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  1. #1901
    beißwütig und stur Avatar von Alter Esel
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Wie man schnell zum Störer wird, hat das LG Frankfurt ja bereits ausgetüftelt:

    Spoiler: 



    Landgericht Frankfurt
    2/3 O 771 / 06

    Im Namen des Volkes!

    In dem Eilverfahren

    ........
    Verfügungsklägerin-

    Verfahrensbevollmächtigte: .......



    gegen

    .....

    1. Verfügungsbeklagter-

    Verfahrensbevollmächtigter: …..

    Hat das Landgericht Frankfurt / Main – 3. Zivilkammer – durch Vors. Richter am Landgericht ....., Richterin am Landgericht ...... und Richterin am Landgericht ..... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2007 für Recht erkannt:

    Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 23.11.2006 wird bestätigt.

    Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

    Tatbestand

    Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) vermarktet den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie ist auf dem Cover des Tonträgers beim sog. P-Vermerk als Inhaberin der Tonträgerrechte aufgeführt.
    Vor Veröffentlichung beauftragte die Klägerin…. mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers. Diese hatte die Software…. entwickelt, mittels welcher zuverlässig festgestellt werden kann, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine identifizierte Datei zum Herunterladen angeboten wird. Die Software der …. wird ständig von mindestens einem Zeugen überwacht, der in regelmäßigem Abstand die fehlerfreie Funktion der Software überprüft und entsprechende Abgleiche vornimmt. Die … gleicht ihr Netzwerk mit mindestens drei unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Time-Servern sekundengenau ab, die wiederum unabhängig voneinander bei der Atomuhr zwecks Abgleich ihrer eigenen Rechner alle zehn Minuten die aktuelle Zeit erfragen. Der Abgleich mit den so genannten Time-Servern erfolgt durch …. automatisch mindestens alle zehn Minuten. Falles es zu einer zeitlichen Abweichung unter den drei unabhängigen Time-Servern kommt, würde die Erfassung gestoppt.

    Am 08.09.2006 um 18:32:50 MEZ wurde mit Hilfe der Software …. ein Nutzer mit der IP-Adrese ….. erfasst, welcher genau zu diesem Zeitpunkt den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ anderen Teilnehmern der Tauschbörse eMule unter Verwendung des Programms eMule 0.47a zum Download anbot. Nach den im Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen eingeholten Auskünften der Telekom war diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) zugeordnet.

    Mit dem Anwaltsschreiben vom 01.11.2006 ließ die Klägerin den Beklagten erfolglos abmahnen.
    Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer unter dem 23.11.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher dem Beklagten strafbewehrt untersagt wurde, die Tonträgerproduktion „Sommer unseres Lebens“ mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in so genannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-netzwerke bereit zu stellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Hiergegen hat der beklagte Widerspruch eingelegt:

    Die Klägerin beantragt,

    die einstweilige Verfügung vom 23.11.2006 zu bestätigen.

    Der Beklagte beantragt,

    die einstweilige Verfügung vom 23.11.2006 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.

    Er behauptet, er habe den streitgegenständlichen Tonträger nicht herunter geladen. Zu der im Abmahnschreiben angegebenen Zeit, habe er sich im Urlaub befunden und daher seinen PC nicht benutzt. Dieser sei vielmehr ausgeschaltet gewesen.

    Entscheidungsgründe:

    Auf den Widerspruch des Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen aus $ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch auf Unterlassung, die streitgegenständlichen Musikaufnahmen in einen Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Der Klägerin stehen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG an den genannten Musikaufnahmen zu. Da sie auf dem Cover des Tonträgers beim so genannten P-Vermerk als Inhaberin der Tonträgerrechte aufgeführt ist, greift die Vermutung nach § 10 Abs. 2 UrhG in analoger Anwendung [so Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 10 Rn. 6b] bzw. spricht jedenfalls eine tatsächliche Vermutung für ihre Rechteinhaberschaft [Möhring / Nicolini, UrhG 2. Aufl., § 10Rn. 32].

