-
17. 07. 2006, 17:46 #1
Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Die "Verbreitung pornografischer-, gewalttätiger- und rassistischer Inhalte" dämmt die Logistep ein, wie sie sich auf ihrer Webseite rühmt. Die Eindämmung der Meinungsfreiheit im Netz schreibt man sich hingegen nicht öffentlich auf die Fahnen, sondern versucht, sie per Löschaufforderung durchzusetzen. In der Kritik zu stehen, behagt der Logistep AG, ihres Zeichens auch Verfolger mutmaßlicher Filesharer, nicht. Dass User ihre Abmahnungen nicht bezahlen wollen oder die Logistep gelegentlich gar für Abzocker halten, will man ebenfalls allenfalls gedacht, nicht jedoch laut gesagt wissen. Erwartungsgemäß ging eine lange Liste von Löschaufforderungen bei den gulli:board-Betreibern ein.
Anlaß der Logistep-Forderungen: ein Bericht über die vorletzte Abmahnungswelle, die mit Hilfe der Logistep gestartet wurde. Die Meldung zog eine bis heute andauernde Diskussion nach sich, in der sich Abmahnopfer austauschten und gelegentlich ihrem Unmut über die Vorgehensweise von Logistep Ausdruck verliehen. Logistep steht nicht nur bei Abmahnopfern in der Kritik: auch Staatsanwaltschaften und Provider zeigten sich von der Praxis der Massenanzeigen wenig erfreut. Fast 40.000 Verfahren liefen bei der Karlsruher Staatsanwaltschaft auf - die in der Regel wegen geringer Schuld eingestellt wurden.
"Selbst in Vermutungs- oder Frageform mit der Bitte um Klärung formulierte, Äußerungen sind als unwahr und ehrverletzend zu betrachten,"
so die Logistep AG, die ansonsten bei ihren Anschreiben mit einem Gebrauch multipler Ausrufezeichen auffällt
weiterlesen
-
17. 07. 2006, 18:08 #2
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Artikel 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
War klar dass Logistep versucht allen die ihre Firmenpolitik kritisieren den Mund zu verbieten.
Es geht hier nicht tatsächlich darum dass sich wer beleidigt fühlt, sondern ausschließlich darum Druck zu machen.
Hatten wir ja schon im entsprechenden Abmahnforum gesehen.
Ich hoffe gulli kommt dem nicht nach.
-
17. 07. 2006, 18:23 #3
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 ) fest, welche Rechte jeder Mensch gegenüber den Trägern der Hoheitsgewalt hat.
Ich denke nicht, dass Logistep diesen Status genießt
Daher ist dein schönes, zitiertes Grundrecht leider hier etwas fehlgeleitet...
[OT]Ich fordere die gesamte News im Board lesen zu können. Der "Weiterlesen" -link ist mir mittlerweile ziemlich verhasst
[/OT]
-
17. 07. 2006, 20:28 #4
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Mal ehrlich, wieso lässt sich denn gulli einschüchtern und löscht solche Beiträge? Solang die Beiträge 'legal' sind würde ich mir als Webmaster ein Vorbild an ThePirateBay nehmen und solche Post schlichtweg ignorieren bzw mal Antworten was Sache ist

http://thepiratebay.org/legal.php
-
17. 07. 2006, 22:04 #5
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Moin,
das ist wieder typisch für Logistep, erst ne Abzocker-Mechanerie um richtig Kohle abzuzocken mit einigen Kanzleien aufzubauen.Die sich wohl nicht mit anderen Dinge über Wasser halten können.Und dann versucht man Deutsches Recht zu unterwandern,anscheinend gibt es in der Schweiz keine Demokratie und Meinungsrecht.Deshalb haben sich wohl diese selbst ernannten Net-Polipisser in der Schweiz niedergelassen wo se in Ruhe ihr Unwesen treiben können mit illegalen Techniken.Und alle Tauschbörsen Nutzer zu kriminalisieren
die se Loogen.Es wird Zeit das solchen Firmen das Handwerk gelegt wird und das se selber ne Nummer auf die Brust bekommen...
P.s. dies ist meine Meinung,und nehme mir das Recht aus unser Grundgesetz
der Meinungsfreiheit !!!

