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23. 03. 2006, 19:24 #1
Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
Mousse T, Roachford und Warren G - Alben werden überwacht
Nach Earth 2160 und dem letzten Album von Glashaus werden offenbar auch Alben des Labels Peppermint Jam Records von der Schweizer Logistep überwacht. Auf bekannte Weise abgemahnt wurden Tauschbörsennutzer, denen das Anbieten der Alben "Word of Mouth" von Roachford, "In the Midnite Hour" von Warren G oder Files von Mousse T vorgeworfen wird. Bekannt ist bislang die Abmahnung des mutmaßlichen Angebots von gepackten .rar-Files im eDonkey-Netzwerk.
Die Logistep überwacht im Auftrag beispielsweise der Spieleproduzenten Zuxxez oder dem Label 3P Moses Pelhams die Tauschbörsen. Stoßen sie auf Angebote von Dateien ihrer Klienten, läßt die Logistep gegen die augenblicklichen Nutzer der IP, unter der das Angebot erfolgt, zahlreiche, automatisiert Anzeige stellen. Für eine Zivilklage wird weiterhin über die Staatsanwaltschaft die Userdaten von den Providern angefordert.
Die Strafverfahren werden von den chronisch überlasteten Staatsanwaltschaften in der Regel eingestellt, die Rechteinhaber mahnen - in der Regel über die Anwaltskanzlei Schutt und Waetke - die nun ermittelten User ab, deren Anschluß die IP zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war.
Im konkreten Fall verlangt die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die im Wiederholungsfall des Angebots eine Vertragsstrafe von 5.001 Euro vorsieht. Zugrundegelegt ist ein Streitwert
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29. 04. 2006, 18:13 #261
Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
....................................................................
Zitat von XantigoneX
@XantigoneX
entweder bist du zu faul, oder zu doof, um selber auf der Homepage nachzulesen!
WER LESEN KANN, IST KLAR IM VORTEIL!!
http://www.logistepag.de/p2pftp.htm.....................................
fuck-the-Petzer!!
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29. 04. 2006, 18:34 #262gast 666Gast
Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
Zitat von relda1
Muß ja nicht richtig sein, was da steht. Oder?
Bisher scheint es ja wohl eher so (wenn ich das richtig verfolgt habe), daß nur emule-Nutzer sich hier gemeldet haben.
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29. 04. 2006, 21:08 #263bin_nur_gastGast
Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
jup, seh ich auch so. wenn die nur emule bzw. edonkey überwachen würden und die anderen nicht - dann würden, die das ganz bestimmt nicht öffentlich preisgeben... wäre ja dann quasi eine einladung nur emule nicht mehr zu benutzen und dafür lieber den torrent oder was weis ich

jup, hab bis jetzt auch nur von leuten die emule benutzen hier gehört... aber kann auch sein, dass andere netzwerke nur noch nicht so lange überwacht werden und deshalb noch keine abmahungen verschickt worden sind ...dauert ja im schnitt 1/2 - 3/4 jahr bis die abmahnungen verschickt werden...
aber genaues wissen ja warscheinlich eh nur die jungs von logistep
@XantigoneX
von fakes wird ja angeblich nur die anzahl der user, die die datei laden/hochladen erfasst...
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29. 04. 2006, 21:25 #264Mitglied
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Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
Logistep ist doch eine Aktiengesellschaft, oder?
Zitat von Toady
@all
Kann übrigends jemand mal die Vollmacht von Eidos zur Verfügung stellen?
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29. 04. 2006, 21:42 #265
Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
Komisch, was auf der HP steht:
Die LOGISTEP AG hat als einziges Anti Piracy Unternehmen, Verfahren entwickelt, welches es ermöglicht einen User
unabhängig seiner IP zu ermitteln.
Somit werden alle relevanten Daten eines Users in eine Datenbank aufgenommen. Welche Inhalte über welchen Zeitraum
und mit welcher IP des Users geladen wurden, werden präzise dokumentiert und zur weiteren Strafverfolgung ausgewertet.
Als besonderen Service bietet LOGISTEP AG ein Verfahren an, welches dem Kunden, Provider und der entsprechenden
Rechtsabteilung alle relevanten Daten LIVE übermittelt.
Und das ist einfach nur dreist:
Schön ablenken von den Massenabmahnung an Leute, die sich "lediglich" urheberrechtlich geschütztes Material gesaugt haben, oder wie!?Zu einer der wichtigsten Aufgaben hat sich die LOGISTEP AG die Unterstützung der Behörden
im Kampf gegen die Verbreitung rechtswidriger Inhalte (z.B. Rassismus, Gewaltdarstellung, Kinderpornografie)
in Ganz Europa gemacht......
Ist irgendjmd. ein Fall bekannt, in dem Logistep gegen Rassismus, Gewalt oder Kinderpornos vorgegangen ist?

