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  1. #1
    gulli:News Redaktion Avatar von gullinews
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    Standard Verfassungsbeschwerde gegen Telekommunikationsgesetz weitgehend erfolglos

    Das Bundesverfassungsgericht lehnte aus formellen Gründen eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Datenspeicherungs- und Überwachungsvorschriften für Telekommunikationsunternehmen ab. 2005 reichten zwei
    Privatpersonen und drei E-Mail-Provider beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) eingelegt. Die E-Mail-Provider wehrten sich dagegen, dass sie laut TKG und der
    Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) teure Abhörboxen auf eigene Kosten vorhalten müssen, obwohl sie so gut wie nie Anfragen der Sicherheitsbehörden erhalten.


    Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass vor anderen Gerichten geklagt werden muss, bevor eine
    Verfassungsbeschwerde möglich ist.
    Teile des Telekommunikationsgesetzes will das Bundesverfassungsgericht einer weiteren Prüfung unterziehen. Darunter fällt die Pflicht zur Angabe persönlicher Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) bei der Anmeldung eines Telefon- oder
    Handyanschlusses oder beim Kauf von Prepaidkarten. Die Telekommunikationsunternehmen müssen die Daten ihrer Kunden zusammen mit der zugeteilten Rufnummer in eine Datenbank einstellen, auf die eine Vielzahl staatlicher Stellen Zugriff hat

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  2. #2
    Celebrate Old Europe Avatar von hanskanns
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    Standard Re: Verfassungsbeschwerde gegen Telekommunikationsgesetz weitgehend erfolglos

    Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass vor anderen Gerichten geklagt werden muss, bevor eine
    Verfassungsbeschwerde möglich ist.
    Wundert mich nicht, ist eigentlich ganz normal dass erst vor Gericht geklagt werden muss.

  3. #3
    Mitglied Avatar von Blacklight
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    Standard Re: Verfassungsbeschwerde gegen Telekommunikationsgesetz weitgehend erfolglos

    Ja, aufgrund der Zeitnot wurde wahrscheinlich gleich versucht die Fliege mit dem Panzer zu überrollen.

    Ich hoffe nur dass die Beschwerde immer noch Bestand hat und dadurch nicht zurückgezogen wird..
    Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte:
    "Wo kämen wir hin", und niemand ginge, um zu sehen, wohin wir kämen,
    wenn wir gingen

  4. #4
    ******** Avatar von BCee
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    282

    Standard Re: Verfassungsbeschwerde gegen Telekommunikationsgesetz weitgehend erfolglos

    Hi!
    Ich würde die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz noch nicht als weitgehend erfolglos sehen, denn das Gericht hat ja noch nichts zur materiellen Rechtslage geschrieben, sondern nur auf Grund formaler Fehler (fehlende Klage vor Gericht) die Klage abgewiesen...
    Ist jetzt natürlich 'ne langwierige Sache, zuerst über die ordentlichen Gerichte zu gehen aber hoffentlch halten die Kläger das durch.

    Grüße!
    Chris
    Diffidati sempre presenti!


  5. #5
    deleted user
    Gast

    Standard Re: Verfassungsbeschwerde gegen Telekommunikationsgesetz weitgehend erfolglos

    2 Punkte sind mir allerdings unklar:

    1) Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Der o.g. Punkt ist mir klar. Allerdings gibt es bei einer formellen Gesetzesrüge regelmäßig keinen Weg, der den einzelnen vor ein einfaches Gericht bringt. Grundrechtsverletzungen durch ein formelles Gesetz können i.d.R. nur durch eine Verfassungsbeschwerde ausgeräumt werden, da nur das BVerfG das sog. "Verwerfungsmonopol" gegenüber parlamentarischen Gesetzen hat, um die gesetzgeberische Einschätzungsprägorative nicht zu missachten.
    Wieso hier nicht ? Quelle ?

    2) Welche Grundrechte werden im Konkreten durch die Beschwerdeführer als verletzt betrachtet ? Art. 14, bzw. Art. 2 GG ?

    Quelle mit Antworten wäre interessant :-)

    Best regards

  6. #6
    deleted user
    Gast

    Standard Re: Verfassungsbeschwerde gegen Telekommunikationsgesetz weitgehend erfolglos

    Die Frage kann ich mir nach kurzer Einsicht auf heise.de gleich selbst beantworten:

    http://www.daten-speicherung.de/1_Bv...2006-06-21.pdf

    Es bestände laut BVerfG die Möglichkeit, sich vor den Fachgerichten gegen die auf der Grundlage der angegriffenen Normen ERGANGENEN MAßNAHMEN fachgerichtlich zu wehren.

    Best regards

  7.  
     
     
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