Das Bild ist gelungen
http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/013.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/016.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/008.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/010.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/020.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/021.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/006.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/017.gif
http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/013.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/016.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/016.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/020.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/006.gif http://www.cheesebuerger.de/images/smilie/set/019.gif
An das Gulli-Board Team,kommt der Aufforderung von Logistep
einige Postings zu löschen nicht nach.Gulli-Board ist eine Deutsche Plattform wo
nach Artikel.5 des deutschen Grundgesetzes Meinungsfreiheit herscht. Zumal die
Schweizer ja noch niemals Europäher sind
oder sind se schon in der EU ohne das es einer Mitbekommen hat
grüsse
amondaroGeändert von amondaro (17. 07. 2006 um 23:20 Uhr)
-
17. 07. 2006, 22:45 #6
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Warum sollen angehende Deutsche einen Eid auf die Verfassung geben und nicht auf das Urheberrecht ?
Hab auch ein passendes Bild gefunden.
Weiterverbreitung natürlich erwünscht
http://xs203.xs.to/xs203/06291/logistep.jpg.xs.jpg
-
18. 07. 2006, 02:14 #7
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
ich möchte hiermit auch mal auf unverschämte äusserungen von logistep hinweisen:
http://www.logistepag.com/leistungen.htm
Die Hauptaufgabe der LOGISTEP AG besteht darin, jegliche Dateiformate im weltweiten Internet eindeutig
zu identifizieren, deren Verbreitung beweiskräftig zu protokollieren und strafrechtlich zu verfolgen.
nein, logistep! es ist nicht eure aufgabe etwas strafrechtlich zu verfolgen! die strafrechtliche verfolgung geht in einem rechtsstaat ausschliesslich von den staatlichen behörden aus!
wenn man als privates unternehmen meint, man könne staatliche aufgaben übernehmen bzw sich damit schmücken zu können, ist das einfach lächerlich!
eure "tätigkeit" ist es bestenfalls, das ganze an eine anwaltkanzlei weiterzugeben, die dann durch die erstattung einer anzeige die strafrechtliche verfolgung in gang setzt. strafrechtlich verfolgt wir das ganze aber dann von den behörden und nicht von euch!!
ps: wenn ich mich irgenwie irren sollte (was ich nicht glaube) kann der freiherr oder sonst wer mich gerne verbessern.
ansonsten wäre eine einstweilige verfügung gegen logistep wohl überfällig...
-
18. 07. 2006, 09:05 #8Pädagogisch wertvoll!
- Registriert seit
- Jun 2005
- Beiträge
- 1.193
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Och nein, nicht schon wieder. Aber doch nicht mit Geldforderung verbunden, oder?
Zitat von gulli:news
Naja, generell sicher nicht. Solange es keine rhetorische Frage ist, steckt da keine eigene Aussage (ausser die Bitte um Klärung) hinter. Wenn das im Bild-Jargon ist, vielleicht schon.
Zitat von Logistep
Ich liebe diese Formulierungen!
Zitat von gulli:news
Dann warten wir mal ab, was dabei rumkommt - kann es eigentlich eventuell sinnvoll sein, einen Fond für (gegen) Abmahnungen einzurichten?
-
18. 07. 2006, 09:34 #9
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Interessant sind auch folgende Auszüge.
Grundgesetz der BRD
Artikel 20
Verfassungsgrundsätze; Widerstandsrecht
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Strafgesetzbuch
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Grundgesetz der BRD
Art. 103
Grundrechte des Angeklagten
(1)Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2)Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3)Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.Strafgesetzbuch
§ 32.
Notwehr
(1)Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Strafgesetzbuch
§ 33
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Strafgesetzbuch
§ 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
-
18. 07. 2006, 11:04 #10
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
@ Sebamed
Irrst dich nicht - Logistep erwecken den Anschein als seien sie ein wenig dem Größenwahn anheim gefallen. Na was solls, wenn sonst schon keine Größe vorhanden ist...
-
18. 07. 2006, 11:24 #11
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Ich finde, dass Loschidepp gar kein schlechter Name ist..
Es ist kindisch, sich gegen solche Namesveränderungen zu wehren. Micro$oft machts ja auch nicht..
