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19. 01. 2007, 18:28 #1
Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Das Urteil steht noch aus, die heutige Verhandlung scheint auf einen eindeutigen Sieg Supernatures hinzuweisen, die Stimmung ist dennoch gedrückt. Die eindeutige Stellungnahme, dass Forenbetreiber erst ab Kenntnisnahme für Inhalte Dritter haften, blieb aus. Rechtsanwalt Bahr zeigte sich im Gespräch mit gulli mehr als unzufrieden, aber mitnichten hoffnungslos.
Die eindeutige Feststellung einer Haftung erst ab Kenntnisnahme war das erklärte Ziel der Gegenfeststellungsklage, die vom Supernature-Boardbetreiber Martin Geuß angestrengt wurde, nachdem eine Abmahnung gegen Geuß zuerst eingereicht, später jedoch zurückgenommen wurde. Die Gegenfeststellungsklage sollte sicherstellen, dass auch in Zukunft ein Forenbetreiber nur dann für Inhalte haftet, nachdem er von diesen Kenntnis hat. Die abmahnende Partei war zur Zurücknahme der Abmahnung bereit, behielt sich jedoch vor, im Wiederholungsfall erneut abzumahnen - unabhängig vom Kenntnisstand der Betreiber.
Dem kurzen Abriss der Ereignisse vor Gericht zufolge ging die Schlacht verloren, obgleich der Fall an sich gewonnen wurde
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19. 04. 2007, 14:12 #101Mitglied
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Martin Geuss immer mehr im Zwielicht?
Skandalös ist eine „Geschichte“, die erst heute über Martin Geuss bekannt wurde!
Martin Geuss hatte sich nach der erfolgten Abmahnung seines Supernature Boards dem Forum IG-Foren / Forenabmahnungen angeschlossen und hier recht schnell eine leitende Funktion übernommen.
Offizieller Forenbetreiber ausweislich des Impressums war hier ein Carsten Rusch, auf den auch heute noch die Domains forenabmahnungen.de und ig-foren.de bei der Denic registriert sind.
Im Rahmen diverser Turbulenzen um dieses Forum, die ebenfalls hier im Board thematisiert wurden (u.a. http://board.gulli.com/thread/743991...inmal-offline/) berichtet der ehemaligen Admin von Forenabmahnungen / IG-Foren, Martin Zimmermann aka „böserWolf“ heute folgendes:
[QUOTE=boeserwolf]Alle waren Einzelkämpfer und ich war der letzte Admin der übriggeblieben ist, denn der Rest hatte schon aufgegeben. Aber ich kann es Carsten Rusch auch nicht übel nehmen. Er wollte niemals der Vorstand der IG-Foren sein. ……………
Der sich als ach so seriös gebende Martin Geuss, der derzeit immerhin (zusammen mit seinem Anwalt) über 18.000 Euro an geworbenen Spendengeldern verwaltet, schreckt also nach den heutigen Offenbarungen des ehemaligen Admins Markus Zimmermann nicht davor zurück einen Strohmann einzusetzen.
Soviel zu der von Herrn Geuss propagierten Transparenz, die ihm so wichtig erscheint!
Macht ja auch nichts, wenn ein Strohmann im Foren-Feuer für Herrn Geuss verbrennt!
Gratulation Herr Geuss: Nun dürfte wohl jeder wissen, woran er bei Ihnen ist und welchen Stellenwert Ihre Aussagen haben können!Geändert von Korrupt (26. 04. 2007 um 08:57 Uhr)
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27. 04. 2007, 15:42 #102Mitglied
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Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Das Urteil ist gesprochen!
Heute war nach 2 Verschiebungen Urteilsverkündung.
Wie bereits nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung zu erwarten war, wurde die auf die Abmahnung gegen das Supernature-Forum von diesen eingereichte negative Feststellungsklage in einem von 6 Punkten abgewiesen.
Durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung, der sich jetzt in dem Urteil offenbar exakt widerspiegelt, dürfte feststehen, dass das LG Hamburg eine Haftung des Fornebtreibers für rechtswidrige Beiträge bejaht hat.
