Dazu noch dieses:
Bei einer nachgewiesenen unzulässigen Serienabmahnung entspricht die Abmahnung nicht dem Interesse des Abgemahnten. Diesem steht in analoger Anwendung des § 678 BGB gegen den Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten zu.
Amtsgericht Offenburg Urteil vom 13.02.2003 - 4 C 226/02
Hat ein Abgemahnter einen Anspruch auf Erstattung der ihm zur notwendigen Rechtsverteidigung entstandenen Anwaltskosten, wenn es sich bei der Abmahnung um eine unzulässige Serienabmahnung handelt?
Die Klägerin wurde von der Beklagten wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Zwischen den Parteien war zunächst strittig, ob überhaupt eine Wettbewerbssituation bestand, da zwar das abgemahnte Unternehmen bereits eine Homepage für ihr beworbenes Produkt gestaltet hatte, eine weitere Tätigkeit jedoch nicht durchgeführt wurde.
Der Beklagten konnte im Verfahren bewiesen werden, dass gegen mehrere Unternehmen auf die gleiche Weise vorgegangen wurde. Die Klägerin als abgemahntes Unternehmen hatte sich zur Rechtsverteidigung anwaltlicher Hilfe bedient. Die Abmahnung wurde von der Beklagten im Anschluss zurückgenommen. Die Klägerin verlangt ihre zur Rechtsverteidigung notwendigen Anwaltskosten erstattet.
Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten zugestanden, da die Abmahnung der Klägerin durch den Beklagten zu Unrecht erfolgt sei und die Abmahnung nicht dem Interesse der Klägerin entsprochen habe.
Zunächst sei keine Wettbewerbssituation zwischen den Parteien des Rechtsstreits feststellbar gewesen, da allein die Erstellung einer Webpage nicht mit der Aufnahme eines Gewerbebetriebs gleichzustellen sei. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei erforderlich, was allein aus der Erstellung der Webpage nicht abgeleitet werden könne, da es an einem zum Gewinn geeigneten Angebot fehle. Eine andere Beurteilung würde zu einer Aushöhlung des UWG führen.
Selbst wenn man jedoch eine Wettbewerbssituation annehmen würde, sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, da der Beklagten nachgewiesen werden konnte, dass sie gegen mehrere Unternehmen auf die gleiche Weise vorgegangen sei. Dann verfolge die Abmahnung sachfremde Ziele - etwa das Interesse, den Gegner mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das Interesse der Beklagten sei daher in erster Linie darauf gerichtet gewesen, gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Eine extensive Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen würde das an sich bewehrte System des deutschen Wettbewerbsrechts zu sprengen drohen. Die extensive Serienabmahnung stelle einen Missstand dar, der das System der Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und durch Verbände in Frage stellen könne. Somit stünde die unberechtigte Abmahnung dem wirklichen Willen der Klägerin entgegen. Damit läge eine unberechtigte Geschäftsführung vor und die Anwaltskosten seien durch die Geschäftsführung adäquat verursacht.
Ein Anspruch aus § 823 BGB hingegen bestünde nicht, da kein erforderlicher und unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers vorgelegen habe. Nur die unmittelbare Beeinträchtigung der ungehinderten Betätigung könne Ansprüche auslösen, da anderenfalls eine uferlose Ausweitung des generalklauselartigen Tatbestands drohe.
Konsequenz für die Praxis:
Keine neue Entscheidung im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des zu unrecht Abgemahnten. Eine Haftung nach § 823 I BGB wird i.d.R. abgelehnt und die Haftung nach § 678 BGB grundsätzlich bejaht, wenn erkennbar ist, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten widerspricht und die Unzulässigkeit der Abmahnung außer Zweifel steht.
http://www.123recht.net/article.asp?a=15629