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Pastafari
Registrierungsdatum: Sep 2000
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Beiträge: 1.350
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Wie lange gilt ein Tempolimit auf Autobahnen
Kürzlich ist mir auf der A4 eine elektronische Geschwindigkeitsanzeige etwa 50m vor der nächsten Autobahnauffahrt aufgefallen, gilt das gezeigte Tempolimit auch noch hinter der Auffahrt? Ich meine nein, da ich eine Auffahrt als Kreuzung (Abzweig) sehe und Verkehrzeichen generell max. bis zur nächsten Kreuzung gelten (Ausnahme: Zone, Ortschild ...), andere meinen aber ja.
Und wie ist eine nicht im Betrieb befindliche elektronischen Anzeige zu sehen, hebt diese das Tempolimit einer vorhergehenden elektronische Anzeige (die in Betrieb war) wieder auf oder nur dann wenn die Anzeige ebenfalls in Betrieb ist und das Aufhebungsymbol zeigt?
Zu beiden Fragestellungen kann ich in der StVO nichts finden.
Kennt sich hier vieleicht jemand sehr gut aus (sollten ja alle sein, die einen Lappen haben) oder kennt Ihr eine gute Seite im Netz, wo man es nachlesen könnte.
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23. 05. 2005, 22:30
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#1
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Hab keine Ahnung von nix!
Registrierungsdatum: Aug 2001
Beiträge: 5.118
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puuuuuuuuh.... Highway ist 55mph und Expressway 65mph - manche Staaten auch 75mph und zwar ueberall. Soviel zu "das muesste jeder wissen, der einen Lappen hat"
Wirklich keine Ahnung, frag mal hier nach:
www.verkehrsportal.de
www.fahrtipps.de
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23. 05. 2005, 22:55
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#2
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3 2 1 - beschissen.
Registrierungsdatum: Aug 2000
Ort: Milchstrasse
Beiträge: 2.923
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Alle Verkehrsschilder gelten bis zu ihrer Aufhebung, also nicht nur bis zur nächsten Kreuzung (Aufhebung geschieht u.a. durch Änderung der Straßenart (Ende Vorfahrtsstraße / Autobahn / Autostraße), explizites Schild oder Abzwigen auf eine andere Straße*). Diese landläufige Meinung ist *flashc*. Ausgeschaltete Anzeigen heben keine Ge- oder Verbote auf, alle vorigen Verkehrsschilder gelten bis zu ihrer Aufhebung.
Einzige Aufnahme: Wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung (oder ein anderes Ver- oder Gebot) mit einem Gefharenzeichen aufgestellt (gleicher Pfosten / Brücker), so gilt dieses bis zum Ende der Gefahrenstelle.
Ciao, Silenus.
* Bei Ortskundigen gilt die Ausrede "Das Schild stand ja vor der Ausfahrt" explizit nicht. Gab es -wenn ich meinem Anwalt (=== Vater) trauen draf- schon Urteile zu.
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23. 05. 2005, 23:04
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#3
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Pastafari
(Threadstarter)
Registrierungsdatum: Sep 2000
Ort: FlyingSpaghettiWorld
Beiträge: 1.350
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Danke für die bisherigen antworten und Links.
@Silenus
wenn also ein 30iger Schild aufgestellt ist, gilt dieses auch dann, wenn ich rechts oder links abbogen bin und dort kein 50ziger oder Aufhebungsschild folgt? Ist das so richtig? Bisher dachte ich immer das dies z.B. nur bei 30iger-Zone bis zum Schild Zone-Ende gilt.
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23. 05. 2005, 23:15
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#4
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3 2 1 - beschissen.
Registrierungsdatum: Aug 2000
Ort: Milchstrasse
Beiträge: 2.923
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Wenn du abbiegst, dem Straßenverlauf also nicht weiter folgst, gelten -außer Zone-Ge- und Verboten- natürlich nicht mehr. Lediglich innerhalb eines Straßenverlaufs (abknickende Vorfahrt gilt auch als Straßenverlauf IIRC).
Ciao, Silenus.
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23. 05. 2005, 23:26
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#5
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Pastafari
(Threadstarter)
Registrierungsdatum: Sep 2000
Ort: FlyingSpaghettiWorld
Beiträge: 1.350
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jetzt habe ich folgendes gefunden
Zitat:
Verkehrszeichenkatalog
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung oder durch ein neues Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. Es ist ein Streckenverbot und gilt nicht mehr, wenn die Strecke verlassen wird. Bei Kombination mit einem Gefahrzeichen gilt es solange, bis sich aus der Örtlichkeit die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr ergibt. Der Kraftfahrer kann darauf vertrauen, dass die angegebene Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen entspricht (BGH(Z) VM 73,4).