-
18. 07. 2006, 11:39 #12
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
... womit die Staatsanwaltschaft die Verletzungshandlung bejaht hat und nur die strafrechtliche Schuld als gering angesehen hat. Derartige Fälle sind für Abmahnung "wasserdicht"!
Zitat von gulli:news
-
18. 07. 2006, 11:42 #13
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
.... und den Abs.2 hat man vergessen zu zitieren:
Zitat von Karl Kunze
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
-
18. 07. 2006, 11:49 #14
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Aber zulässig und begründet. Ein Ex-Bundeskanzler hat sich ja auch erfolgreich gegen die angeblich gefärbten Haare gewehrt und nicht wiedergewählte Ex-Ministerpräsidentin aus Schleswig-Hollstein hatte am letzten Wochenende bei BILD eine Gegendarstellung auf der Titelseite (wohl auch gerichtlich erstritten).
Zitat von weierles
Geändert von Gravenreuth (18. 07. 2006 um 13:06 Uhr)
-
18. 07. 2006, 12:59 #15Mitglied
- Registriert seit
- Jul 2006
- Beiträge
- 41
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Falsch! Das die Ermittlungen eingestellt wurden bedeutet nicht zwangsweise, dass im Falle fortgesetzer Ermittlungen eine Schuld nachgewiesen worden wäre.
Zitat von Gravenreuth
Somit ist es sehr wohl möglich das eine solche Abmahnung ungerechtfertigt ist. Es ist davon auszugehen, dass besagte Kanzlei dies wissentlich inkauf nimmt und sich somit selbst in einer legalen Grauzone bewegt.
-
18. 07. 2006, 13:04 #16
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Eine Einstellung gem. § 153 StPO ist nur nach Abschluss der Ermittlungen möglich.
Zitat von MannMann
Der Unterlassungsanspruch richtete sich im gesamten gewerblichen Rechtschutz, Urheber und Wettbewerbsrecht gegen jeden Verletzer ohne Rücksicht auf dessen Verschulden. Auch der gutgläubige Verletzer, der nicht wissen konnte, dass er eine Rechtsverletzung beging, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Rechtsprechung zum MarkenG: LG Bochum CR 1996, 478,480 "TRITON" - zwischenzeitig durch das OLG Hamm bestätigt; LG Düsseldorf Mitt. 1996,22 "Windsurfing Chiemsee"; ausführlich Fezer Rdn. 509 zu § 14 MarkenG).Somit ist es sehr wohl möglich das eine solche Abmahnung ungerechtfertigt ist. Es ist davon auszugehen, dass besagte Kanzlei dies wissentlich inkauf nimmt und sich somit selbst in einer legalen Grauzone bewegt.
Anspruchsgrundlage für die Erstattungspflicht der Abmahnkosten ist seit BGH GRUR 1973,384 (vgl. ferner BGHZ 52, 393; BGH, GRUR 1984, 129, 131 = WRP 1984, 134) G. o. A., also auch verschuldensunabhängig.
Die Frage des Verschuldens stellt sich insoweit im Zivilrecht für Unterlassungsansprüche überhaupt nicht!
-
18. 07. 2006, 13:08 #17
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
lol Günni
Soll ich vllt. das ganze GG reinposten, oder was?
Tatsache ist jedoch dass Logistep einfach nur Druck ausüben will, und das teilweise mit Beanstandungen die absolut rechtens sind.
siehe Abzocker!
-
18. 07. 2006, 13:15 #18Mitglied
- Registriert seit
- Jul 2006
- Beiträge
- 41
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Sorry, aber wenn Sie sich mal den anderen thread zu dem Thema anschauen werden sie sehen, dass die Staatsanwaltschaft eine Empfehlung ausgegeben hat nach der bei Fällen unter einer gewissen Anzahle zum upload angebotener Dateien gar nicht erst Ermittlungen aufgenommen werden bzw. die Ermittlungen wegen Geringfügigkeit eingestellt werden sollen.