Zur Erinnerung: Die anderen abgemahnten Beiträge erachtet das Gericht in der mündlichen Verhandlung als nicht so erheblich, als dass man sie nicht auch als Meinungsäusserung werten könnte.
Jetzt ist die schriftliche Urteilsbegründung abzuwarten, aus der sich auch ergeben wird, warum die negative Feststellungklage in dem einen, vom Gericht als rechtswidrig eingestuften Punkt, abgewiesen wurde.
Hier gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten:
1. Das Gerciht bejaht eine generelle Haftung des Forenbetreibers auch ohne vorherige Kenntnis
oder
2. Das Gericht geht davon aus, dass der hier betroffene Forenbetreiber - entgegen seinen Verlautbarungen - Kenntnis von dem Beitrag hatte.
Also: weiterhin geduldig abwarten!
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27. 04. 2007, 17:38 #103
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Anwesend: Gravenreuth? Jener ominöse Alexander, dessen Name hier als einziger nicht genannt werden darf und der immer wieder im Schlepptau von Gravenreuth, Syndikus, Neuber auftaucht? Von dem behauptet wird, er sei nicht "br-fl"?
Zitat von br-fl
fastix®
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27. 04. 2007, 20:17 #104
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Ich sehe dieses Urteil gelassen entgegen.
Jeder einigermaßen gewiefte Webmaster wird sich dementsprechend zu schützen wissen, so das Abmahnungen ins Leere verlaufen und man unmöglich Identifizierbar ist.
Freie Meinungsäußerung gibt es eh nicht mehr und solange die schwarze Anwaltszupft nur den schnöden Mamon in Auge hat und Stasi 2.0 immer weiter versucht den glässernen Bürger zu schaffen, wird sich das auch nicht ändern.
Naja, sobald aus Hamburg die schriftliche Begründung vorliegt, gibt es wahrscheinlich erst einmal heftig was zu lachen und man kann dem Papier wodrauf es gedruckt ist seiner Zweckbestimmung auf den WC zuführen.
Da sitzen wahrscheinlich eh nur Herren, die noch nicht einmal wissen, wie man Computer schreibt und ein bekanntes Parteibuch in der Tasche haben.....
Spätestens wenn Pkt.1 "Das Gerciht bejaht eine generelle Haftung des Forenbetreibers auch ohne vorherige Kenntnis" verkündet werden sollte, werden viele Webmaster Ihre DE-Domain in die Tonne treten und sich sichere alternativen suchen, so das man unangreifbar ist durch ominöse Anwälte ......
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27. 04. 2007, 20:38 #105
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Wer´s glaubt.
Zitat von SGNTEAM
Solang der Inhaber der Toplevel-Domain greifbar ist haftet dieser zumindest an Mitstörer und wen der nicht greifbar ist, dann kann man ggf. auf den nächsten DNS-Knotenpunktbetreiber http://de.wikipedia.org/wiki/Name_Serverals als Mitstörer losgehen..
LG München I "Haftung für Links/Server im Elsass" (Az. 9 HKO 12373/99)
Sachverhalt:
Firmensitz im Elsass (Frankreich) mit Niederlassung in Deutschland.
Deutschsprachiges Angebot auf der Homepage für Downloads von Software über Links. Eine Software verletzte eine deutsche Marke.
Einlassung der Verletzerin: Der Server steht im Elsass und das deutschsprachige Angebot war für die deutschsprachige Bevölkerung im Elsass bestimmt. Das LG München I hat die beantragte Verfügung
erlassen.
