Deutsche Rechtslage, Strafgesetzbuch:
§ 303 b Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
...
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Als Störung gilt schon das Verbrauchen von Rechnerzeit, was der Anti-Ripp-Treiber nach Installation eindeutig vollzieht!!!
Es ist ausserdem ein Offizialdelikt, wer also Kenntnis davon hat, dass sich dieses Tool auf irgendeinem Rechner bei einem Betrieb, einem Unternehmen oder einer Behörde installiert hat, wobei es sich nicht um Tochterunternehmen oder Sony selbst handeln darf, der
MUSS dies zur Anzeige bringen, sonst macht er sich der Beihilfe schuldig.
Nach (2) wäre auch das Vorhalten in Läden zum Verkauf schon strafbar, da dies schon Teil des Versuchs zur Begehung der Straftat nach (1) ist.
Sony hat doch einen Aussendienst und eine Vertriebsorganisation zum Vertrieb der CDs mit MediaMax? Dann wäre es sogar die Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gemeinschaftlichen, verabredeten und regelmässigen Begehung einer Straftat.
Fahrlässigkeit oder guter Wille können ausgeschlossen werden, da bei einem Konzern der Größe SONYs regelmässig davon ausgegangen werden muss, dass er Kenntnis der Gestezeslage in seinen Zielmärkten hat und die Funktion des Rechenzeitverbrauchs integrale und bekannte Eigenschaft der MediaMax-Software ist.