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demnach gilt ein Verkehrtzeichen nach dem Abbiegen nicht mehr, im Falle der Autobahn mit der Auffahrt gilt es demnach weiter, da ich die Strecke (Autobahn) nicht verlasse.
Edit: ups, du war's schneller
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23. 05. 2005, 23:26
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#6
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nur noch selten hier
Registrierungsdatum: Mar 2000
Ort: Berlin
Beiträge: 1.973
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Re: Wie lange gilt ein Tempolimit auf Autobahnen
Zitat:
Original geschrieben von kandor
demnach gilt ein Verkehrtzeichen nach dem Abbiegen nicht mehr, im Falle der Autobahn mit der Auffahrt gilt es demnach weiter, da ich die Strecke (Autobahn) nicht verlasse.
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Aber die Leute, die auf die Autobahn auffahren, müssen ja darüber informiert werden dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung besteht. Sind dann nach der Auffahrt einige Leute verpflichtet sich an die Geschwinidkeitsbegrenzung zu halten, und einige nicht (nämlich die die das Schild nicht sehen konnten, weil es vor der auffahrt stand)?
Das kann doch nicht sein. Ich würde sagen, dass für weitere Gültigkeit das Schild wiederholt werden müsste.
so long
Doik
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23. 05. 2005, 23:53
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#7
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Pastafari
(Threadstarter)
Registrierungsdatum: Sep 2000
Ort: FlyingSpaghettiWorld
Beiträge: 1.350
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@Doik
jo, das war - auch wenn's oben nicht steht - ebenfalls eine meiner Überlegungen, andererseits weiss man natürlich nicht welche Schilder an der Auffahrt stehen.
Jedenfalls schein das ein Grund für die Unsicherheit bei diesem Thema zu sein, denn bisher konnte niemand (in meinen Bekanntenkreis) die Frage zu 100% beantworten, aber nach dem was Silenus sagt und dem was ich gequotet habe gilt das Tempolimit bis zur Aufhebung.
Edit: hier wird es auch nochmal erläutert, ist schon Interessant.
Zitat:
Viel interessanter ist aber die Frage, was aus dem Streckenverbot wird, wenn man über die Kreuzung oder Einmündung geradeaus weiterfährt.
In der Verwaltungsvorschrift der StVO wird verlangt, dass in solchen Fällen das Schild wiederholt wird. Was ja auch logisch ist, denn einbiegende Fahrer könnten das Zeichen ja sonst nicht sehen.
Aber jetzt kommt der Hammer: Fehlt diese Wiederholung - aus welchen Gründen auch immer - so darf der Kraftfahrer eben nicht daraus schließen, dass das Streckenverbot gleich aufgehoben sei (das trifft nur für Halt- und Parkverbote zu). Wichtig: Kreuzungen heben Streckenverbote nicht auf! u.a. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)
...
Manches Gerichtsurteil geht sogar noch weiter. So wurde ein Autofahrer verurteilt, der in eine Straße außerorts eingebogen war und dort mit über 100 km/h fuhr, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Er konnte das Verkehrszeichen jedoch beim Einbiegen nicht gesehen haben, weil es dort fehlte. Dem Autofahrer wurde vor Gericht aber nachgewiesen, dass er ortsansässig war und diese Strecke regelmäßig in der Richtung befuhr, in der das Tempolimit vor der Kreuzung stand. Somit hätte ihm das Verbot bekannt sein müssen, und der Tempoverstoß war ihm voll anzulasten.
Natürlich gibt es eine Schmerzgrenze, denn man kann ja nicht endlos auf Verdacht weiterfahren. Wenn der Geduldsfaden nach etwa 2 Kilometern und mehreren Kreuzungen reißt, kann dem Kraftfahrer kein Vorwurf mehr gemacht werden, dass er das Verbot als beendet ansieht.
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Geändert von kandor (24. 05. 2005 um 00:41 Uhr).
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24. 05. 2005, 00:08
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#8
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3 2 1 - beschissen.
Registrierungsdatum: Aug 2000
Ort: Milchstrasse
Beiträge: 2.923
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Übrigens werden wegen der Ortsanansässigen auch Aufhebungsschildern immer erst nach einer Auffahrt aufgestellt. Hier soll nämlich die Unsicherheit beseitig werden.
Ciao, Silenus.
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24. 05. 2005, 07:42
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#9
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Cloogshicer®
Registrierungsdatum: May 2000
Ort: fuck'nmiddlofnowhere
Beiträge: 13.251
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Zitat:
Original geschrieben von Silenus
Alle Verkehrsschilder gelten bis zu ihrer Aufhebung, also nicht nur bis zur nächsten Kreuzung ... Ausgeschaltete Anzeigen heben keine Ge- oder Verbote auf, alle vorigen Verkehrsschilder gelten bis zu ihrer Aufhebung.