Einstweilige Verfügung; Beschluss vom 20.07.1999
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: "Haftung für Server in Venezuela" (Az.: 3 U 274/98 (315 O 318/98)); MMR 2000,92, 278 m. Anm. Spindler; NJW-CoR 2000,176 , ITRB 2000,69
„Über die Homepage "http://www.goldenjackpot.com" einer venezuelanischen Firma World Wide Onli-ne Services besteht u.a. in Deutschland die Möglichkeit, in einem "Golden Jackpot Casino" im Internet an verschiedenen Glücksspielen (z.B. Roulette) teilzunehmen. Der Antragsgegner hat an der Regist-rierung der Internet-Domain gegenüber dem InterNIC (Internet Network Information Center) mitgewirkt und steht dem Anbieter der Glücksspiel Dienste in Deutschland als Betreiber eines sog. Domain Name Servers zur Verfügung. Der Antragsgegner ist nach allgemeinen Regeln gem. § 1 UWG als (Mit-) Stö-rer zur Unterlassung verpflichtet, denn er wirkt an der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes mit, indem er einen Domain-Name-Server für den Betrieb eines in Deutschland nicht ge-nehmigten Internet-Glücksspiels unter der Internet-Domain "http://www.goldenjackpot.com" unterhält bzw. unterhalten hat und als Ansprechpartner des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle InterNIC, z.B. als "technical contact" oder "billing contact" zur Verfügung steht. Er hat dieses Verhalten fortgesetzt, obwohl er von der Rechtswidrigkeit des Angebots Kenntnis erhalten hat und ihm eine Ein-stellung seines Tatbeitrages sowohl möglich als auch zumutbar war. Eine Privilegierung bzw. Ein-schränkung der Unterlassungsverpflichtung nach den Vorschriften des "Teledienstegesetzes" vom 22.07.1997 (TDG) kommt dem Antragsgegner nicht zugute.
"Eigene Inhalt" von Telediensten i.S.d. § 5 Abs. 1 TDG bietet der Antragsgegner - anders als z.B. WWOS als Betreiberin des Glücksspiels - nicht an. Bei seinen Handlungen gegenüber InterNIC han-delt es sich schon aus der Natur der Sache nicht um Teledienste. Auch das Unterhalten eines Domain-Name-Servers fällt nicht darunter.
Insbesondere wird diese Handlung nicht von den Fallgruppen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TDG erfasst. Zwar wird durch das Betreiben eines Domain-Name-Servers (auch) die Nutzung des Internets bzw.
anderer Netze sowie die Nutzung von Telespielen erschlossen. Nach dem Sinn und Zweck der gesetz-lichen Regelung erfordert das Vorliegen des Merkmals Teledienst aber das "Angebot" einer stärker inhaltlich ausgerichteten Leistung und meint nicht nur eine rein im "Hintergrund" ablaufende technische Dienstleistung, die dem Anwender als solche nicht entgegentritt und diesem in vielen Fällen noch nicht einmal bewusst wird (zur Abgrenzung bez. sog. "kommunikativer Inhalte" Spindler NJW 97, 3193,3195). Mit dieser Vorschrift soll vielmehr der sog. "content-provider" erfasst werden, der inhalts-bezogene Leistungsangebote zur Verfügung stellt.
Der Antragsgegner hält auch nicht fremde Inhalte i.S.v. § 5 Abs. 2 TDG "zur Nutzung bereit". Diese Vorschrift richtet sich an den sog. "service-provider", der - ohne selbst Anbieter eigener Inhalte
zu sein - etwa auf bzw. über seinen Rechner fremde Dienstleistungen anbietet bzw. deren Nutzung eröffnet und deshalb hierfür zumindest mitverantwortlich ist. Auch dieses Merkmal erfüllt das streitgeg-
enständliche Verhalten des Antragsgegners nicht. Zwar wirkt die Übersetzung in die IP-Adresse auf dem Domain-Name-Server des Antragsgegners an der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der fremden
Inhalte mit. Auch insoweit ist aber nach dem Gesetzeszweck mehr als eine rein technische Mitwirkung gemeint. Auch diese Vorschrift wird von einer inhaltsbezogenen Komponente dahingehend geprägt,
dass sich der "service-provider" das von ihm vermittelte Angebot in gewisser Weise zu eigen macht.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners umfasst seine Tätigkeit ebenfalls nicht die reine Vermitt-lung des "Zugangs zur Nutzung" fremder Inhalte i.S.v. § 5 Abs. 3 TDG. Auch diese Vorschrift ist