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29. 04. 2006, 21:45 #266Mitglied
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Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
mir ist folgendes aufgefallen, evtl. kann dazu jemand Stellung nehmen, der davon etwas Ahnung hat:
Dem Scheiben, welches auf der Seite 2 dieses Threads publiziert worden ist, ist zu entnehmen, dass die Kanzlei sich bzgl. der Haftbarkeit des Anschlußinhabers auf den §100UrhG (Unternehmer haften für ihre Mitarbeiter) bezieht.
Haben der Unternehmer und der Mitarbieter, in diesem Zusammenhang, nicht ein ganz besonderes Verhältnis zueinander? Wie sieht der vergleich bei WLans aus?
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29. 04. 2006, 22:03 #267deleted userGast
Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
Eben und ok, dass das so direkt auf der Seite steht, damit habe ich echt nicht gerechnet
Zitat von gast 666

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29. 04. 2006, 22:06 #268bin_nur_gastGast
Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
logistep sieht ja die abmahnungen nur als nebenprodukt
Zitat von klotzi

@Gambrinus
ich glaub für den mitarbeiter wird dann die abmahnung das geringste problem sein
und zum thema wlan - dafür bist du alleine verantwortlich, dass es (halbwegs) sicher ist... und für unbefugte benutzung von deinem wlan trägst du ganz alleine die beweislast - was warscheinlich nicht einfach sein wird
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29. 04. 2006, 22:42 #269Mitglied
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Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
wovon leitest du das ab?
Zitat von bin_nur_gast
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29. 04. 2006, 22:55 #270Mitglied
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Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
In $ 9 TDG steht:
§ 9 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
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30. 04. 2006, 00:54 #271bin_nur_gastGast
Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
findest du zum beispiel in den agbs von den meisten (allen?) providern...
Zitat von Gambrinus
[OUOTE=Gambrinus] In $ 9 TDG steht:
(1) Diensteanbieter...
[/Quote]
ich geh mal sehr stark davon aus das du kein "Dienstanbieter" nach § 3 TDG bist (damit sind provider und ähnliches gemeint), sondern nur ein "Nutzer" von einem privaten internetanschluss bist? und wenn du deinen anschluss mit anderen übers (w)lan teilst, macht das dich immer noch nicht zu einen dienstanbieter
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30. 04. 2006, 01:02 #272gast 666Gast
Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
grad in nem anderen Forum gefunden:
http://www.stockhausenonline.de/down...uesseldorf.pdf
in Abs.7 heisst es unter anderem:
demnach wären z.B die Kosten, die Logistep (Personal und Software) entstehen, nicht gelten zu machen, wie es ausdrücklich in der Abmahnung steht.Die Kosten solcher
Überwachungs- und Vorbeugemaßnahmen sind aber kein zu ersetzender Schaden
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30. 04. 2006, 03:41 #273gast 666Gast
Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
http://www.abmahnung.de/
wer betroffen ist, sollte mal reinschauen.
hier mal ein paar rechtliche Dinge zur Abmahnung zusammengefasst:
zur Form steht da:
also ist kein Einschreiben erforderlich!Eine Abmahnung im "gewerblichen Rechtsschutz" ist, da sie sowieso nicht zwingend vorgeschrieben ist, nicht empfangsbedürftig.
Die Abmahnung kann also mündlich, fernmündlich (OLG München Urteil v. 01.04.97, Az. 29 W 1034/97), per Fax oder postalisch ergehen.
Die Abmahnende kann einfach beispielsweise per Portoliste oder Fax-Protokoll die Übermittlung der Abmahnung belegen.
...Ist eine Abmahnung nicht eingetroffen, muss die Adressantin das beweisen.
zur Vollmacht als Kopie:
allerdings:Um abzumahnen, braucht die Rechtsanwältin der Abmahnung keine Vollmacht ihrer Mandantin beilegen. Eine Abmahnung kann nicht aufgrund § 174 BGB (einseitiges Rechtsgeschäft) wegen mangelnder Vollmacht zurück gegeben werden.
zur Unterlassungserklärung:Wird ein unterschriebener Vertrag übergeben, handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung. Daher kann die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom Vorlegen einer Original-Vollmacht der Mandantin der Rechtsanwältin abhängig gemacht werden.
Vorsicht: Während die Vollmacht nachgereicht wird, läuft die Abmahn-Frist weiter.
Unterlassung bedeutet Beseitigung und wirkungsvolle Ausschließung einer Wiederholung der (vermeintlichen) Schutzverletzung.
Dazu schließen Gläubigerin und Schuldnerin einen "Unterlassungsvertrag" nach § 305 BGB.
