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24. 04. 2006, 13:29 #1
Linkverbot: Alvar Freude auch im Revisionsverfahren freigesprochen
Der Fall sei durchaus eine Ausnahme, stellte das Gericht klar, nachdem es die Revision wegen verbotener Links auf Naziseiten auf dem Satireprojekt FreedomFone abgelehnt hatte. Netzaktivist Alvar Freude wurde freigesprochen: unter anderem wegen des "beeindruckenden Kontexts" der an sich verbotenen Links.
Reines Glück genießen die Prozessgewinner damit nicht, nachdem die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Anti-Zensurprojekt odem.org und dem dort betriebenen Satireprojekt FreedomFone abgelehnt wurde. Freude verlinkte auf zwei Naziwebseiten sowie das Antizensurportal rotten.com. Weiterhin bot er einen Vorleseservice an, in dem sich Bewohner netzzensierender Länder wie Nordrhein-Westfalen gesperrte Webseiten per 0190-Nummer vorlesen lassen konnten.
Die Webseiten dürfen auch nach dem heutigen Urteil nicht ohne weiteres in Deutschland verlinkt werden. Erlaubt sind Links im Fall einer Dokumentation zu Ereignissen des Zeitgeschehens und in Kontexten, die zur politischen Willensbildung beitragen. Freudes Webseite genüge diesen Voraussetzungen, die Links seien in einen "beeindruckenden Kontext" gestellt worden
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24. 04. 2006, 13:59 #2Pädagogisch wertvoll!
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Re: Linkverbot: Alvar Freude auch im Revisionsverfahren freigesprochen
Anti-Zensur? Der Inhalt spricht meiner Ansicht nach eher eine ganz andere Zielgruppe an.
Zitat von gulli:news
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24. 04. 2006, 14:00 #3Mitglied
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Re: Linkverbot: Alvar Freude auch im Revisionsverfahren freigesprochen

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24. 04. 2006, 14:36 #4
Eine "J aber"-Ent: Linkverbot: Alvar Freude auch im Revisionsverfahren freigesprochen
Dieser Freispruch basiert darauf, dass "der Angeklagte die Links nicht einfach so gesetzt (hat), er hat sie in einen Kontext gestellt" (Sozialadäquatsklausen gem § 86 StGB) , Die (straf)rechtliche Grenzziehung ist schwierig, so ist z.B. allein die Simultan-Übersetzung strafbarer Texte (»Auschwitzlüge/Deckert«), eines Vortrages nach Ansicht des BGH sehr wohl strafbar. (Vgl. ferner BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00)
Die »Auschwitzlüge«, Beleidigungen, Schmähkritiken etc. fallen nicht unter die Meinungsfreiheit! Art. 5 GG findet dort seine Grenzen wo in die (grund-)Rechte anderer eingegriffen wird.
Auch das OLG Stuttgarter geht (wie bereits vorher andere Gerichte z.B. http://www.jurpc.de/rechtspr/20000168.htm vorher) von einer grundsätzlichen Haftung für Links aus:
"Der Linksetzer ist auch für die Inhalte der von seiner Dokumentation aus aufrufbaren Seiten strafrechtlich zunächst verantworltich, er ist ein Täter."
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