für eine bestimmte Gruppe von Diensteanbietern, die sog. "access-provider", konzipiert worden, die Interessenten lediglich den Zugang zur Nutzung der Netze ermöglichen, ohne selbst in irgendeiner Weise auf die dort angebotenen Inhalte Einfluss nehmen zu können und deshalb mangels tatsächli-cher Kontrollmöglichkeiten und fehlender vertraglicher Bindungen zu der Vielzahl der Anbieter
von einer Haftung freigestellt werden sollen. Hiermit sind etwa Anbieter wie T-Online, Compuserve oder AOL sowie sonstige Zugangsvermittler (vgl. hierzu Koch CR 97, 193, 199, 200), gemeint. Die
von dem Antragsgegner wahrgenommenen Leistungen unterscheiden sich hiervon schon in Art und Umfang erheblich.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, seine Handlungen lägen noch "unterhalb" der Verantwor-tungsstufe eines "access-providers", so dass die Freistellungsregelung aus § 5 Abs. 3 TDG für ihn erst recht gelten müsse, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Die Tätigkeit des Antragsgeg-ners unterscheidet sich in dem wesentlichen Punkt der vorhandenen bzw. fehlenden Vertragsbezie-hungen zu den Diensteanbietern entscheidend von derjenigen eines "access-providers". Während der reine Netzzugangsvermittler dem Nutzungsinteressenten die Möglichkeit des Zugriffs zu einer unüber-sehbaren Vielzahl von Angeboten unterschiedlicher Dienstleister im weltweiten Netz eröffnet, zu denen er im Regelfall keine eigenen vertraglichen Beziehungen unterhält, deren Angebote er nicht kennt und auf die er - ebenfalls im Regelfall - keinen Einfluss nehmen kann, wird der Antragsgegner nicht nur in seinem Verhältnis zum InterNIC, sondern auch als Betreiber eines "Domain-Name-Servers" für die WWOS im Rahmen eines konkreten Rechtsverhältnisses im Auftrag des Diensteanbieters für diesen tätig und - so ist der Vortrag des Antragsgegners zu verstehen – enthält von diesem hierfür auch eine Vergütung. Damit hat der Antragsgegner in Bezug zu einem konkreten Diensteanbieter aufgrund sei-ner vertraglichen Beziehungen entweder eine rechtliche Grundlage für eine Einflussnahme oder - so-weit diese nicht besteht - jedenfalls die Möglichkeit, seine vertraglich vereinbarte konkrete Unterstüt-zungshandlung für diesen Anbieter weiterhin aufrecht zu erhalten oder aber einzustellen. Mit dieser Ausgestaltung steht der Antragsgegner in der im Rahmen des TDG rechtlichen relevanten Fragestel-lung dem "service-provider" näher als dem "access-provider", ohne dass sein spezifischer Tätigkeits-bereich aber ausdrücklich erfasst ist oder im Wege der Analogie ohne ertungswidersprüche zu erfas-sen wäre. Soweit der Antragsgegner auf die Ausführungen von Koenig/Loetz in CR 1999,438,440 und die dortige Erwähnung des "Name-Service" im Zusammenhang mit dem "access-provider" verweist, ergibt sich daraus nichts für den vorliegenden Sachverhalt. Denn die Autoren umschreiben damit nur das umfangreiche Tätigkeitsspektrum eines "access-providers" (z.B. auch Routing), ohne - wie dies der Antragsgegner will - diese Funktionen in ihrer Vereinzelung dem Haftungsprivileg aus § 5 Abs. 3 TDG gleichzustellen.
Für den Anwendungsbereich des TDG bleibt es damit bei der allgemeinen Regelung aus § 5 Abs. 4 TDG, die hinsichtlich einer Verpflichtung zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte auf die all-gemeinen Gesetze verweist. Zwar findet auch diese Vorschrift auf die Tätigkeit des Antragsgegners unmittelbar keine Anwendung, weil die Regelungen des TDG nicht einschlägig sind.
Der Antragsgegner selbst hatte sich erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, diese Vorschrift gelte ohnehin nur für Telefondienstleistungen und nicht für sein Angebot. Gleichwohl erscheint es dem Se-nat gerechtfertigt, die dieser Norm zugrunde liegende gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, im Bereich von Telediensten wie z.B. dem Internet ein rechtswidriges Handeln nicht vorbehaltlos, son-dern nur bei Kenntnis des Anbieters und nur dann zu unterbinden, wenn die gebotene Massnahme technisch möglich und zumutbar ist.
