Nur mal grundsätzlich. Der Halter haftet für Unfälle, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstanden sind, auch ohne Verschulden.
Da nun zwei KFZ beteiligt sind, stellt sich die Frage nach der Haftungsverteilung. Diese Frage beantwortet § 17 II iVm I StVG:
Zitat:
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
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Ach ja, auch Abs. 3 sollte man noch berücksichtigen:
Zitat:
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
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Arg viel mehr kann ich dazu auch nicht sagen. Da müsste man mal sehen, was es so an Rechtsprechung gibt und vor allem auch, inwieweit gegen die StVO verstoßen wurde etc.
Im Ernstfall macht das aber auch alles der Anwalt

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grtz
BuggerT