    Diese Aufnahmen wurden von dem Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnten so herunter geladen und angehört werden.
    Wie die von der Klägerin veranlasste Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers „Sommer unseres Lebens“ durch …. ergab, wurde dieser am 08.09.2006 um 18:32:50 MEZ über ein Filesharing-System im Internet zum Kopieren und Anhören von einem Anschluss bereit gestellt, dem die IP-Adresse …. zugewiesen war. Durch die sekundengenaue Ermittlung von Zeitpunkt und Rechtsverletzungen mittels der eingesetzten Software … ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Provider vergebenen IP-Adressen entsprechenden Nutzern zugeordnet werden können. Vorliegend ist die so ermittelte IP-Adresse ausweislich der Auskunft der Telekom dem Anschluss …. zugewiesen und dieser wiederum dem Beklagten, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird. Soweit der Beklagte Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Auskunft im hiesigen Verfahren erhebt, vermag die Kammer diese nicht zu teilen. Gemäß § 113 TKG haben die jeweiligen Provider den Namen und die Adresse der Urheberrechtsverletzer auf ersuchen der Staatsanwaltschaft hin ohne gerichtlichen Beschluss mitzuteilen.

    Soweit der beklagte auf das von ihm zur Akte gereichte Schreiben von „Heise-Online“ vom 22.01.2007 aus dem Internet mit der Überschrift „Sand im Getriebe der Logistep Massen-Abmahner“ verweist, ist der Kammer dessen Relevanz für die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht ersichtlich, zumal die dort wiedergegebene Aussage des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit dem hiesigen Verfahren nichts zu tun haben.

    Das Anbieten der Aufnahmen zum Download beinhaltete die Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des öffentlich Zugänglichmachens, die nach § 85 Abs. 1 UrhG ausschließlich der Klägerin als Inhaberin der Tonträgerherstellrechte vorbehalten waren. Eine solche Nutzung hätte daher einer Rechtseinräumung durch die Klägerin bedurft, die nicht vorlag. Daraus folgt eine widerrechtliche Nutzung.

    Der Beklagte hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen. Dabei kann dahinstehen, ob er selbst die Handlungen begangen hat.

    Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Rechtsverletzung durch andere nicht bekannte Nutzer des Anschlusses erfolgt ist, die die ungeschützte WLan-Internetverbindung des Beklagten genutzt haben. Für diese Rechtsverletzung hat der Beklagte indes gleichfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.

    Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGBG jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise wissentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über gebühr Dritter zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist [BGH GRUR 2004, 860 (864) – Störerhaftung des Internetauktionhauses bei Fremdversteigerung m.w.N.] wobei sich Art und Umfang der Gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen [Wandtke / Bullinger, § 97 Rn. 15] . So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzung soweit wie möglich verhindert werden kann, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten [ BGH GRUR 1984, 54/55 – Kopieläden].

    Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet der Beklagte als Störer. Wenn der Beklagte es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLan-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Unständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen [ BGH NJW 2005, 1420 (1421) m.w. N.]. Davon ausgehend, ist eine Adäquanz hier zu bejahen.

    Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbes. urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Musikaufnahmen im Internet über Peer-to-Peer-Dienste und mit Hilfe von Filesharing-Software, verharmlosend „Tauschbörsen“ genannt. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLan-Verbindungen von dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen. Die Verwendung einer geschützten WLan-Verbindung für den Zugang birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von – unbekannten – Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüfungs- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen [vgl. Urteil LG Hamburg vom 26.07.2006 – Az. 308 O 407 / 06 – von der Klägerin vorgelegt als Anl. Ast 11].

