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norby
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Agentur für Arbeit, Haftbar für Versäumnis ?

Hallo
folgender Sachverhalt:

Eine Freundin von mir beendete zum 15.5.05 eine befristete Arbeit.
Stellte bereits am 18.04.05 Antrag nach Hartz IV.

Für ihr Arbeitsverhälnis bekam sie monatlich 1.100 Brutto = 812 Netto

Sie bekam einen Bescheid, wonach bereits für April eine Leistungsanspruch i.H.v. € 19 bestand.

Soweit ich es erkennen kann, hätte sie gemäß der Berechnung bereits seit Januar Anspruch auf Leistungen nach SGB II.

Da es sich bei Ihrer Beschäftigung um eine ABM Maßnahme handelte, denke ich dass es unter diesem Gesichtpunkt die Aufgabe der Agentur für Arbeit gewesen wäre, sie auf einen eventuellen Leistungsanspruch ab Januar hinzuweisen. Zumal die Beschäftigung schon im alten Jahr begann.

Ich denke in die Richtung "Fürsorgeplicht" ...

Macht es Sinn dies mal rechtlich prüfen lassen und ggf. Nachforderungen stellen.

Schreibt mal eure Meinung hierzu
Alt 05. 07. 2005, 12:11 norby is offline Mit Zitat antworten #1
mera Spender
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Macht meiner Meinung nach überhaupt keinen Sinn. Zum einen gibt es keine Fürsorgepflicht oder so von seinen der Arbeitsagentur, darum muss man sich schon selbst kümmern, wenn man nicht gerade unter Betreuung steht.

Zum anderen hat man als Alleinstehender bei einem Nettoeinkommen von 812,- Euro keinen Anspruch auf ALG II. Wäre das so, dann hätte sie auch vor dem 1.1.05 schon Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe gehabt. Mich wundert wie da für den Monat April schon Ansprüche entstanden sind (ev. eine relativ teure Wohnung die für die ersten Monate komplett übernommen wird?)

Und zum dritten hat man Ansprüche nur in dem Monat, in dem man sie anmeldet, da sonst unterstellt wird dass man seinen Lebensunterhalt aus anderen Mitteln gesichert hat (man ist ja nicht verhungert und hatte auch ein Dach über dem Kopf). ALG II gibt es grundsätzlich nur ab dem Tag, an dem man es beantragt hat, und nie rückwirkend.
Alt 05. 07. 2005, 13:07 mera is offline Mit Zitat antworten #2
norby
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die wohnung kostet ihr 362 € das schon über ein jahr.
bewilligt für die Wohnung wurden ihr 353 €

Ja, mich wundert das ja eben auch, warum sie 19 € bewilligt bekam ...
Alt 05. 07. 2005, 13:26 norby is offline Mit Zitat antworten #3
mera Spender
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Wenn du möchtest kannst du ja die Berechnung mal in anonymisierter Form hier hinschreiben.
Alt 05. 07. 2005, 13:49 mera is offline Mit Zitat antworten #4
mera Spender
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Ne, stimmt doch so, weil sie ja einen Freibetrag bei der Anrechnung ihres Einkommens hat. Sprich 353,- für die Wohnung, 345,- für Lebensunterhalt, macht 698,- Euro Bedarf.

Von ihren 812,- netto darf sie 20% behalten, macht also 162,40 Euro. Zusammen mit dem Bedarf sind das 860,40 Euro, die ihr zustehen. Kommt also gut hin mit den 19,- für den anteiligen April.

Hier oben (Schleswig-Holstein) gibts nur höchstens 245,- Euro für die Wohnung, aber is ja auch aufm Land, da sind die Wohnungen halt billiger. Daher war ich bei so einem Nettogehalt überrascht.

Zu machen ist da aber nachträglich leider trotzdem nichts, s.o.
Alt 05. 07. 2005, 14:25 mera is offline Mit Zitat antworten #5
norby
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soweit klar

nur das es bis zum 30.6.05 insgesammt nur 108 € gab, bleibt mir ein Rätsel

ich häng mal die Berechnung mit ran ... natürlich bearbeitet
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Alt 05. 07. 2005, 15:03 norby is offline Mit Zitat antworten #6
mera Spender
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Hö? Das kapier ich auch nicht. Kann sich da eigentlich nur um einen Fehler des Sachbearbeiters handeln, da ja Mai und Juni als ein Monat gerechnet wurden, auch bei der Bestimmung des Bedarfs. Da würd ich mal mit hingehen und dort nachfragen, und/oder ggf. Widerspruch einlegen. Frist beachten, 4 Wochen nach Zugang des Bescheids muss der Widerspruch dort sein.
Alt 05. 07. 2005, 15:22 mera is offline Mit Zitat antworten #7
norby
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re.

habe für ihr mal nen widerspruch geschrieben, mit frist zum 15.
sonst soll sie am 18. zum Anwalt.

