mir aber so aus das es auch für ALG II nutzbar wäre)
Im F O R UM von Tacheles e.V.
gibt es auch entsprechenden weiterführenden Rat.
Alt 19. 09. 2004, 21:20 TR4 is offline Mit Zitat antworten #7
taurus2222
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Beiträge: 549
@2FAST4YOU
danke für Die Information. Das ist interessant.
Alt 20. 09. 2004, 13:03 taurus2222 is offline Mit Zitat antworten #8
Ic2User
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(Threadstarter)
 
Registrierungsdatum: Aug 2003
Beiträge: 132
Danke für eure Hilfe.
Um so mehr ich darüber lese, um so mehr rege ich mich auf.
OK, es gibt Leute die nutzen das aus, aber Leute die echt bedürftig sind können doch fast nicht überleben. Mit Deutschland geht es stark berab. Ich bekomme wut wenn ich darüber nachdenke ! Da kann ich nur froh sein noch arbeit zu haben....
Alt 21. 09. 2004, 20:35 Ic2User is offline Mit Zitat antworten #9
Chrische
( OvO )
 
Benutzerbild von Chrische
 
Registrierungsdatum: Aug 2003
Beiträge: 395
Ist es da nicht am besten, das gemeinsame Konto aufzulösen, Kontovollmachten ebenso und dann zu sagen, man stehe finanziell nicht mehr für einander ein?
Kohle zuschieben kann man sich ja immer noch, aber so gibts wahrscheinlich mehr vom Amt obwohl man weiter das gleiche Leben führt.
Wäre das Sozialbetrug oder Cleverness, was meint ihr ?
Alt 21. 09. 2004, 21:03 Chrische is offline Mit Zitat antworten #10
Der Rebell
ehemaliger ex-ex
 
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Registrierungsdatum: Aug 2004
Beiträge: 18.028
Wenn zusammen gewohnt wird, ist das nicht zulässig. Eine Überprüfung kann bis zur Inspektion des Kühlschrankes führen, um die gemeinsame Haushaltsführung nachzuweisen. Ganz abgesehen von einem gemeinsamen Schlafzimmer.

Rebell

P.S. Es ist also egal, wo das Geld liegt.

Geändert von Der Rebell (21. 09. 2004 um 21:28 Uhr).
Alt 21. 09. 2004, 21:08 Der Rebell is offline Mit Zitat antworten #11
TR4 Spender
konfessionslos linientreu
 
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Und H I E R eine Excel-Tabelle zum Thema (Excel-Download)
Alt 22. 09. 2004, 18:04 TR4 is offline Mit Zitat antworten #12
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