    Rechtlich und tatsächlich war der Beklagte in die Lage versetzt, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu treffen. Es oblag ihm, sich zu informieren, welche Möglichkeiten für Rechtsverletzungen er schafft und wie er solchen hätte vorbeugen können. Zudem hätte er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätte er etwa unter Abänderung des mitgelieferten Standartpasswortes einen persönlichen Password-Schutz einrichten und den Router während seiner Abwesenheit ausschalten können. Möglich wäre auch die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels eines Schlüsselwortes gewesen.

    Das er derartige ihm mögliche Maßnahmen ergriffen hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Er hat lediglich vorgetragen, während seiner Urlaubsabwesenheit sei sein PC ausgeschaltet gewesen. Dies stellt indes keine wirksame Schutzmaßnahme vor Rechtsverletzungen dar.
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der … vom 13.11.2006. Darauf folgt lediglich, dass der fragliche Download nicht von den beiden internetfähigen PC´s des Beklagten durchgeführt wurde. Denkbar ist aber, dass die fragliche Musikaufnahme über dessen Internetanschluss von einem fremden PC aus ins Internet zum Kopieren und Anhören bereitgestellt wurde.

    Die Durchführung der vorgenannten Schutzmaßnahmen ist zumutbar. Das gilt auch für den Fall, dass der Beklagte selbst nicht in der Lage sein sollte, sie einzurichten und sich dazu entgeldlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig.

    Die danach dem Beklagten zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, wie sie erfolglos verlangt worden ist.

    Es hat auch ein Verfügungsgrund bestanden.
    Dieser folgt bereits aus der fortbestehenden Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagte sich nicht veranlasst sah.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.





  2. #1902
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    ich hab noch ne frage.....
    geht es hier in diesem Thread um falsche Abmahnungen? also dass es hier wirklich nur abmahnungen gegen leute gab, die diese Datei tatsächlich nicht runtergeladen haben?, oder sind hier auch welche die zugeben dieses getan zu haben?

    hmmm ich weiss echt nimmer was ich machen soll.......gab es überhaupt schon anklagen? mit beweisen etc.....
    meine mutter is auch schon komplett am ausrasten.......
    was soll ich ihr denn sagen nu?
    sie weiss dass ich ab und zu mal sauge.....
    Geändert von Mirco89 (08. 08. 2007 um 19:35 Uhr)

  3. #1903
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Heute Post von kuw bekommen:


    Provider: T-Online(flat)
    Abgemahnt am: 07.08.2007
    Von: KuW-Rechtsanwälte
    für Original Produktname: JT - Sperma Schwestern
    p2p-Netzwerk: torrent
    Gegenstandswert: 25000€
    Abgeltungsbetrag: 50€
    Anwaltskosten: 250€
    Festgestellt durch Anti piracy (Name nicht genannt) am: 22.06.07

    Frist bis 15.08.07

    Sieht mir stark nach Serienbrief aus, da keine Originalunterschrift drunter ist, sondern nur ne eingescannte die ganz blass reingedruckt ist.
    Ah ja, und noch ne Vollmacht von der John Thompson Productions liegt bei.

    Na ja, ich werde darauf nicht reagieren, da ich nie Pornos aus dem Internet runterladen würde. Es muss also jemand meine IP gehackt haben. :P

  4. #1904
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Rechtsverletzung durch andere nicht bekannte Nutzer des Anschlusses erfolgt ist, die die ungeschützte WLan-Internetverbindung des Beklagten genutzt haben. Für diese Rechtsverletzung hat der Beklagte indes gleichfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.
    !!UNGESICHERTES!! W-LAN
    Was soll das Argument einer abgesicherten Verbindung aber vor Gericht nützen?
    Ganz einfach:
    Um eine solche Haftung nicht über gebühr Dritter zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus
    Entweder kann es dann kein anderer gewesen sein oder ich versuche dem Richter zu erklären, dass "abgesichert" doch unsicher bedeutet.
    Das tut es. Abgesichert bedeutet nicht 100% sicher. Früher hat man WEP als gute Verschlüsselung benutzt, heute knackt man das innerhalb kürzester Zeit.

