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gullinews
gulli:News Redaktion
 
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StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Die Relationen werden etwas klarer gerückt: während die IFPI der Ansicht ist, pro gesharetem Song 10.000 Euro Schadenersatz geltend machen zu können, ist die Staatsanwaltschaft Düsseldorf anderer Meinung. 1.042 über BearShare angebotene Files entsprächen nach IFPI-Mathematik knappen zehneinhalb Millionen Euro. Die StA hingegen konstatierte "geringe Schuld" und stellte das Verfahren ein.

Das Verfahren gegen den Filesharer wurde gemäß §153 I StPO wegen geringer Schuld eingestellt. Davon unbetroffen bleibt indessen die Möglichkeit der Zivilklage, die erwartungsgemäß auch ergriffen wurde. Statt der 10.000 Euro pro Song begab sich die klagende Partei in niedrigere, wenngleich nach wie vor hahnebüchene Schadensersatzforderungen

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Alt 19. 06. 2006, 13:27 gullinews is offline Mit Zitat antworten #1
need-money
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Zitat:
Zitat von Gulli News 
... ist im selben Zeitraum offenbar auch das Gnutella-Netz überwacht worden....

weiß schon jemand nähreres über die überwachung vom Gnutella Netzwerk?
Alt 19. 06. 2006, 16:17 need-money is offline Mit Zitat antworten #2
Noscript
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Kann man sich die ganzen Aktenzeichen/Urteile zu ähnlichen Fällen irgendwo runterladen? Für mich interessant wären die, wo es nur um den illegalen Besitz urheberrechtlich geschützter Werke geht.
Alt 19. 06. 2006, 17:27 Noscript is offline Mit Zitat antworten #3
Gravenreuth
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Zitat:
Zitat von Noscript 
Kann man sich die ganzen Aktenzeichen/Urteile zu ähnlichen Fällen irgendwo runterladen? Für mich interessant wären die, wo es nur um den illegalen Besitz urheberrechtlich geschützter Werke geht.

a)
Wie kommt an in den Besitz, wenn man nicht an deren Verbreitung mitgewirkt hat.

b)
Das Laden vom Massen in den Arbeitsspeicher ist eine Vervielfältigung!




Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß Raubkopien auch verwendet werden, d. h. daß ein Laden des Programms vom Massen- in den Arbeitsspeicher des Computers erfolgte.

Bereits das Einlesen eines Programms vom Datenträger in den Arbeitsspeicher des Computers stellt nach § 69 c Nr. 1 UrhG i. d. F. v. 9. 6. 1993 eine zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlung dar. Die Neufassung des § 69 c Nr. 1 UrhG entspricht der bis dahin herrschenden Literaturmeinung und Rechtsprechung:

1) Nordemann, UrhRG, Rdn.1 zu § 16,
2) Hubmann UrhRG § 25 I,
3) Ulmer UrhRG § 45 IV,
ders. Elektronische Datenbanken und Urheberrecht,
ders. Symposium "Hundert Jahre Berner Konvention", Seite 16.
4) Köhler Urheberrechtsschutz der Rechenprogramme (1968) Seite 26, 37, 69;
5) Sieber "Computerkriminalität und Strafrecht (2. Auflage)", Teil 2, Seite 65, 68;
6) Bruschke "Urheberrecht und EDV" 1972;
7) Ulmer/Kolle "Urheberrechtschutzrecht von Computerprogrammen", GRUR 1982, 498;
8) Kindermann "Vertrieb und Nutzung von Computersoftware aus urheberrechtlicher Sicht" GRUR 1985, 179;
9) von Gravenreuth (1986) "Das Plagiat aus strafrechtlicher Sicht" Seite 12;
ders. Juristisch relevante technische Fragen zur Beurteilung von Computer-Programmen GRUR 1986, 629,639
10) Katzenberger "Urheberrechtsfragen der elektronischen Textkommunikation" GRUR Int. 1983, 895,899
11) Rupp "Verstößt die unbefugte Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms gegen §§ 106 ff. UrhRG"
12) Röttinger "Findet beim Lauf eines Computerprogramms Vervielfältigungsvorgänge im Sinne des Urheberrechts statt?" JuR 1987,267).
13) Sucker, EG-Kommision, auf einem Vortrag im Rahmen der Jahrestagung 1989 der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR INFORMATIONTECHNIK UND RECHT e.V. (DGIR); ders. CR 1990,811
14) Rutkowsky/Gerhardt "Leitfaden des Computerrechts", S.118 ff.
15) Marly, "Das Recht des Anwenders zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Computersoftware (Teil 1)", Jur-PC 1989,18
16) Rombach, "Killer-Viren als Kopierschutz für Computerprogramme", CR 1990, 1984,186
17) Schneider, Vervielfältigungsvorgänge beim Einsatz von Computerprogrammen, CR 1990, 503
18) Harte-Bavedamm in Kilian/Heusen Cumputerrechts-Handbuch, Kennziff. 54, Rdn. 61 ff.
19) Schneider, Praxis des EDV-Rechts S. 215
20) Haberstumpf in Lehmann, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen S.60
21) Lehmann, Anm. zu BGH "Betriebssystem", CR 1991,150, 151.
22) Holländer, "Ist der Lauf eines Computerprogramms eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG trotz § 20 UrhG?", GRUR 1991, 421
23) VSI zur Software -Richtlinie CR 1991, 573