Deshalb legt der Senat diese Zumutbarkeitskriterien einschränkend auch bei der Beurteilung des Han-delns des Antragstellers zugrunde, obwohl sich dessen Verantwortlichkeit nach § 1 UWG nicht über § 5 Abs. 4 TDG i.V. m. den allgemeinen Gesetzen (vgl. Bröhl, a.a.O.; Koch, CR 97,193,198), sondern unmittelbar aus dieser wettbewerbsrechtlichen Norm ergibt.
Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners nicht, dass mit einem Rückgriff auf die allgemeinen Gesetze die durch das Teledienstegesetz vorgesehene Privilegierung "unterlaufen" werde. Das TDG erfasst weder von seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck jede nur denkbare Handlung von Anbie-tern im Zusammenhang mit Internetaktivitäten, sondern regelt konkrete Anwendungsbereiche und gilt nicht für die gesamte Internet-Wirtschaft, was immer darunter zu verstehen ist. Die hiervon nicht er-fassten Tätigkeiten nehmen nach der gesetzgeberischen Intention an der beabsichtigten Privi-
legierung nicht ohne weiteres teil.
Der Umstand, dass das Glücksspiel-Angebot nicht auf deutschem Boden bzw. ausschliesslich für deutsche Interessenten, sondern im Internet weltweit über eine englischsprachige Leitseite erfolgt,
ändert an der Wettbewerbswidrigkeit nichts. Der Erlaubnispflicht unterliegen alle Glücksspielveranstal-tungen, die in Deutschland durchgeführt werden. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob dies unter Tatortaspekten bei elektronischen Spielen im Internet immer schon dann der Fall ist, wenn sich der Spieler (auch) von Deutschland aus in das Netz einwählen und auf diese Weise irgendwo auf der Welt an einem genehmigungspflichtigen Glücksspiel teilnehmen kann. Denn vorliegend hat der Glücksspielbetreiber sein Produkt zumindest auch gezielt zur Nutzung auf dem deutschsprachigen Markt ausgerichtet, indem von der Leitseite eine Verzweigung auf eine vollständig deutschsprachige Spielversion zur Verfügung steht. Die Wahrscheinlichkeit, der Programmanbieter könne den Aufwand für die Erstellung und die Pflege nicht nur einer deutschsprachigen Zugangsseite, sonder einer voll-ständig ins Deutsche übertragenen Programmversion allein für die Möglichkeit der Nutzung z.B. in ehemaligen deutschsprachigen Kolonien wie dies der Antragsgegner offenbar in erster Instanz darge-stellt hat - auf sich genommen haben, liegt fern. Eine solche Investition macht wirtschaftlich nur Sinn, wenn damit Interessenten in den drei grossen deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz erreicht werden sollen. In allen drei Staaten unterliegt die Veranstaltung von Glücksspie-len hingegen erheblichen gesetzlichen bzw. behördlichen Beschränkungen. Der Behauptung der An-tragstellerin, dass World Wide Online Services die Erfordernisse für eine gesetzmässige Veranstaltung von Glücksspielen weder in Deutschland noch in den deutschsprachigen Nachbarländern erfüllt, ist der Antragsgegner nicht konkret entgegengetreten, so dass für das Verfügungsverfahren von der grund-sätzlichen Unzulässigkeit in dem von World Wide Online Services (auch) gezielt angesprochenen deutschsprachigen Raum auszugehen ist. Diese ergibt sich für Deutschland aus dem Verstoss gegen strafrechtliche (§ 284 StGB) und gewerberechtliche (§ 33d GewO) Vorschriften.
Die auf der deutschsprachigen Zugangsseite (nunmehr) aufgenommenen Warnhinweise ("Gesetzliche Regeln und Einschränkungen", Anlage AG6) sind rechtlich ohne Belang. Denn hierdurch werden die Nutzer erfahrungsgemäss nicht hinreichend wirksam davon abgehalten, gleichwohl an dem nicht ge-nehmigten Glücksspiel teilzunehmen.
Durch sein Verhalten wirkt der Antragsgegner als Störer an dem Wettbewerbsverstoss der World Wide Online Services adäquat kausal mit. Störer ist - unabhängig von Art und Umfang seines eigenen
Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in An-spruch Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 91,769 - Honoraranfrage; BGH GRUR 55,97 - Constanze 11; BGH GRUR 88,829 - Verkaufs-fahrten II).