    Gebe ich dieses Wissen zu, bin ich wieder ein Störer.
    Du bist damit nicht mehr in der Haftung, denn du hast deine Prüfungsplicht nicht verletzt. Im Gegenteil, du hast die Verbindung verschlüsselt und damit dein Möglichstes getan.
    siehe auch:
    Zudem hätte er technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern...Möglich wäre auch die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels eines Schlüsselwortes gewesen.

  5. #1905
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Eine Frage habe ich noch, vielleicht kann sie jemand mit einfachen Worten beantworten:

    Hier wird immer wieder geschrieben, dass die Raubanwälte eine EV (Einstweilige Verfügung) beantragen, sofern man ihre seltsamen Unterlassungserklärungen (sprich Schuldeingeständnisse) nicht unterschreibt.

    Diese wird dann durch einen Gerichtsvollzieher per Postzustellungsurkunde zugestellt.

    Und dann? Was steht in so einer EV drin?

    Muss man sich dann bei der Polizei, ober beim Gericht melden und wird man dann gezwungen dieses Schuldeingeständnis zu unterschreiben auch wenn man sich unschuldig sieht?
    Oder muss man dann das geforderte Geld bezahlen, und wenn nicht geht man in den Knast?

    Wer kann mir das mal erklären bitte, aus den bisher gefundenen und verlinkten Threads zu den Einstweiligen Verfügungen bin ich nicht schlau geworden.

  6. #1906
    beißwütig und stur Avatar von Alter Esel
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Zitat Zitat von Chummer
    !!UNGESICHERTES!! W-LAN

    Ganz einfach:

    Du bist damit nicht mehr in der Haftung, denn du hast deine Prüfungsplicht nicht verletzt. Im Gegenteil, du hast die Verbindung verschlüsselt und damit dein Möglichstes getan.
    siehe auch:
    Dein Möglichstes ist vielleicht nicht genug:

    "...Das gilt auch für den Fall, dass der Beklagte selbst nicht in der Lage sein sollte, sie einzurichten und sich dazu entgeldlicher fachkundiger Hilfe bedienen müsste. Den dadurch bedingten Geldaufwand erachtet die Kammer als durchaus noch verhältnismäßig..."

    Sorry, aber es geht auch kompliziert oder was?

    Warum sagst Du dann nicht einfach: "Ich benutze kein W-LAN"...?

    Dann kann man sich diese Diskussion sparen.

    Ob kein W-Lan oder den Sicherungspflichten nachgekommen, führt bei dem greisen Richter zu dem gleichen Ergebnis:
    "Wer soll es dann sonst gewesen sein, wenn nicht doch Sie, Herr Angeklagter?"

    EDIT, weil ich Ahtan vergessen habe:

    Hast Du Dich schon hier informiert?

  7. #1907
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    @ Alter Esel

    sorry .... aber da stimme ich diesmal nicht mit dir überein...

    Es wird immer von einem "ungesichertem W-LAn" ausgegangen...

    Solltest Du aber nicht in der Lage sein "Benutzerkonten mit Progsperrung oder
    Seitensperrung" selbst einzurichten, so musst Du Dir Hilfe "gönnen".

    Es wird wohl auch eine Frage der Zeit sein , wie in welchen Fällen die Richter
    entscheiden. z.B. könnte ich mir vorstellen das Web-Verschlüssung für neuere
    oder zukünftige Fälle nicht mehr ausreicht .

