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Zitat von Noscript
Kann man sich die ganzen Aktenzeichen/Urteile zu ähnlichen Fällen irgendwo runterladen? Für mich interessant wären die, wo es nur um den illegalen Besitz urheberrechtlich geschützter Werke geht.
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a)
Wie kommt an in den Besitz, wenn man nicht an deren Verbreitung mitgewirkt hat.
b)
Das Laden vom Massen in den Arbeitsspeicher ist eine Vervielfältigung!
Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß Raubkopien auch verwendet werden, d. h. daß ein Laden des Programms vom Massen- in den Arbeitsspeicher des Computers erfolgte.
Bereits das Einlesen eines Programms vom Datenträger in den Arbeitsspeicher des Computers stellt nach § 69 c Nr. 1 UrhG i. d. F. v. 9. 6. 1993 eine zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlung dar. Die Neufassung des § 69 c Nr. 1 UrhG entspricht der bis dahin herrschenden Literaturmeinung und Rechtsprechung:
1) Nordemann, UrhRG, Rdn.1 zu § 16,
2) Hubmann UrhRG § 25 I,
3) Ulmer UrhRG § 45 IV,
ders. Elektronische Datenbanken und Urheberrecht,
ders. Symposium "Hundert Jahre Berner Konvention", Seite 16.
4) Köhler Urheberrechtsschutz der Rechenprogramme (1968) Seite 26, 37, 69;
5) Sieber "Computerkriminalität und Strafrecht (2. Auflage)", Teil 2, Seite 65, 68;
6) Bruschke "Urheberrecht und EDV" 1972;
7) Ulmer/Kolle "Urheberrechtschutzrecht von Computerprogrammen", GRUR 1982, 498;
8) Kindermann "Vertrieb und Nutzung von Computersoftware aus urheberrechtlicher Sicht" GRUR 1985, 179;
9) von Gravenreuth (1986) "Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht" Seite 12;
ders. Juristisch relevante technische Fragen zur Beurteilung von Computer-Programmen GRUR 1986, 629,639
10) Katzenberger "Urheberrechtsfragen der elektronischen Textkommunikation" GRUR Int. 1983, 895,899
11) Rupp "Verstößt die unbefugte Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms gegen §§ 106 ff. UrhRG"
12) Röttinger "Findet beim Lauf eines Computerprogramms Vervielfältigungsvorgänge im Sinne des Urheberrechts statt?" JuR 1987,267).
13) Sucker, EG-Kommision, auf einem Vortrag im Rahmen der Jahrestagung 1989 der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR INFORMATIONTECHNIK UND RECHT e.V. (DGIR); ders. CR 1990,811
14) Rutkowsky/Gerhardt "Leitfaden des Computerrechts", S.118 ff.
15) Marly, "Das Recht des Anwenders zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Computersoftware (Teil 1)", Jur-PC 1989,18
16) Rombach, "Killer-Viren als Kopierschutz für Computerprogramme", CR 1990, 1984,186
17) Schneider, Vervielfältigungsvorgänge beim Einsatz von Computerprogrammen, CR 1990, 503
18) Harte-Bavedamm in Kilian/Heusen Cumputerrechts-Handbuch, Kennziff. 54, Rdn. 61 ff.
19) Schneider, Praxis des EDV-Rechts S. 215
20) Haberstumpf in Lehmann, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen S.60
21) Lehmann, Anm. zu BGH "Betriebssystem", CR 1991,150, 151.
22) Holländer, "Ist der Lauf eines Computerprogramms eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG trotz § 20 UrhG?", GRUR 1991, 421
23) VSI zur Software -Richtlinie CR 1991, 573
Vergl. ferner:
AG Freising, CR 1990, 54 - rechtskräftig
AG Amberg, CR 1990 ,658 - rechtskräftig
LG München II EDV & Recht 1992, 145 - rechtskräftig;
Beachtenswert sind insbesondere die Ausführung von Kindermann, einem ehemaligen Abteilungsleiter der Patentabteilung der Firma IBM. Kindermann führt aus:
"Das Computerprogramm wird kopiert, wenn es in einen Speicher des Computers geladen wird, der als Programmbibliothek dient. Es wird erneut kopiert, wenn es zur Ausführung vorbereitet wird, z. B. aus der auf einen Speicher untergebrachten Programmbibliothek in den Arbeitsspeicher der Zentraleinheit übertragen wird. Des weiteren wird es während der Programmausführung kopiert ...".
Ferner sei auf die o.g. Ausführung von Professor Ulmer, dem Nestor des modernen deutschen Urheberrechts hingewiesen:
"Beim Computer beispielsweise geht es um die Einspeicherung und Wiedergewinnung geschützter Werke, wobei heute kein Zweifel mehr besteht, daß schon die Einspeicherung eine Urheberrechtsverletzung ist ...".
Gegenteilige Auffassungen werden nur von Braun (BB 1971, 1346), Betten Mitt. 1984,201, Brandi-Dorn (GRUR 1985, 179), Hoeren GRUR 1988, 340,345 und mit Einschränkungen von Schricker (UrhRG, Rdn.9 zu § 16) zum UrhG vor 1993 vertreten.
Wenn es sich um Raubkopien handelt, dann liegt - im Gegensatz zu Originalprogrammen - auch keine zulässige Vervielfältigung vor (§ 53 IV, bzw. § 69 d II UrhG)