Dies bestreite ich nicht. Aber nehmen wir mal meinen konkreten Fall: Die Abmahnung richtet sich gegen mich. Jedoch habe nicht ich sondern eine mir unbekannte Person den Verstoß begangen. (Die Datei befand sich tatsächlich in Teilen auf einem der Computer in meinem Netzwerk und wurde von mir sofort nach Auffinden gelöscht.)Der Unterlassungsanspruch richtete sich im gesamten gewerblichen Rechtschutz, Urheber und Wettbewerbsrecht gegen jeden Verletzer ohne Rücksicht auf dessen Verschulden. Auch der gutgläubige Verletzer, der nicht wissen konnte, dass er eine Rechtsverletzung beging...
Sie wollen doch nicht darauf bestehen, dass die Abmahnung in diesem Falle gerechtfertigt wäre? Ich stelle es mir äußerst schwierig vor hier auf Störer-Haftung oder soetwas zu plädieren. Eine Privatperson verfügt in der Regel weder über die Technik, noch über das nötige Wissen ein Netzwerk in einer Weise zu überwachen die sie zum Störer machen würde.
Im Ernstfall wäre ja nicht einmal mehr nachvollziehbar auf welchem Computer im Netzwerk sich Teile der Datei befanden, da seit dem fast ein Jahr vergangen ist und sie davon ausgehen können, dass der gelöschte Abschnitt bereits mehrmals überschrieben wurde.
-
18. 07. 2006, 15:50 #19
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Bei einem hinreichenden Anfangsverdacht "gar nicht erst die Ermittlungen aufnehmen" wäre ein glatter Versoß gegen die RiStBV und kann dienstrechtlich geahndet werden. Wenn die Bearbeitung der Dienstaufsichtbeschwerden mehr Arbeit macht als die Ermittlungen (und nicht die Karriere fördert) machten sich die StAe wieder an die Arbeit.
Zitat von MannMann
Was die StA machen kann ist (nach Abschluss der Ermittlungen)
a) das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen oder
b) bei nicht gewerblichen Verstößen den Rechteinhaber auf den Privatklage verweisen. Wenn er dieses beschreitet, wären alle diese Fälle bei den Gericht.
Das ist allenfalls eine Frage der Beweissicherung. Diese "Problem" hatten wird schon vor über 10 Jahren bei den AMIGA-BBSen. Wenn die Beweisführung glatt ist, spielt der spätere "Tageszustand" des Computers keine Rolle mehr. Wir hatten damals durch freie Mitarbeiter einige Games heruntersaugen und das vollständige Capture sichern lassen - das reichte!Dies bestreite ich nicht. Aber nehmen wir mal meinen konkreten Fall: Die Abmahnung richtet sich gegen mich. Jedoch habe nicht ich sondern eine mir unbekannte Person den Verstoß begangen. (Die Datei befand sich tatsächlich in Teilen auf einem der Computer in meinem Netzwerk und wurde von mir sofort nach Auffinden gelöscht.)
Sie wollen doch nicht darauf bestehen, dass die Abmahnung in diesem Falle gerechtfertigt wäre? Ich stelle es mir äußerst schwierig vor hier auf Störer-Haftung oder soetwas zu plädieren.
-
18. 07. 2006, 16:02 #20Mitglied
- Registriert seit
- Jul 2006
- Beiträge
- 41
Re: Logistep AG vs. Meinungsfreiheit
Ja nun, zu mir ist keiner gekommen um Beweise zu sichern und allein mit einer IP denjenigen zu bestimmen, der den Verstoß begangen hat ist Wunschdenken zumal nicht einmal zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass eine IP nicht doch zwei mal vergeben wurde. Die Stichaltigkeit einer IP spielt in meinem Fall aber keine Rolle. Wie gesagt, Teile der Datei waren vorhanden, wurden aber von mir schon damals bei Auffinden sofort gelöscht.
Ich kann mich daran deshalb so genau errinnern, weil es sich um ein X-Box Spiel handelte und weder in meiner Familie noch meinem Bekanntenkreis jemand eine X-Box besitzt. Daher habe ich mich damals über den Download ziemlich gewundert und ihn sofort abgebrochen. (Schade um die Bandweite.)
Aus diesem Grunde sehe ich die Abmahnung als ungerechtfertigt an und bin guter Dinge, dass ich das auch vor Gericht plausibel machen kann.


Zitieren
mehr lesen...







Occupy Kiel: Massiver Sachschaden...
Heute, 20:15 in gulli:news