  8. #1908
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Howdyho :-D
    so habe gestern auch einen sehr sehr netten Brief von den besten Anwälten bekommen >> "Kuw"

    Provider: T-online (flat)
    Abgemahnt am: Brief vom 7.8.2007 / erhalten am 8.8.2007
    von: KuW
    für- Datei: Freeze.Frame.MSVCD.German.rar
    für- Original Produktname : Freeze Frame :-)
    im Netz am: 04.04.2007
    Client:torrent
    Gegenstandswert: 25.000 Mäuse
    Abgeltungsbetrag: 150 Mäuse
    Fristsetzung: na was wohl? :-) 7 tage

    Status:
    am 08.08.2007: am überlegen
    am 09.08.2007: das selbe wie gestern :-)

    Der Liebesbrief >
    Seite 1
    Seite 2
    Seite 3
    Seite 4
    Seite 5

    Da ich mit dem Thread erst auf der Seite 17/77 bin :-(
    frage ich euch mal was soll ich machen? Wie soll ich anfangen? wenn muss ich umbringen? soll ich Zahlen? Ich werde denen Ihre UE im leben nicht unterschreiben! Das ist ja Selbstmord!

    Grüße & auf gute zusammenarbeit


    PS: wenn die Aktion mit der Spende noch läuft währe je nach dem wie es mir finanziell geht auch mitdabie.

  9. #1909
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Hi Leute,
    nochmal ne Frage zur möglichen verteidung bei gerichtsverfahren .
    Der Verstoß der meine Familie betreffen soll (angeblich) soll morgens um 5.00 gewesen sein mitten in der woche.
    Reicht es da aus, dies als Begründung vorzubringen dass wir nachts den PC immer ausmachen und alle bei uns berufstätig sind also nachts schlafen um die zeit ??? was meint ihr ?
    denn schließlich könnte diese doofe kanzlei ja behaupten wir hätten den PC angelassen ???

    thanks
    eure m

  10. #1910
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    über so was solltest du dir gedanken machen wenn mal was vom Gericht kommen sollte.

    was aber zu 99,99% sicher nicht passieren wird.
    immer hin reicht es aus das die Anwälte NUR einen einzigen Fall verlieren und schon ist es vorbei mit dem Geldsegen.

    mfg

  11. #1911
    Midgleed Avatar von Hadron
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Zitat Zitat von abe2k3
    für Datei: Freeze.Frame.MSVCD.German.rar
    Eine absolute Neuerung, dass Koch Media bzw. KUW jetzt auch echte Filme abmahnen lassen! Da können wir uns ja noch auf einiges gefasst machen... Ich wusste gar nicht, dass Koch Media auch Video-DVDs vertreibt.
    Geändert von Hadron (09. 08. 2007 um 16:48 Uhr)

  12. #1912
    BVB FOR EVER Avatar von bibbi666
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Hallo habe vorgestern einen Brief von Schutt ,Waetke bekommen und weiß nicht so Recht was ich tun soll . Der eine schreibt so der andere so kann mir einer einen Rat geben.


    Provider: T-Online Flat (nicht angegeben)
    Abgemahnt am: 06.08.2007
    Von: Schutt,Waetke
    für- DateiMNT.RSVCD.TS.MD.German.by.RSVCD-Crew.6x.to.mpg
    für- Original Produktname eenage Mutant Ninja Turtels-TMNT
    Die Rechte obis Film GmbH & CO.KG
    im Netz am: 17.04.2007 21:08:22
    Client: Emule (nicht angegeben steht nur Peer-to-Peer)
    Gegenstandswert: 10,000 €
    Abgeltungsbetrag: 100 €
    Anwaltskosten: 400 €
    Festgestellt durch: Antipiracy-Firma LOGISTEP AG
    Unterlassungserklärungsfrist: 18.08.2007
    Frist für Zahlung des Gesamtbetrags 500 €:20.08.2007
    Status:
    mod. UE als Einschreiben mit Rückschein
    und Begleitschreiben geschickt.