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Ich habe vor längerer Zeit mal an kompetenter Stelle (Fahrlehrer) nachgefragt, wie das bei einem Hauptstrassenschild ist, da ich der Meinung war, dass dieses bis zum Aufheben gilt.
Das wurde verneint.
Bei einer Autobahn ist es eindeutiger, da hat man doch an jeder Auffahrt ein Schild?
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24. 05. 2005, 12:05
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#10
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3 2 1 - beschissen.
Registrierungsdatum: Aug 2000
Ort: Milchstrasse
Beiträge: 2.923
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Was bitte ist ein Hauptstrassenschild?
Vorfahrtsstraße (Gelbes Viereck): beendet keine Geschwindigkeitsbeschränkungen, wird beendet durch Ende-Schild, Vorfahrt gewähren oder Stop-Schilder. Beim Verlassen des Vorfahrtstraßenverlaufes hat man natürlich keine Vorfahrt mehr.
Kraftfahrstraße (Autostraße): Blaues Schild mit Auto drauf: Beendet alle Streckenge- und verbote.
Autobahn: dto.
Autobahnen und Kraftfahrstraßen enden nur durch ein Schild. (Ähnlich Zonen).
Ciao, Silenus.
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24. 05. 2005, 13:03
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#11
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Sie nennen mich Gott
Registrierungsdatum: May 2003
Ort: Essen
Beiträge: 170
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hinter jeder auffahrt an der autobahn müsste ein geschwindigkeitsschild stehen, wie sollen die auffahrenden sonst wissen was max. zulässige geschw. ist?
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24. 05. 2005, 14:46
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#12
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ex-Moderator
Registrierungsdatum: Jun 2000
Ort: /home/vmk
Beiträge: 15.403
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Re: Wie lange gilt ein Tempolimit auf Autobahnen
Zitat:
Original geschrieben von kandor
Kürzlich ist mir auf der A4 eine elektronische Geschwindigkeitsanzeige etwa 50m vor der nächsten Autobahnauffahrt aufgefallen, gilt das gezeigte Tempolimit auch noch hinter der Auffahrt?
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Das Limit gilt für die Auffahrt, manche Leute fliegen da schlichtweg aus der Kurve bzw. wenn auf der Autobahn nur 50 gilt, solltest du nicht mit 130 aus der Auffahrt auf die AB fahren.
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24. 05. 2005, 15:24
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#13
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Pastafari
(Threadstarter)
Registrierungsdatum: Sep 2000
Ort: FlyingSpaghettiWorld
Beiträge: 1.350
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@vmk
nein nein, da hast Du was falsch verstanden, das Tempolimit wird auf der Autobahn und nicht auf der Auffahrt angezeigt. Die Brücken-Anzeige befindet sich 50m (geschätzt) vor der nächsten Auffahrt und hat den offensichtlichen Zweck, das sich die Fahrer die von der Auffahrt auf die Autobahn wollen leichter einordnen können, was sonst schwer oder überhaupt nicht ginge, wenn andere im Bereich der Auffahrt (Zufahrt) mit 200 vorbei brettern würden (bei uns darf man noch schnell fahren).
Jedenfalls wird das Tempolimit nach der Auffahrt nicht wie eigentlich in der StVO vorgeschrieben aufgehoben, sodass die Fahrer von der Auffahrt nichts vom Tempolimit wissen und natürlich losbrettern (in diesem Falle z.B. mit dem üblicherweise erlaubten 130). Du hingegen hast das Tempolimit gesehen und fährst brav mit 120 oder 100 (je nachdem was da halt angezeigt wurde, können sorgar 80 sein) weiter und fragst dich dann irgendwann, wieso kommt kein Wiederholungs- o. Aufhebungsschild.
Zitat:
In der Verwaltungsvorschrift der StVO wird verlangt, dass in solchen Fällen das Schild wiederholt wird. Was ja auch logisch ist, denn einbiegende Fahrer könnten das Zeichen ja sonst nicht sehen.
Aber jetzt kommt der Hammer: Fehlt diese Wiederholung - aus welchen Gründen auch immer - so darf der Kraftfahrer eben nicht daraus schließen, dass das Streckenverbot gleich aufgehoben sei (das trifft nur für Halt- und Parkverbote zu). Wichtig: Kreuzungen heben Streckenverbote nicht auf! u.a. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)
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24. 05. 2005, 15:52
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#14
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