Hier wird ja wieder alles furchtbar durcheinander gewürfelt: Hersteller, Händler, Garantie, Gewährleistung, Fernabsatz.
Daß Gericom-Notebooks in jeder hinsicht "billig" sind, sollte sich eigentlich mittlerweile herumgesprochen haben. Hinzu kommt noch, daß der Gericom-Service scheiße ist. Schlechte Geräte, schlechter Service - eine brisante Kombination. Aber hauptsache billig. Da wäre ja Medion noch besser, wenn es unbedingt ein Gerät aus dem Supermarkt sein muß.
Zitat:
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Zitat von musti_17
real meint ,sie verkaufen,den rest interresiern denen nicht,
ich soll an hersteller wenden.
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Das dürfen die nicht. Du hast vom Händler eine 24-monatige Gewährleistung, d. h. der Händler muß dafür sorgen, daß seine Geräte laufen. Allerdings ist nur in den ersten sechs Monaten die Beweislast zugunsten des Käufers umgekehrt. Da das Gerät aber noch jünger ist, muß das in diesem Fall nicht interessieren.
Zitat:
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Zitat von andymccandy2005
Also Notebooks haben generell eine 2-Jahres Garantie. Diese kann man nur beim Hersteller fordern und sie gilt nur, wenn der Schaden beim Gerät von Anfang an da war und nicht durch dich verursacht wurde. Beim Verkäufer jedoch kannst du es nur innerhalb einer 14-tägigen Rückgabezeit zurückgeben.
Also musst du dich an den Hersteller wenden
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In diesem Absatz stimmt überhaupt nichts:
1. Eine Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, daher kann sie nicht "generell" sein.
2. Eine Garantie wird zwar meist vom Hersteller gegeben, allerdings kann natürlich auch ein Händler Garantie geben. Eine Garantie fordert man also nicht "nur vom Hersteller", sondern von dem der die Garantie gibt.
3. Unter Umständen müssen auch Schäden beseitigt werden, wenn sie vom Käufer verursacht wurden:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/67844
Die Richter sind der Meinung, daß die Geräte so gebaut sein müssen, daß sie auch eine unvorsichtige Behandlung überstehen.
4. Eine 14tägige Widerrufsfrist gibt es nur beim Fernabsatz, im Laden hat man kein Recht dazu und ist auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Das hat aber alles nichts mit einem Defekt zu tun. Im Fehlerfall innerhalb der ersten sechs Monate sollte man sich unbedingt an den Händler wenden, bis zwei Jahre kann man sein Glück beim Händler zumindest versuchen.
5. Man muß sich nicht an den Hersteller wenden, im Gegenteil, das kann sogar ein großer Fehler sein. Übergeht man nämlich den Händler und läßt ein paarmal vergeblich beim Hersteller reparieren und will dann das Gerät entnervt zurückgeben, könnte der Händler argumentieren, daß er ja noch keine Gelegenheit zur Nachbesserung hatte. Etwas anderes ist es, wenn der Händler auf den Hersteller verweist. Das muß man sich zwar nicht gefallen lassen, aber es beschleunigt die Abwicklung unter Umständen erheblich. Dann sollte man sich das vom Verkäufer schriftlich geben lassen und die Reparatur des Herstellers als Nachbesserungsversuch des Verkäufers zählen. Beispiel aus der c't: jemand hat sich ein Siemens-Handy gekauft und nach eindem Defekt direkt zu Siemens geschickt. Siemens hat das Gerät ausgetauscht. Nach einem weiteren Ausfall wollte der Käufer das Gerät beim Händler zurückgeben. Der hat es aber nicht genommen, weil es ja nicht mehr das Gerät ist, welches er verkauft hat. Weil das neue Gerät eine andere Seriennummer hatte, hätte er es selbst nicht beim Hersteller oder Großhändler reklamieren können. Also: wenn noch Gewährleistung besteht, zwingend zum Händler.
Zitat:
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Zitat von pumukel
Das Fernabsatzgesetz gilt nur bei Einkäufen die mit einer Versendung entstehen; Rückgaberecht in dem Sinn besteht nicht, wenn das Notebook in einem Kaufladen bezahlt und mitgenommen wird!
Der Hersteller muss nachbessern, muss aber das Gerät nicht sofort tauschen; er kann 3x nachbessern - aber danach ist es dem Käufer nicht mehr zumutbar, das ganze muss schnell passieren und immer schriftlich
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Quatsch mit Soße:
1. Ein Fernabsatzvertrag entsteht nicht durch die Versendung, sondern durch den Vertragsschluß über Fernkommunikationsmittel. Man kann die Ware also im Laden abholen (lassen), und es ist trotzdem Fernabsatz, weil der Vertrag z. B. über das Internet geschlossen wurde. Und man hat kein Rückgabe- sondern ein Widerrufsrecht.
2. Der Hersteller muß zunächst überhaupt nichts, weil du mit dem Hersteller keinen Kaufvertrag hast sondern nur mit dem Händler (etwas anderes ist es, wenn der Hersteller auch der Verkäufer ist wie z. B. bei Dell). Sollte der Hersteller eine Garantie gegeben haben, dann wird er das Gerät innerhalb der Garantiefrist und im Rahmen der Garantiebestimmungen nachbessern. Und der Hersteller kann so oft nachbessern wie er will. Er kann das Gerät auch austauschen, aber das liegt in seinem Ermessen und du hast kein Recht darauf. Und du wirst vom Hersteller niemals den Kaufpreis zurückbekommen, weil du das Gerät ja nicht von ihm gekauft hast. Sowas funktioniert nur beim Verkäufer.
Eine Begrenzung der Nachbesserungsversuche gibt es nur bei einem Gewährleistungsfall aber nicht bei Garantie. Daher nochmal: immer erst zum Händler und von ihm Reparaturversuche durch den Hersteller absegnen lassen, dann kann man das als Nachbesserungsversuch dem Händler in die Schuhe schieben.
Man muß sich bei einem Sachmangel übrigens nicht auf eine Reparatur einlassen sondern kann gleich die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen:
§ 439 BGB.
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Aber bei Elektrogeräten werden dem Verkäufer die Argumente ausgehen.
Hat man sich aber mal auf eine Reparatur eingelassen, dann gilt die Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen:
§ 440 BGB. Daraus läßt sich auch nicht ableiten, daß es unbedingt der selbe Fehler sein muß.
In diesem konkreten Fall ist ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten. Der Händler hat auf den Hersteller verwiesen und daher kann man die vergeblichen Reparaturversuche dem Händler als Nachbesserung anrechnen. Die Nachbesserung ist endgültig fehlgeschlagen. Daher nimmst du das Gerät und die Unterlagen über die bisherigen Reparaturen und verlangst beim Verkäufer dein Geld zurück. Sollten die Real-Schergen die gesetzliche Lage falsch einschätzen, dann verlangst du den Filialleiter und erläuterst deine Sicht der Dinge. Als juristischer Heimwerker sollte man zwar nicht mit §§ um sich werfen, aber möglicherweise hilft es, wenn du die beiden §§ von oben ausdruckst und mitnimmst.
Einziger Knackpunkt könnte noch werden, daß der Verkäufer abstreitet, dich auf den Hersteller verwiesen zu haben.