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gullinews
gulli:News Redaktion
 
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Registrierungsdatum: Apr 2002
Beiträge: 5.968
Abmahnung: 100 Euro Abmahngebühr seien genug

Gericht von Massenabmahnung wenig begeistert

Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin hat keinen Hehl aus seiner Abneigung gegen einen Massenabmahner gemacht: statt der verlangten 3300 Euro muss das verklagte Unternehmen insgesamt nur 400 Euro zahlen, weiter muß der Angeklagte die Gerichtskosten zu nur 12% übernehmen: 88% der Kosten trägt der Kläger.

Abmahnungen sind seit Jahren die Geißel der Webmaster: zuletzt hatte es in Deutschland eine Reihe von Songtext - Anbietern erwischt, welche nun mit Abmahngebühren von über 50.000 Euro konfrontiert sind.... weiterlesen
Alt 12. 05. 2005, 09:24 gullinews is offline Mit Zitat antworten #1
arek333
Mitglied
 
Registrierungsdatum: Feb 2006
Beiträge: 4
Re: Abmahnung: 100 Euro Abmahngebühr seien genug

Was soll man dazu noch sagen !?!?!?!?!?!?!

War wohl ein schuss in den Offen !!!!!!
Alt 06. 02. 2006, 13:01 arek333 is offline Mit Zitat antworten #2
terence
Taugenichts
 
Registrierungsdatum: Aug 2004
Beiträge: 640
Re: Abmahnung: 100 Euro Abmahngebühr seien genug

Dazu noch dieses:

Bei einer nachgewiesenen unzulässigen Serienabmahnung entspricht die Abmahnung nicht dem Interesse des Abgemahnten. Diesem steht in analoger Anwendung des § 678 BGB gegen den Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten zu.

Amtsgericht Offenburg Urteil vom 13.02.2003 - 4 C 226/02

Hat ein Abgemahnter einen Anspruch auf Erstattung der ihm zur notwendigen Rechtsverteidigung entstandenen Anwaltskosten, wenn es sich bei der Abmahnung um eine unzulässige Serienabmahnung handelt?

Die Klägerin wurde von der Beklagten wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Zwischen den Parteien war zunächst strittig, ob überhaupt eine Wettbewerbssituation bestand, da zwar das abgemahnte Unternehmen bereits eine Homepage für ihr beworbenes Produkt gestaltet hatte, eine weitere Tätigkeit jedoch nicht durchgeführt wurde.

Der Beklagten konnte im Verfahren bewiesen werden, dass gegen mehrere Unternehmen auf die gleiche Weise vorgegangen wurde. Die Klägerin als abgemahntes Unternehmen hatte sich zur Rechtsverteidigung anwaltlicher Hilfe bedient. Die Abmahnung wurde von der Beklagten im Anschluss zurückgenommen. Die Klägerin verlangt ihre zur Rechtsverteidigung notwendigen Anwaltskosten erstattet.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten zugestanden, da die Abmahnung der Klägerin durch den Beklagten zu Unrecht erfolgt sei und die Abmahnung nicht dem Interesse der Klägerin entsprochen habe.

Zunächst sei keine Wettbewerbssituation zwischen den Parteien des Rechtsstreits feststellbar gewesen, da allein die Erstellung einer Webpage nicht mit der Aufnahme eines Gewerbebetriebs gleichzustellen sei. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei erforderlich, was allein aus der Erstellung der Webpage nicht abgeleitet werden könne, da es an einem zum Gewinn geeigneten Angebot fehle. Eine andere Beurteilung würde zu einer Aushöhlung des UWG führen.

Selbst wenn man jedoch eine Wettbewerbssituation annehmen würde, sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, da der Beklagten nachgewiesen werden konnte, dass sie gegen mehrere Unternehmen auf die gleiche Weise vorgegangen sei. Dann verfolge die Abmahnung sachfremde Ziele - etwa das Interesse, den Gegner mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das Interesse der Beklagten sei daher in erster Linie darauf gerichtet gewesen, gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Eine extensive Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen würde das an sich bewehrte System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen drohen. Die extensive Serienabmahnung stelle einen Missstand dar, der das System der Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und durch Verbände in Frage stellen könne. Somit stünde die unberechtigte Abmahnung dem wirklichen Willen der Klägerin entgegen. Damit läge eine unberechtigte Geschäftsführung vor und die Anwaltskosten seien durch die Geschäftsführung adäquat verursacht.

Ein Anspruch aus § 823 BGB hingegen bestünde nicht, da kein erforderlicher und unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers vorgelegen habe. Nur die unmittelbare Beeinträchtigung der ungehinderten Betätigung könne Ansprüche auslösen, da anderenfalls eine uferlose Ausweitung des generalklauselartigen Tatbestands drohe.

Konsequenz für die Praxis:
Keine neue Entscheidung im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des zu unrecht Abgemahnten. Eine Haftung nach § 823 I BGB wird i.d.R. abgelehnt und die Haftung nach § 678 BGB grundsätzlich bejaht, wenn erkennbar ist, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten widerspricht und die Unzulässigkeit der Abmahnung außer Zweifel steht.

http://www.123recht.net/article.asp?a=15629
Alt 06. 02. 2006, 14:11 terence is offline Mit Zitat antworten #3
Dexter
Cloogshicer®
 
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Registrierungsdatum: May 2000
Ort: fuck'nmiddlofnowhere
Beiträge: 13.254
Re: Abmahnung: 100 Euro Abmahngebühr seien genug

terence: das hier ist ein Diskussionsforum, wenn Du es also in Zukunft endlich unterlassen würdest, jeden Deiner Beiträge von irgendwoher hier reinzukopieren, wären Dir alle sehr verbunden.
Speziell in diesem Thema hier ist das ganz passend:
Beiträge auf anderen Seiten unterliegen einem gewissen Copyright - heisst, man darf sie in Auszügen (!) zitieren, in der Regel nicht aber komplett übernehmen. Hinzu kommt, dass Du prinzipiell so asozial bist und Deine "Zitate" nicht als solche kennzeichnest.
Alt 06. 02. 2006, 15:46 Dexter is offline Mit Zitat antworten #4
natbornkiller
selbsthilfe durch google
 
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Registrierungsdatum: May 2002
Beiträge: 6.425
Re: Abmahnung: 100 Euro Abmahngebühr seien genug

Besser wäre es hier in Deutschland die Praxis anderer Länder einzuführen und zwar das die erste Abmahnung kostenlos bleibt.
Erst wenn sich der Abgemahnte lernresistent zeigt, darf die Kostenkeule hervorgeholt werden, damit würden die gewinnbringenden Abmahnwellen endlich aufhören.
Es kann ja wohl nicht sein, das ein Ebayer mit der Abmahnung von Bildchenstehlern Geld macht anstatt wie andere mit dem Verkauf seiner Waren.
mfGr
Alt 06. 02. 2006, 21:31 natbornkiller is offline Mit Zitat antworten #5
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