    Rückschein zurück erhalten: 15.08.2007 Unterschrieben von anderer Empfangsberechtigter mit Namen Schmieder.
    Geändert von bibbi666 (16. 08. 2007 um 12:26 Uhr)

  13. #1913
    Midgleed Avatar von Hadron
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Zitat Zitat von bibbi666
    TMNT.RSVCD.TS.MD.German.by.RSVCD-Crew.6x.to.mpg
    Achso, Schutt & Waetke sind mit Filmen ja auch dabei...
    Anwaltskosten: 400 €
    Oho! Aber hallo! Na, das war ja wohl klar. Wenn nicht mehr genug frische Abmahnadressen dazukommen, dann wird eben das, was man noch bekommen kann, teurer. Ich kann mich da nur an dem Beispiel von Berlin orientieren, wo ja kürzlich über 9.000 durch S&W eingereichte IP-Adressen abgelehnt wurden. Für eine Kanzlei kann das Mindereinnahmen von mehr als 2 Millionen Euro bedeuten.

    Frage: Wie werden die nun auf 400,- € gestiegenen Anwaltskosten begründet? Ich musste damals "nur" 150,- € zahlen.
    Als Anwaltskosten haben wir inzwischen eigentlich alles gehabt, was in 50er-Schritten zwischen 150,- und 400,- Euro möglich ist. Ich persönlich vermute daher Willkür, je nach Geschäftslage und da sieht es im Moment ja nicht so toll aus. Das ist aber sicherlich falsch vermutet und es gibt ganz klare Gründe für den neuerlichen Abmahn-Preisanstieg.

    So blöde das für die Betroffenen ist, so ist es doch ein klares Zeichen für mich, was da hinter den Kulissen stattfindet:
    Wackeliges Abmahn-Geschäftsmodell aufgebaut -> Kanzlei-Expansion -> Ausgaben steigen -> Kunden verschwinden, Adressen schwerer zu beschaffen -> Geschäftsmodell in Gefahr, Ausgaben bleiben aber hoch -> Zwang zum Geldverdienen -> Zwang zur Verteuerung des Produktes (Abmahnung), Tendenz zu unseriösem Verhalten, Dreistigkeit.

    Kann man jetzt noch weiterspinnen, ist nicht wirklich etwas Neues für Menschen, die sich schon mal mit generellen wirtschaftlichen Mechanismen beschäftigt haben...
    _______

    @bibbi666 und andere Neuankömmlinge
    Die aktuelle Empfehlung von uns Laien und Nicht-Juristen sieht vor, eine geänderte UE abzugeben und nichts (0,- EUR) zu zahlen. Insbesondere scheint mit die Gebührenpolitik von S&W wieder einmal völlig ungeklärt und sogar fragwürdig zu sein.
    Bitte informiert euch auch hier: (klick mich, ich bin der Abmahnwahn...)
    Geändert von Hadron (31. 08. 2007 um 15:49 Uhr)

  14. #1914
    MdG:B Avatar von Red Rabbit
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    @ Hadron

    Du hast es mal wieder genau auf den Punkt gebracht!

    Am Rand ganz interessant ist dieser Artikel bei Heise:

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/94144

    Es sieht so aus, als hätten Abmahnanwälte den Bogen generell überspannt.
    Die Berufskollegen sehen diese Berufsgenossen anscheinend nicht so gerne.
    Endlich wird auch von den Gerichten entsprechend reagiert, denn schließlich
    war/ist das Rechtsmittel der Abmahnung nicht in diesem Sinne gedacht.

    Mal gucken was da noch alles kommt. Im Moment gefällt mir das, was so
    von den Gerichten kommt.

  15. #1915
    Gesperrt Avatar von CopyKat
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Zitat Zitat von Hadron
    Eine absolute Neuerung, dass Koch Media bzw. KUW jetzt auch echte Filme abmahnen lassen! Da können wir uns ja noch auf einiges gefasst machen... Ich wusste gar nicht, dass Koch Media auch Video-DVDs vertreibt.
    Die haben ne ganze Liste von Filmen die sie wahrscheinlich auch abmahnen.

    Hier mal der Link zu Freeze Frame und zu den anderen Filmen die Kochmedia vertreibt.

    Und jetzt lässt Tobis auch schon abmahnen, die verleihen ja Blockbuster wie z.B. Brokeback Mountain.
    Ich denke auf den OTs wirds immer gefährlicher.

