@Steve200474
Also es gibt für Dich 2 Möglichkeiten:
Du verlangst die 300€ zurück, da du mit der fehlenden Unterschrift noch keine "Schuld" eingestanden hast und das Geld "zufällig" bei denen gelandet ist

Sie müssen dir das Geld zurück überweisen! 2te Möglichkeit, schick die UE nach, aber zahle auf alle Fälle kein weiteres Geld. Bei den 200€ müssten sie in deiner Stadt vor dem Amtsgericht klagen und wegen 200€ ist das absolut unwahrscheinlich. Außerdem müssten sie die 200€ begründen, was mit dem Aufwand der betrieben werden müsste, äußerst fraglich wäre!
@timthalerjj
Was Du erzählst ist der größte Käse den ich je gehört habe!!! Scheint sich wohl ein Anwalt von der "Gegenseite" in den Thread eingeklingt zu haben!!!
Da ich auch vor kurzem Post von "Schwarz Kelwing Wicke Westphal" wegen "Test Drive Unlimited" erhielt, hier ein kleiner Beitrag an meinen guten Anwalt, der das Ganze für mich auf freundschaftlicher Basis machen konnte:
Obwohl T-Com gerichtlich schon einige Niederlagen auf Grund von IP-Adressenspeicherungen einstecken musste (
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24705/1.html), wird weitherhin die IP-Adresse für 7 Tage gespeichert und herausgegeben. Damit ist sehr fraglich, ob diese Daten überhaupt gerichtlich verwertbar sind.
Da Person A nun als Anschlussinhaber verantwortlich gemacht wird und nicht ich (Person B), scheint die Anschuldigung unrechtens zu sein. Laut Gerichtsurteil vom 04.08.2006 und 30.01.2007 Landgericht Mannheim (
http://www.jurpc.de/rechtspr/20070033.pdf und
http://www.internetrecht-rostock.de/..._2_o_71_06.htm ) wurde die Anklage der Softwareindustrie zurückgewiesen, da der Anschlussinhaber nicht für seine Familienmitglieder und deren Nutzung des Anschlusses verantwortlich ist.
Auch sind die Anwaltskosten laut einem Urteil vom 15. Dezember 2006 (Az. 1 C 463/06) (
http://www.heise.de/newsticker/meldung/84201) mit 150€ viel zu hoch bei einer „Massenabmahnung“ angesetzt. Die Anwälte scheinen hier das schnelle Geld verdienen zu wollen. Auch sind die Forderungen von 200€ Schadensersatz bei einem Ladenpreis von maximal 50€ völlig überzogen.
Aus Anlage „Bundesrat für leichtere Enttarnung“: …“Beim Schadensersatz schlagen die Länder vor, dass der Rechteinhaber künftig unter bestimmten Voraussetzungen die doppelte Lizenzgebühr als vermuteten Verletzergewinn verlangen können soll. Bisher erhalte dieser in der Praxis häufig lediglich die einfache Lizenzgebühr, sodass für den Verletzer ein Verstoß relativ risikolos sei…“ (Stand März 2007)
Obwohl im Absatz 4. unserer Abmahnung darauf hingewiesen wird, dass laut Gerichtsbeschluss vom 21.04.2005 Az. 308 O 139/06 vom Landgericht Hamburg und vom 22.02.2007 Az. 2/3 O 771/06 Landgericht Frankfurt (
http://www.aufrecht.de/urteile/urheb...8-o-13906.html und
http://www.jurion.de/login/login_mob...docid=1-176511) der Anschlussinhaber volle Verantwortung hat, beziehen sich diese Urteile nur auf ein „offenes WLAN“ und minderjährigen Familienmitgliedern, welches der Anschlussbesitzer vor Dritten schützen muss.
Nun möchte ich Euch fragen, in welcher Form wir reagieren sollen.