Vergl. ferner:

AG Freising, CR 1990, 54 - rechtskräftig
AG Amberg, CR 1990 ,658 - rechtskräftig
LG München II EDV & Recht 1992, 145 - rechtskräftig;


Beachtenswert sind insbesondere die Ausführung von Kindermann, einem ehemaligen Abteilungsleiter der Patentabteilung der Firma IBM. Kindermann führt aus:

"Das Computerprogramm wird kopiert, wenn es in einen Speicher des Computers geladen wird, der als Programmbibliothek dient. Es wird erneut kopiert, wenn es zur Ausführung vorbereitet wird, z. B. aus der auf einen Speicher untergebrachten Programmbibliothek in den Arbeitsspeicher der Zentraleinheit übertragen wird. Des weiteren wird es während der Programmausführung kopiert ...".


Ferner sei auf die o.g. Ausführung von Professor Ulmer, dem Nestor des modernen deutschen Urheberrechts hingewiesen:

"Beim Computer beispielsweise geht es um die Einspeicherung und Wiedergewinnung geschützter Werke, wobei heute kein Zweifel mehr besteht, daß schon die Einspeicherung eine Urheberrechtsverletzung ist ...".

Gegenteilige Auffassungen werden nur von Braun (BB 1971, 1346), Betten Mitt. 1984,201, Brandi-Dorn (GRUR 1985, 179), Hoeren GRUR 1988, 340,345 und mit Einschränkungen von Schricker (UrhRG, Rdn.9 zu § 16) zum UrhG vor 1993 vertreten.

Wenn es sich um Raubkopien handelt, dann liegt - im Gegensatz zu Originalprogrammen - auch keine zulässige Vervielfältigung vor (§ 53 IV, bzw. § 69 d II UrhG)
Alt 19. 06. 2006, 17:33 Gravenreuth is offline Mit Zitat antworten #4
Noscript
Mitglied
 
Registrierungsdatum: Aug 2003
Beiträge: 54
Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Rein hypotetisch gesehen, Beklagter lud Filme und Spiele von Webseiten herunter und speicherte sie auf einer externen Festplatte. Die Festplatte wurde nur rein privat als Speichermedium eingesetzt. Ein Austausch mit anderen Personen fand nicht statt.