Dir erstmal meinen Dank.
Alt 05. 07. 2005, 16:13 norby is offline Mit Zitat antworten #8
mera Spender
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Nicht übertreiben Dem Amt ne Frist setzen würde ich nicht machen, die Entscheidung über den Widerspruch gilt dann ja eh rückwirkend, und ich glaube nicht dass sich die ARGE an eine Frist zur Bearbeitung halten muss (geschweige denn kann). Nur für dich bzw. deine Freundin ist es wichtig, die Frist einzuhalten, in der man Einspruch einlegen kann (4 Wochen nach Erhalt des Bescheides).

Und auch zu nem Anwalt zu gehen ist erstmal überflüssig.. der Fehler in dem Bescheid ist ja recht deutlich zu sehen.

Wünsche der Freundin aber erstmal viel Glück.
Alt 05. 07. 2005, 18:35 mera is offline Mit Zitat antworten #9
echter-elch
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Zitat:
Original geschrieben von jette
Nicht übertreiben Dem Amt ne Frist setzen würde ich nicht machen, die Entscheidung über den Widerspruch gilt dann ja eh rückwirkend, und ich glaube nicht dass sich die ARGE an eine Frist zur Bearbeitung halten muss (geschweige denn kann).

Untätigkeit:

§ 88 SGG (Untätigkeitsklage)

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Alt 05. 07. 2005, 18:47 echter-elch is offline Mit Zitat antworten #10
echter-elch
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Zitat:
Original geschrieben von jette
, und/oder ggf. Widerspruch einlegen. Frist beachten, 4 Wochen nach Zugang des Bescheids muss der Widerspruch dort sein.

Die Frist ist ein Monat nicht vier Wochen.
Alt 05. 07. 2005, 18:48 echter-elch is offline Mit Zitat antworten #11
mera Spender
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Zitat:
Original geschrieben von echter-elch
Die Frist ist ein Monat nicht vier Wochen.

Jup, grad nochmal auf meinem Bescheid nachgesehen, stimmt.

Mit der sog. Untätigkeit (in diesem Fall Absatz 2), naja, da ist als angemessene Frist drei Monate genannt, bis man klagen kann. Das ist schon was anderes als in einem Widerspruch von sich aus eine Frist von grad mal sieben oder acht Werktagen zu setzen.
Alt 05. 07. 2005, 18:58 mera is offline Mit Zitat antworten #12
echter-elch
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Zitat:
Original geschrieben von jette
...
Mit der sog. Untätigkeit (in diesem Fall Absatz 2), naja, da ist als angemessene Frist drei Monate genannt, bis man klagen kann. Das ist schon was anderes als in einem Widerspruch von sich aus eine Frist von grad mal sieben oder acht Werktagen zu setzen.

Das ist ja das Problem. Wenn der Gesetzgeber einer Behörde diese Frist einräumt, hat der Anspruchsteller/Widerspruchsführer wenig Chancen, mit dem Setzen einer Frist etwas zu erreichen.
Alt 05. 07. 2005, 19:15 echter-elch is offline Mit Zitat antworten #13
norby
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von einer klage war ja nicht die rede, nur der einbezug von juristichem beistand.

nicht zu vergessen, dass der bescheid erst zum 4.7. zugestellt wurde.

telefonisch wurde schon mehrfach klärung versucht, wobei unter anderem heraus kam, das der bescheid seit dem 4.5. im druckerspooler festsaß.

da es sich weiter offensichtlich um einen berechnungsfehler handelt und es sich bei den leistungen um sogenannte grundsicherung handel, ist eine frist schon angemessen. andereseits ist u.U. mit dem verlusst der wohnung etc. zu rechnen.
schon aus diesem grunde ist eile geboten, sprich schadensbegrenzung.

im übrigen habe ich irgendwo mal was darüber gelesen das auch bei korrospondens mit behörden etc., soweit es keine anderen vorschriften betrifft, der grundsatz der gleichheit gelten sollte. behörden und ämter fordern in der regel auch mit einer frist von 2 wochen irgendwelche unterlagen an.

aber wie dem auch sei, der widerspruch ist schon raus, per einschreiben.
es geht hier immerhin um existenssicherung. nach 2 monaten jemanden mit 108 € abzuspeisen ist schon dreist ...
Alt 05. 07. 2005, 19:46 norby is offline Mit Zitat antworten #14
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