1. Möglichkeit: wir unterschreiben die Unterlassungserklärung komplett und zahlen 350€.
2. Möglichkeit: wir modifizieren die Unterlassungserklärung und streichen die Punkte 4 und 5. Bezahlen nur die 200€ Schadensersatz und keine Anwaltskosten (oder nur ein geringen Teil). Wenn die Kanzlei den geforderten Restbetrag einklagen würde, müsste dies am Amtsgericht XYZ und nicht mehr am Landgreicht München wegen „nur“ 150€ geschehen. Eher unwahrscheinlich!
3. Möglichkeit: wir streichen Punkt 2, 4 und 5 und schreiben einen kurzen Brief, indem wir sagen, dass nach bestem Wissen und Gewissen die Software nie von dem Computer von Person A aus geuploadet wurde (was ja auch so stimmt!) und er sich keiner Schuld bewusst ist. Als entgegenkommen unterschreiben wir Punkt 1 und 3, aber zahlen kein Geld… und warten ab, ob die Kanzlei sich daraufhin meldet. Danach können wir das Geld immer noch bezahlen und offengelegt werden, dass ich das Spiel von meinem Computer geuploadet habe. Laut aktueller Rechtslage wäre dafür aber mein Vater nicht verantwortlich (s.o. Landgericht Mannheim).
4. Erst gar nicht darauf reagieren. In mehreren Internetforen wird dazu geraten und zeigt, dass die Anwälte von weiteren Zahlungsaufforderungen immer ablassen. Denn auf eine Aktion, kommt meistens eine Reaktion, die meistens weitere Anwaltskostenforderungen mit sich bringt.
1000 Dank schon im Voraus. Ich tendiere zu Punkt 4. Bis jetzt wurden von den Zehntausenden Abmahnungen nur eine Handvoll vor dem Zivilgericht im Streit ausgetragen, bei dem die Klage bis jetzt immer abgewiesen wurde. Ich hoffe, dass es nicht zu viel Text ist. Einige Sachen kann man auch getrost überfliegen.
Mit ganz lieben Grüßen,
Person B
Unser Anwalt, hat nun eine modifizierte UE abgegeben bei der wir nur Punkt 1 "Unterlassung von Verbreitung weiterer Atariprodukte" abgegeben haben. Bei Zuwiderhandlung muss das Gericht die Vertragsstrafe festsetzen! Denn Person A hat mit besten Wissen und Gewissen keine Urheberrechtsverletzung begangen und ist auch nicht für Dritte (solange Volljährig) verantwortlich. Es wird kein Geld gezahlt und auch der Gerichtsort München ist absolut inakzeptabel. Übrigens, falls jemand zu besagten Zeit bei der "geuploaded" wurde nicht zu Hause war und dies eidesstattlich aussagt, wird definitiv "freigesprochen". Hier sollte man aber schon paar Beweise haben bzw. kann man bei einer Falschaussage wirklich mit einem Bein im Knast stehen. Der beste Beweis ist und bleibt aber ein Familienmitglied, welches volljärig ist. Für diesen braucht ihr nicht haften und auch keine Aussage machen!! Ergo, wenn der Vater den 20-jährigen Sohn belastet, wird dieser nicht haften müssen, da er 1. keine Aussage bei einem neuem Verfahren machen müsste und 2. die Softwareindustrie ja nur den Beweis des Anschlussinhabers als Übeltäter hat.
Für die, die sich keinen Anwalt leisten können, empfehle ich nicht zu reagieren. Die, die einen Freund als Anwalt haben, eine modifizierte UE ohne Geldforderungen und Gerichststandort abzugeben. Gleichzeitig hinweisend darauf, dass man unschuldig ist und die o.g. Urteile mit anführen. Die, die Angst haben, einfach zahlen und ärgern.
Die Erfahrung zeigt, dass es von den 10tausenden Abmahnungen nur eine handvoll vor Gericht geschafft haben, die prinzipiell zu Gunsten der Angeklagten ausfiel. Lasst euch also nicht einschüchtern!
Interessant ist noch folgender Text zur Vorgehensweise der Rechtsanwälte der „Geschädigten“ vom alten Hassen: http://board.gulli.com/thread/512595-logistep-
schutt-und-waetke-abmahnungen-gegen-filesharer/152/#3792