Die Festplatte wurde beschlagnahmt. Für soetwas brauche ich Vergleichsfälle.
Alt 19. 06. 2006, 21:55 Noscript is offline Mit Zitat antworten #5
hoppla3000
 
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

hallo herr gravenreuth,

ich bins mal wieder:

"Bereits das Einlesen eines Programms vom Datenträger in den Arbeitsspeicher des Computers stellt nach § 69 c Nr. 1 UrhG i. d. F. v. 9. 6. 1993 eine zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlung dar. Die Neufassung des § 69 c Nr. 1 UrhG entspricht der bis dahin herrschenden Literaturmeinung und Rechtsprechung:"

das sind meiner ansicht nach mächtige scherzkekse. also müsste ich, wenn ich ein von mir gekauftes programm nutze, jedesmal beim hersteller anfragen, ob ich es vervielfältigen darf, denn die benutzung des programmes setzt ja ein laden in den arbeitsspeicher voraus.
ich glaub ich gehe kaputt.

ansonsten zum thread:
nettes urteil! der richter hatte offenbar ein herz mit dem armen sünder, dem zivilrechtlich schon genug in den arsch getreten wird.
wahrscheinlich hat der richter dann auch gleich inoffiziell die zimmer seiner kinder durchsucht, eventuell gefundenes rechtswidriges material vernichtet und anschließend urteile in form von taschengeldkürzung und hausverbot für raubkopiererfreunde erteilt.
Alt 25. 06. 2006, 15:17 Mit Zitat antworten #6
hoppla3000
 
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

hallo herr gravenreuth,

ich bins mal wieder:

"Bereits das Einlesen eines Programms vom Datenträger in den Arbeitsspeicher des Computers stellt nach § 69 c Nr. 1 UrhG i. d. F. v. 9. 6. 1993 eine zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlung dar. Die Neufassung des § 69 c Nr. 1 UrhG entspricht der bis dahin herrschenden Literaturmeinung und Rechtsprechung:"

das sind meiner ansicht nach mächtige scherzkekse. also müsste ich, wenn ich ein von mir gekauftes programm nutze, jedesmal beim hersteller anfragen, ob ich es vervielfältigen darf, denn die benutzung des programmes setzt ja ein laden in den arbeitsspeicher voraus.
ich glaub ich gehe kaputt.

ansonsten zum thread:
nettes urteil! der richter hatte offenbar ein herz mit dem armen sünder, dem zivilrechtlich schon genug in den arsch getreten wird.
wahrscheinlich hat der richter dann auch gleich inoffiziell die zimmer seiner kinder durchsucht, eventuell gefundenes rechtswidriges material vernichtet und anschließend urteile in form von taschengeldkürzung und hausverbot für raubkopiererfreunde erteilt.
Alt 25. 06. 2006, 15:22 Mit Zitat antworten #7
Gravenreuth
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Bereits das Einlesen eines Programms vom Datenträger in den Arbeitsspeicher des Computers stellt nach § 69 c Nr. 1 UrhG i. d. F. v. 9. 6. 1993 eine zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlung dar. Die Neufassung des § 69 c Nr. 1 UrhG entspricht der bis dahin herrschenden Literaturmeinung und Rechtsprechung:

Zitat:
das sind meiner ansicht nach mächtige scherzkekse. also müsste ich, wenn ich ein von mir gekauftes programm nutze, jedesmal beim hersteller anfragen, ob ich es vervielfältigen darf, denn die benutzung des programmes setzt ja ein laden in den arbeitsspeicher voraus.
ich glaub ich gehe kaputt.

Nein - weil dies bei einer ordnungsgemäß erworbenen Originalsoftware ein bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, für den eine Einwilligung des Rechteinhabers (ausdrücklich oder stillschweigend) vorliegt. Auch hierzu gibt es Rechtsprechung vgl. z.B. die BGH-Entscheidung zur OEM-Software.
Alt 25. 06. 2006, 16:41 Gravenreuth is offline Mit Zitat antworten #8
Karl Kunze
 
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

@Gravenreuth

Ich hab mich mal im Internet nach ihnen erkundet.
Sie sind ein ganz armer bemitleidenswerter Mensch beim nächsten Jungschartreffen werde ich für sie beten lassen.
Menschen wie sie tun mir aufrichtig leid. Sie sind echt einer der Geldwechsler der heutigen Zeit. Möge ihnen nach ihrem Tode eine größere Macht gnädig gestimmt sein.
Alt 25. 06. 2006, 17:09 Mit Zitat antworten #9
Heinz01
 
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Ich bedauere sie auch Herr Gravenreuth.

