Zitat:
|
Du bist nicht verpflichtet. Aber Deine Freundin ist verpflichtet und wenn sie nicht angibt, gibts kein Geld.
|
ist doch quatsch hier stehts schwarz auf weiss!!!!!!!!!!!!!!!!
Arbeitslosengeld II (Alg II):
Wer muss finanziell füreinander einstehen?
– Bedarfsgemeinschaften, eheähnliche Partnerschaften, Haushaltsgemeinschaften –
Beim Alg II wird der Leistungsanspruch für den Arbeitslosen und seine Familie (so genannte Bedarfsgemeinschaften) gemeinsam ermittelt. Die Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden quasi „in einen Topf geworfen“: Die Leistungsansprüche werden zusammengezählt. Dem wird das vorhandene Einkommen und Vermögen aller Personen gegenüberstellt (Bedürftigkeitsprüfung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
- der Arbeitslose
- der im Haushalt lebende Partner (Ehe, eheŠhnliche Gemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaften)
- im Haushalt lebende minderjährige und unverheiratete Kinder
Ist der Antragsteller selbst minderjährig und unverheiratet, dann zählen auch seine im Haushalt lebenden Eltern zur Bedarfsgemeinschaft.
Was ist „eheähnlich“?
Im Alg-II-Antrag wird bereits in Frage II nach dem eheähnlichen Partner gefragt. Handelt es sich tatsächlich um eine eheähnliche Gemeinschaft, hat dies weitreichende Folgen: Statt dem Leis¬tungssatz für Alleinstehende in Höhe von jeweils 345 € (West) bzw. 331 € (Ost) erhalten Paare zusammen nur 622 € (West) bzw. 596 € (Ost). Ist der Partner erwerbstätig, wird auch sein Verdienst oberhalb eines sehr niedrigen Freibetrags angerechnet, d.h. vom gemeinsamen Anspruch abgezogen.
Aber Aufgepasst: Längst nicht alle, die gemeinsam unter einem Dach leben, bilden eine eheähnliche Gemeinschaft.
Beispiel: Petra Müller und Michael Schmidt verstehen sich zwar prächtig und wohnen gerne zusammen. Sie haben ihre Beziehung aber nie als ganz eng und ausschließlich verstanden und wollen auch nicht finanziell für einander ein¬stehen. So haben sie nicht gewettet. Bevor die beiden ins Alg II rutschen, ordnen sie ihre Verhältnisse, um nicht fälschlicherweise als „eheähnlich“ eingeordnet zu werden. Ihr früheres gemeinsames Konto, was sie mal praktisch fanden, haben sie aufgelöst und Petra hat mit Michael einen Untermietvertrag abgeschlossen. Die beiden beantragen jeweils getrennt für sich Alg II.
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von „Indizien“ ermittelt:
- gemeinsames Kind
- Kinder oder Angehörige eines Partners wer¬den gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt
- gemeinsames Konto oder Kontovollmacht
- gegenseitige finanzielle Unterstützung
Tipp: Wenn Sie mit jemandem „nur“ zusammenleben und die innere, enge Bindung und das daraus abgeleitete „Füreinander-Einstehen“ nicht auf Sie zutrifft, dann beantragen Sie einzeln und getrennt Alg II.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Etwas anderes als die Bedarfsgemeinschaft ist die so genannte Haushaltsgemeinschaft. Darum geht es im Alg-II-Antrag in Frage III. Es wird gefragt, ob weitere Angehörige im Haushalt leben. Gemeint sind Verwandte und Verschwägerte, z.B. Geschwister, Großeltern, Enkel, Tanten oder Onkel. Warum diese Frage?
Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft leben, dann unterstellt die Arbeitsagentur, dass sie von diesen unterstützt werden – soweit es nach deren Einkommens und Vermögen erwartet werden kann. So steht es im Gesetz. Die Folge: Die Arbeitsagentur kürzt oder verweigert das Alg II, weil Sie als (teilweise) versorgt gelten!
Die Vermutung, dass Ihre Angehörigen Sie unterstützen, können Sie widerlegen.
Doch der Reihe nach: Wenn Sie mit Verwandten oder Verschwägerten nur die Wohnung teilen, dann handelt es sich sowieso nicht um eine Haushaltsgemeinschaft. Die besteht nur, wenn gemeinsam aus einem Topf gewirtschaftet wird oder mit anderen Worten: Kosten und Einkom¬men werden untereinander aufgeteilt.
Tipp zum Ausfüllen der Frage III:
Eingetragen werden müssen nur Personen, mit denen Sie verwandt oder verschwägert sind. Sonstige Mitbewohner, etwa in Wohngemein¬schaften, spielen keine Rolle.
Wenn Sie mit diesen nur die Wohnung teilen, aber nicht aus einem Topf wirtschaften, dann stellen Sie dies klar: Im persönlichen Gespräch bei der Abgabe ihres Antrags und ab besten auch schriftlich auf einem extra Blatt zum Antrag. Gleiches gilt, wenn Sie von Verwandten/ Verschwägerten kein Geld oder geldwerte Hilfe erhalten. Stellen Sie auch dies mündlich und schriftlich klar, um Missverstände zu vermeiden.
Übrigens: Klassische Wohngemeinschaften sind keine Haushaltsgemeinschaften. Und: Untermietverträge sind allgemein ein guter Beleg um klarzumachen, dass man nur die Wohnung teilt aber nicht aus einem Topf wirtschaftet.
Was ist mit Unterhaltszahlungen?
Im Alg-II-Antrag wird in Frage VIII nach Unter¬haltspflichtigen außerhalb der Haushaltsgemeinschaft gefragt. Wenn Sie tatsächlich Unterhalt bekommen – etwa nach einer Scheidung oder für ein Kind – dann werden diese Einkünfte angerechnet, d.h. von ihrem Leistungsanspruch abgezogen.
Wenn zwar ein Unterhaltsanspruch besteht, Sie aber faktisch keinen Unterhalt bekommen, dann gilt: Sie erhalten das Alg II ungekürzt – sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Den Un¬terhaltsanspruch kann die Arbeitsagentur auf sich übergehen lassen: Die Arbeitsagentur kann dann den Unterhaltspflichtigen heranziehen und sich die an Sie ausgezahlte Leistung gegebenenfalls erstatten lassen.
Werden bestehende Unterhaltansprüche nicht aktiv geltend gemacht, dann können aber Ver¬wandte nur in zwei Fällen von der Arbeitsagentur zur Erstattung herangezogen werden:
- bei Unterhaltsansprüche Minderjähriger gegen die Eltern,
- bei Unterhaltsansprüche unter 25-Jähriger in Erstausbildung gegen die Eltern
Im Klartext: Erwachsene bzw. 25-jährige und ältere Alg-II-Bezieher brauchen keine Angst zu haben, dass die Arbeitsagenturen Eltern oder Kinder haftbar machen können.
Ich hoffe ich konnte euch mit diesem Tip weiterhelfen!!!!!!
M.f.G 2FAST4YOU