heisse Kiste, anbei ne Info zur Orientierung:
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mieträume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Wenn den Mieträumen eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder sie mit einem Mangel - auch Rechtsmangel - behaftet sind, ist der Mieter für die Zeit, während der die Gebrauchstauglichkeit der Räume durch den Mangel ganz aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete völlig befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit lediglich eingeschränkt ist, ist er zur Entrichtung einer entsprechend der Beeinträchtigung geminderten (gekürzten) Miete berechtigt.
Rechtsmangel bedeutet, dass jemand anders seine Rechte an der Wohnung geltend macht - z.B. wenn die Wohnung doppelt vermietet wurde und ein anderer Mieter schneller einzieht und sich auf seinen Mietvertrag beruft.
Eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit führt zu keinen Minderungsansprüchen des Mieters. Die Höhe der Mietminderung ist im Streitfall vom Richter zu bemessen und hängt insbesondere von der Schwere des Mangels und dem Grad und der Dauer der Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ab, wobei eine Gesamtschau anzustellen ist. Dabei kann und hat sich der Richter gegebenenfalls der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, um Art und Umfang der streitigen Mängel festzustellen.
Der Mieter kann keine Mietminderung geltend machen, wenn er bei Vertragsschluss den Wohnungsmangel bereits gekannt hat - es sei denn, er behält sich eine Mietminderung wegen dieses Mangels ausdrücklich vor.
Die Mietsache leidet an einem Sachmangel, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder erheblich gemindert ist oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt (vgl. §§ 536 ff. BGB). Eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, wenn der Vermieter diese Eigenschaft ausdrücklich und termingebunden zugesagt hat – z.B. wenn bei der Übergabe vereinbart wurde, dass der Vermieter bis zu einem bestimmten Termin ein marodes Fenster austauschen wird. Mit vertragsgemäßem Gebrauch ist normalerweise der Gebrauch zum Wohnen gemeint. Dieser ist z.B. beeinträchtigt, wenn die Heizung im Winter nicht funtioniert, wenn es kein heißes Wasser gibt oder Fenster undicht sind. Ob ein erheblicher Mangel vorliegt, richtet sich nach dem allgemein (orts-)üblichen Gebäudezustand und der Art des Gebäudes. Für das Bauernhaus von 1820 gelten dabei andere Maßstäbe als für einen Neubau.
Ein erheblicher Mangel kann zu folgenden Ansprüchen des Mieters führen:
* Mietminderung
* Selbstabhilfe (Handwerker beauftragen, Rechnung an Vermieter)
* Schadenersatz (sofern dem Mieter Folgeschäden entstehen, z.B. Wasserschäden an Möbeln)
Voraussetzungen: Der Vermieter muss den Mangel zu vertreten haben oder mit der Beseitigung in Verzug gekommen sein. Erforderlich ist also eine erfolglose Fristsetzung des Mieters. (!!!)
Klage: Erfordert oft Sachverständigengutachten, für das teure Vorschüsse zu leisten sind. Dies gilt auch für Vermieter, die den geminderten Betrag der Miete einklagen möchten.
Bzgl. der Höhe der Mietminderung ist stets (!) der Einzelfall zu bewerten - ein generelle
Regelung existiert nicht (Minderungen kann zwischen 10% u. 80% - teils bei 100% als Extrembsp. liegen)
Gruss
Denk_Dran