    Greetz

  16. #1916
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    also meine Empfhelungen, damit das Torrent netz nicht stirbt, einfach vor jedem download genau prüfen ob nicht ein Deutscher Vertreiber dahinter ist. wenn das der fall ist finger weg.

    bei musik. also ich persönlich lade mir immer Top 100 oder top 40 charts runter. die sind verpackt mit rar, und da kann man dann wirklich nicht sagen ob ein Betroffenes lied in diesem archiv ist oder nicht.

    mfg

  17. #1917
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    @mega

    Genau, dann muss man eben englischsprachige Pornos laden. Auf den Text kommt es eh nicht an

    Und wer bereits im TV abgestrahlten Kram sehen will, der muss sich nur auf www.onlinetvrecorder.com anmelden und entweder 5 Euro zahlen oder ein paar Wochen/Monate warten um eine *.* Wishlist anlegen zu dürfen. Die Qualität reicht völlig.

  18. #1918
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Blöde Frage, aber ist Online-TV-Recorder legal?

  19. #1919
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    Blöde Frage, aber ist Online-TV-Recorder legal?
    Ja ist es.

  20. #1920
    Anti-Human Vorrichtung
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    Standard Re: Logistep und Konsorten

    TMNT.RSVCD.TS.MD.German.by.RSVCD-Crew.6x.to.mpg
    lol, es gibt anscheinend einen neuen Turtles Film, gar nicht mitbekommen, gleich her damit.
    Ich denk in diesem Fall ist die abgeänderte UE wichtig, da der Film selbst in Dtl noch nicht auf DVD erhältlich ist, d.h. eine Einstweilige Verfügung aufgrund der Dringlichkeit wohl leicht beantragt werden kann.

    Wenn ich mir die Filmliste von Tobis mal so ansehe, hätte ich nie erwartet das ein derartiges Unternehmen in so eine Abzocke einsteigt. Wenn ich nun noch bedenke, was sie schon an mir verdient haben, wird mir echt schlecht. Was für ein Fehler, ins Kino zu gehen, sich DVDs zu leihen oder zu kaufen.
    War mir eine Lehre, liebe TOBIS Film GmbH & Co. KG wird nicht wieder vorkommen, versprochen...

    Freeze Frame
    Ihr macht Scherze? Filme, die ich grade mal über ebay für Zigarettengeld kaufen kann, bzw. wo ich hundert Grabbeltische in Videotheken durchsuchen muss oder vielleicht mit Glück einen Flohmarktfund mache?
    Lächerlich was inzwischen abgeht, als die Sache mit den PrOns anfing, dachte ich sie hätten den Tiefpunkt erreicht.

    Na ja wenigstens handelt es sich mal um "was echt abmahnwürdiges", jedenfalls werde ich das nochmal bestätigen nachdem ich es mir mal schnell ziehe und anguck, aber definitiv den feinen Herren Vertreibern nun auch nie wieder Geld gebe...
    Gratulation Jungs, so funktioniert Marketing. Habt ihr so eine Abteilung?

    Insbesondere scheint mit die Gebührenpolitik von S&W wieder einmal völlig ungeklärt und sogar fragwürdig zu sein.
    Jaa... so könnte man es nennen.
    Abgesehen davon, das die Gebühren nun vor bereits vor einem halben Jahr erstmals von einem Amtsgericht Mannheim verweigert wurden und als "Gebührenschinderei" bezeichnet wurden, sind sie seit meiner Abmahnung anscheinend um 150€ gestiegen.
    Relevanz? Keine?

    Ich würde die Tatsache mal anschreiben und freundlich fragen, wie das denn sein kann, natürlich nur wenn für diese Auskunft keine weiteren Gebühren in Monopolygeld anfallen, schließlich müsste diese Information frei erfragbar sein.
    Am besten per email, sonst wird das wohl eine 1024€ Briefmarke werden...

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