Die "Unterlassungsschuldnerin" ist an den Vertrag 30 Jahre gebunden. Egal ob sich die gesetzliche Lage inzwischen so verändert, dass Ihr "Vergehen" inzwischen keines mehr ist. Deshalb sollte unbedingt eine entsprechende Floskel ("auflösende Bedingung") enthalten sein.das bedeutet aber, daß die Strafe nicht für Handlungen (Upload) vor Zustandekommen des Vertrages fällig wird.Wann der Vertrag in Kraft tritt wird unterschiedlich ausgelegt. Entweder - so müsste es richtig sein: ab Erklärungsannahme. Oder aber: ab Unterschrift
dies sollte also in der Erklärung entsprechend abgeändert werdendie vertraglich vereinbarte Strafe stellt offensichtlich überflüssigerweise gleich noch einen pauschalen Schadensersatz dar, sodass die Unterlassungsgläubigerin einen Schaden später nicht mühselig beweisen braucht.
Die Frage ist, ob das so sein muss oder ob auch eine gemeinnützige Organisation Begünstigte sein kann. Denn bei Gericht würde ein verhängtes Ordnungsgeld ja auch nicht an Betroffene verteilt, sondern an die Gerichtskasse gezahlt. Läßt sich die Abmahnerin darauf ein, dass die Vertragsstrafe - ganz oder teilweise - an eine gemeinnützige Organisation fällt, räumt sie wirkungsvoll den Vorwurf des Mißbrauchs der Abmahnung aus.
es sollte also nur die begangene Urheberrechtsverletzung (das einzelne Album, das einzelne Spiel,...) Gegenstand des Vertrages seinIst die Unterlassungserklärung allgemein gehalten und definiert nicht genau das gerügte Verhalten, läuft die Abmahnerin Gefahr, dass die Abgemahnte mit diesem Beweis des Mißbrauchs "negative Feststellungsklage" erhebt. Denn die Abgemahnte kann keinen Vertrag unterzeichnen, bei dem ihr künftiges Verhalten auslegungsbedürftig ist und sie ständig der Gefahr ausgesetzt wäre, dass Vertragsstrafe gefordert würde. Falls also die Abgemahnte die Unterlassungserklärung modifiziert und konkretisiert, anstatt negative Feststellungsklage zu erheben, kann die Abmahnerin wirklich zufrieden sein.
also sollte man Punkt 2 und 3 der vorgefertigten Erklärung streichen.Was gehört nicht in strafbewehrte Unterlassungserklärung?
* Anerkenntnis geltend gemachter Schadenersatzforderung,
* Anerkennung einer Rechtspflicht
* Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Abmahnung
* "... unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs ..." (damit Teilvergehen nicht noch als eigener Fall der Zuwiderhandlung herangezogen werden können)
zur Kostenerstattung einige interessante Punkte:
Die Kosten der Abmahnung soll, nach herrschender Juristenansicht, wenn die Abmahnung zu recht erfolgt ist, die Abgemahnte bezahlen. Allgemein übliche (fragwürdige!!!) Begründung: Die Abmahnende hätte auch sofort gerichtlich vorgehen können und das wäre für die Abgemahnte viel teurer geworden.
Da die Anwältin und ihre Mandantin somit im Interesse der Abgemahnten tätig war, fordert sie von dieser ihre Gebühren. Als rechtliche Grundlage dafür wird Geschäftsführung ohne Auftrag herangezogen § 683 BGB.
Der BGH dazu ein völlig anderes Grundsatzurteil 12.04.1984 (vgl. NJW 1984, S. 2525) gefällt. Demnach wird laut AG München auch am 13.07.1993 (161 C 4781/93) festgestellt: "Ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes immer notwendig sei, bestehe nicht."
man müßte also nicht mehr nach Karlsruhe zum Landgericht und es ginge nur noch um die AnwaltsgebührenIst der Abmahnungsgrund tatsächlich gegeben, wird die Abgemahnte auch dem Wunsch nach Unterlassung (evtl. mittels modifizierter Unterlassungserklärung) fristgerecht entsprechen und bannt damit die Gefahr "weiterer gerichtlicher Schritte" in der Sache selbst. Nur - ob sie die Kosten der anwaltlichen Abmahnung begleichen soll? Schließlich hat sie doch die Störung beseitigt und nicht die Anwältin.
Möglicherweise wird nichts "nachkommen". Falls doch, wird die Klage bedeutend billiger sein. Denn jetzt geht es nicht mehr um den ursprünglichen Streitwert, der in der Abmahnung genannt wurde, sondern nur die Kosten der Anwältin bilden den neuen Streitwert. Damit kann diese dann auch nicht zu einem Landgericht, sondern muss zum Amtsgericht - und zwar dort, wo die Abgemahnte wohnt (§§13, 32 ZPO).
hiernach wären wohl die Gebühren sowieso hinfälligKein Anspruch auf Kostenerstattung bei Routine-Abmahnung
nach Ansicht des OLG Düsseldorf (OLG 20 U 194/00), wenn es sich bei der Abmahnung um eine Routineangelegenheit handelt. Falls die Abmahnerin z.B. ständig ihre Marke verteidigt, hätte sie sich längst von ihrer Anwältin ein Musterschreiben anfertigen lassen können, um ihr Massengeschäft alleine zu bewältigen.
