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hornetracer83
Mini-Fahrer
 
Benutzerbild von hornetracer83
 
Registrierungsdatum: Apr 2001
Ort: Flensburg
Beiträge: 448
[FRAGE] zu Anspruch auf Kindergeld

Hi, hab da ma ne Frage:

Wenn man mit über 18 Jahren noch in der Ausbildung steckt wird weiterhin Kindergeld gezahlt, das ist mir klar.
Nur, wenn das Kind in so einem Falle von zu Hause bereits ausgezogen ist, wer bekommt dann das Kindergeld?
Immer noch die Eltern oder das Kind selbst?
Suche schon die ganze Zeit nach nem Artikel oder am besten nach dem Gesetz, wem das Geld zusteht.
Meine Freundin hatte da heute einen heftigen Streit mit ihrer Mutter.
Könnt ihr mir weiterhelfen? Am besten mit nem Link.
Danke
Greetz, Honretracer83
Alt 20. 02. 2005, 10:55 hornetracer83 is offline Mit Zitat antworten #1
setup
Bu§h Gegner
 
Benutzerbild von setup
 
Registrierungsdatum: Mar 2001
Beiträge: 983
Sorry, link habe ich auch keinen gefunden, bin aber der Meinung, dass das Geld den Eltern zusteht, schließlich ist das Ki-Geld ein Zuschuss für die Erziehung des Kindes. Sollte die Frage bis morgen nicht geklärt sein, frage ich gerne mal einen Freund, der ist Jurist im Finanzwesen und müsste es eigentlich wissen.

Gruß
setup
Alt 20. 02. 2005, 11:04 setup is offline Mit Zitat antworten #2
phalanx
bees don´t kill
 
Benutzerbild von phalanx
 
Registrierungsdatum: Jan 2005
Beiträge: 32
ich kann dir nur sagen wie es bei mir abläuft. ich bin student und kriege kindergeld bei eigener wohnung.
wie das bei auszubildenen, die lehrgehalt beziehen, geregelt ist, kann ich dir leider auch nicht zuverlässig sagen.

im bgb geregelt in den §§ 1601 ff.

Geändert von phalanx (20. 02. 2005 um 11:50 Uhr).
Alt 20. 02. 2005, 11:17 phalanx is offline Mit Zitat antworten #3
hornetracer83
Mini-Fahrer
(Threadstarter)
 
Benutzerbild von hornetracer83
 
Registrierungsdatum: Apr 2001
Ort: Flensburg
Beiträge: 448
@setup:
jo, frag mal

@phalanx:
Meine Freundin ist auch Studentin mit eigener Wohnung.
Sie bekommt zwar auch das Kindergeld von ihren Eltern, aber ich möchte wissen, ob die Eltern dazu verpflichtet sind, es ihr zu geben bzw. ob das Kindergeld von der Kindergeldstelle direkt zu ihr gehen kann/soll.
Sie bezieht von ihren Eltern keinen Unterhalt, bekommt aber bafög.
Alt 20. 02. 2005, 11:39 hornetracer83 is offline Mit Zitat antworten #4
phalanx
bees don´t kill
 
Benutzerbild von phalanx
 
Registrierungsdatum: Jan 2005
Beiträge: 32
wenn deren eltern noch kindergeld kriegen für ihre alleinige tochter dann steht ihr das sicherlich auch zu. ob sie das direkt beziehen kann, weiß ich nicht. ich bekomme unterhalt + kindergeld, welches erst meiner mutter und dann mir zugeht.
Alt 20. 02. 2005, 11:59 phalanx is offline Mit Zitat antworten #5
mariejuhanna
kifft nicht mehr!
 
Benutzerbild von mariejuhanna
 
Registrierungsdatum: May 2003
Beiträge: 299
deine eltern haben eine unterhaltspflicht dir gegenüber. wenn sie der nicht nachkommen, kann das kindergeld von der kindergeldkasse direkt an das kind ausgezahlt werden.

quelle hab ich gerade nicht zur hand, google mal


gruß mariejuhanna
Alt 20. 02. 2005, 12:15 mariejuhanna is online now Mit Zitat antworten #6
hornetracer83
Mini-Fahrer
(Threadstarter)
 
Benutzerbild von hornetracer83
 
Registrierungsdatum: Apr 2001
Ort: Flensburg
Beiträge: 448
hey, ich glaube, ich habe da was gefunden:

http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p74.html

Auszug:
--------------------------------------------
Einkommensteuergesetz


§ 74

Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

(1) [1] Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. [2] Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. [3] Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. [4] Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
--------------------------------------------

Denke, das wäre es.
Nochmal vielen Dank an alle!
Hornetracer83
Alt 20. 02. 2005, 12:38 hornetracer83 is offline Mit Zitat antworten #7
TabulaRasa Spender
ex-Moderator
 
Registrierungsdatum: Mar 2003
Beiträge: 5.842
eher guter rat. ich schubbs mal, auch wenns geklärt scheint.
Alt 20. 02. 2005, 12:49 TabulaRasa is offline Mit Zitat antworten #8
boobaa
lala... (Threadstarter)
 
Benutzerbild von boobaa
 
Registrierungsdatum: Sep 2003
Beiträge: 552
och, selbst wenn das thema eindeutig geklärt ist, schaffen es einige da trotzdem noch ewigkeiten weiter drüber zu diskutieren...
Alt 20. 02. 2005, 13:55 boobaa is offline Mit Zitat antworten #9
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