Sie sind ein ganz armer Mensch und sehr zu bemitleiden.
Ich würde ihnen wärmstens ans Herz legen sich ordentliche und ehrliche Arbeit zu suchen.
Alt 25. 06. 2006, 22:45 Mit Zitat antworten #10
BigWilly
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Zitat:
Wie kommt an in den Besitz, wenn man nicht an deren Verbreitung mitgewirkt hat.
Ganz einfach, indem man sich das Zeug runterläd ohne was upzuloaden und das geht ganz gut soweit ich das gehört habe.
Alt 25. 06. 2006, 22:59 BigWilly is offline Mit Zitat antworten #11
aloa5
 
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Zitat:
Zitat von Gravenreuth 
Das Laden vom Massen in den Arbeitsspeicher ist eine Vervielfältigung!

??

hxxp://www.jurpc.de/rechtspr/19990145.htm


LG Mannheim,
Urteil vom 11.09.98
7 O 142/98
Benutzung der Software keine Vervielfältigung
Zitat:
Demnach stellt die bloße Benutzung des Computerprogramms ... durch die Beklagte keine Vervielfältigung dar, so daß eine Verletzung eines - als existent unterstellten - ausschließlichen Benutzungsrechts der Klägerin ausscheiden muß. Als Verletzungshandlung hatte somit allenfalls das erstmalige Installieren des Computerprogramms auf den Rechnern der Beklagten in Betracht kommen können
Alt 26. 06. 2006, 06:54 Mit Zitat antworten #12
Gravenreuth
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Zitat:
Zitat von aloa5 
??
hxxp://www.jurpc.de/rechtspr/19990145.htm


LG Mannheim,
Urteil vom 11.09.98
7 O 142/98
Benutzung der Software keine Vervielfältigung

Das LG Mannheim sollte mal das Gesetz genauer lesen:

§ 69c UhrG

Zustimmungsbedürftige Handlungen

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.


die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
Alt 26. 06. 2006, 09:29 Gravenreuth is offline Mit Zitat antworten #13
aloa5
 
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Zitat:
Zitat von Gravenreuth 
Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert,

Mmmh....aber nun die Frage:

Es wird separat ausformuliert, "soweit das Laden.... ein Vervielfältigung erfordert".....

Würde ja im Umkehrschluss die Möglichkeit implementieren, das dem nicht so sein muss.

Wenn Sie unbeschränkt Recht hätten, hätte es dieser Formulierung nicht bedurft - da JEDES Laden usw. eine Vervielfältigung darstellt.

Da es aber in dieser Art und Weise drinsteht, muss es ja auch Fälle geben, in welchen es NICHT so ist, oder ?



MfG
Alt 26. 06. 2006, 11:10 Mit Zitat antworten #14
Gravenreuth
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Re: StA Düsseldorf: Verfahren gegen Filesharer wegen geringer Schuld eingestellt

Zitat:
Zitat von aloa5 
Mmmh....aber nun die Frage:

Es wird separat ausformuliert, "soweit das Laden.... ein Vervielfältigung erfordert".....

Würde ja im Umkehrschluss die Möglichkeit implementieren, das dem nicht so sein muss.

Wenn Sie unbeschränkt Recht hätten, hätte es dieser Formulierung nicht bedurft - da JEDES Laden usw. eine Vervielfältigung darstellt.

Da es aber in dieser Art und Weise drinsteht, muss es ja auch Fälle geben, in welchen es NICHT so ist, oder ?

MfG

Stimmt! Programme auf Lochstreifen oder -karten könnten dann, wenn sie keine Daten haben, welche zwischenzuspeichern sind, bei entsprechender Programmierung auch unmittelbar, d.h. ohne Arbeitsspeicher verarbeitet werden.

Nach dem Programmbegriff der alten DIN 44300 ist jeder ausführbare Befehl bereits ein Programm. Sicher dagegen folgende BASIC-Befehlsfolge (Endlosschleife):

10 PRINT "Gulli Board"
20 GOTO 10



Nur wer arbeitet noch mit Lochkarten?
Alt 26. 06. 2006, 14:46 Gravenreuth is offline Mit Zitat antworten #15
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