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30. 04. 2006, 04:13 #274LauJuGast
Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
ihr regt euch alle hier auf über abmahnung, bezahlen etc. ... jeder weiss das es nicht erlaubt ist sich sachen aus dem internet illegal zu downloaden geschweige den anzubieten .. natürlich jeder denkt mich kanns nicht treffen ja nu jetzt ist es so .. mein freund hat sich auch irgenden spiel mit emule runtergeladen und hat einen schönen brief von schutt blabla bekommen aber damit hätte er und ihr anderen rechnen müssen was wollt ihr den vor gericht erreichen .. es ist gesetzlich untersagt sich illegal was zu saugen oder anzubieten wollt ihr das als argument abgeben .. natürlich geb ich euch recht wenn ihr sagt die spiele sind zu teuer und so ja es stimmt und ich persönlich verurteile auch keinen der sich dinge runtersaugt (soll doch jeder machen was er will) aber jeder der das macht, macht es mit dem risiko erwischt zu werden.
Ich weiss das ihr das nicht hören wollt aber es ist nunmal so.
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30. 04. 2006, 08:04 #275Mitglied
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Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
§ 3 Begriffsbestimmungen
Zitat von bin_nur_gast
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
...
§ 2 Geltungsbereich
...
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
...
nix mit nur provider und änhliche
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30. 04. 2006, 10:52 #276Mitglied
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Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
Ich denke auch, dass jeder bereit wäre die 50€ zu zahlen, nicht aber die 250€ an die Kanzlei, das ist Wucher bei einem Massenverfahren....
Noch dazu weiss immer noch keiner von uns welche Daten gescannt wurden und was noch auf einen zukommt.
Als letztes noch das Problem, dass keiner weiss, was diesen 300€ folgt, sprich kann man im Nachhinein (die Datei wurde ja schon im September gescannt ein Anspruch auf die 5000€ geltend gemacht werden, wenn ich diese Datei also noch nach dem Schreiben angeboten habe, oder wirklich nur dann, wenn ich Sie nach der Erklärung weiter anbiete?
Fakt ist, jeder wäre sicher bereit einen betrag X für sein Vergehen zu zahlen, aber dann eben nich 100 weitere Briefe, oder die Folgekosten!
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30. 04. 2006, 12:08 #277Mitglied
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Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
Wenn Du die Datei nach dem Datum auf deiner Erklärung anbietest, dann werden sie das tun. Das lohnt sich ja schließlich viel mehr für die.
Zitat von Machtmensch
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30. 04. 2006, 12:14 #278Mitglied
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Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
Na gut, wenigstens etwas ;-) Aber wie gesagt, bis jetzt weiss niemand wieviele Briefe einem ins Haus flattern und dann für jede Datei 50€ für den Künstler und 250€ für die Kanzlei zu zahlen ist sicher nicht die beste Lösung.
Ich sag einfach mal abwarten bis irgend jemand eine Lösung hat, die abgesichert ist, wenn diese dann 3000€ kostet ist es eben so, hauptsache ist, man muss nur einmal zahlen und danach ist alles ok und man ist abgesichert, dass es keine weiteren Zahlungen durch eine Hintertür gibt, die sich die Kanzlei udn Firmen offen halten
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30. 04. 2006, 12:27 #279Mitglied
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Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
Ich betrachte die Kanzelei als wirtschaftlich orientiert, auch wenn die das wehement abstreiten werden. Für die ist der Zeitaufwand für das Verschicken der Abmahnungen und evtl. noch für nachgehende Kommunikation relativ gering. Man muß hier die Relation zwischen Zeitaufwand und Geldwert betrachten. Nehmen wir an, es werden 70% (ich würde gern mal wissen wieviele es wirklich sind) bezahlen, wofür investiert man dann die Zeit eher?
Für weitere Abmahnungen, oder für zeitintensivere Prozesse?
Solange die genug Material für neue Abmahnungen haben, wird nicht wirklich versucht, jeden Fall vor Gericht zu bringen.
Da zählt halt nur, was am Monatsende in den Kassen ist.Geändert von Gambrinus (30. 04. 2006 um 18:40 Uhr)
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30. 04. 2006, 13:01 #280Mitglied
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Re: Logistep, Schutt und Waetke: Abmahnungen gegen Filesharer
Mit Abmahnungen kann man Millionen erwirtschaften.
Zitat von Toady
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