Bereits dadurch, dass der Antragsgegner im Anschluss an die Domain-Registrierung für die World Wide Online Services unstreitig in - wenngleich eingeschränktem Umfang - als inländischer An-sprechpartner gegenüber dem InterNIC zur Verfügung steht ("technical contact" und "billing contact"), hält bzw. hielt (hierzu s.u.) er adäquat kausal den wettbewerbswidrigen Zustand aufrecht. „
Urteil vom 4. November 1999
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27. 04. 2007, 20:44 #106
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Wieder so eine Zitatswut....
Ich frage mich, warum einschlägige Seiten immer noch massig unangreifbar im Netz sind, auch als TLD....
Es haben sich schon richtige Anwälte an diesen Versucht ohne auch nur einen Hauch zu erreichen.....
Aber besser zurück zum Thema
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27. 04. 2007, 20:58 #107Ich bin nichts!
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Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Deutsches Recht findet nun auch International Anwendung? Harter Tobak, wenn nicht sogar dreist, hier die Mitlesenden für dumm verkaufen zu wollen. Nicht mal der Wikipedia Link stimmt. Typisch.
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27. 04. 2007, 21:30 #108Mitglied
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Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Was heißt denn hier "greifbar"?
Zitat von Gravenreuth
Wenn der Inhaber der Toplevel-Domain mit seiner Anschrift bei einer gnädigen Frau Schwester unterkriecht, der Name am Briefkasten aber nicht immer vom Zusteller vorgefunden wird: Wie greift man dann zu?
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28. 04. 2007, 11:49 #109
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Der alles erklärende Satz in Günnis Buchabdruck:
Zitat von SGNTEAM
(Hervorhebung von mir).Firmensitz im Elsass (Frankreich) mit Niederlassung in Deutschland.
Es gibt Provider in verschiedenen Ländern, bei denen man absolut anonym Domains registrieren- und cash (Western Union) bezahlen kann.
Natürlich kann man letztendlich auch solche Seiten aus dem Netz kicken. Um das aber in einem überschaubaren Zeitrahmen zu bewerkstelligen sind Maßnahmen und Investitionen nötig, von denen ich mir nur seeeehr schwer vorstellen kann, das Günni sie zu leisten vermag. (Freundlich formuliert).
Nicht alles, von dem Günni glaubt das es geht, geht auch tatsächlich. Sollte er inzwischen eigentlich wissen.
Geändert von A John (28. 04. 2007 um 12:19 Uhr)
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28. 04. 2007, 12:46 #110ProvokateurGast
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Das alles weiß der allseits geschätzte RA sehr wohl und hat damit auch schon seine Erfahrungen gesammelt. Natürlich kann er hier keine Geschäftsschädigenden Aussagen - für ihn Geschäftsschädigend - treffen. Und: Er weiß selbstverständlich das er lediglich auf Basis des deutschen BGB agieren kann und diese keine Verbindlichkeit in allen Ländern hat.
Er ist lange genug im Geschäft um die Widrigkeiten zu kennen und zu beurteilen, solch Zitate haben letztlich nur den Zweck den unbedarften Webmaster zu verwirren.
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28. 04. 2007, 12:59 #111
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Ja, und auch sein Ex-Kanzleikollege wusste, wie man eine rechtlich angreifbare Seite vor der Verfolgung schützt (z.B. via Briefkastenfirma auf den BVI).
Zitat von Provokateur
Hätte ja auch fast geklappt, wäre da nicht ein "pöser" Hacker gewesen.
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28. 04. 2007, 13:11 #112
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Warum soll es bei Blogger dann anders sein?
Zitat von Dialerwatch
Den die Kripo auch ermittelt hat .....Hätte ja auch fast geklappt, wäre da nicht ein "pöser" Hacker gewesen.
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28. 04. 2007, 13:21 #113
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Zitat von Provokateur
Stimmt! Es reicht aber aus, wenn deutsche Gerichte verfügen, dass gewisse Seiten von Deutschland aus nicht mehr aufrufbar sein dürfen. Solche Entscheidungen ergingen zuletzt im Zusammenhang mit der CeBIT.
Wenn die betroffene Firma das nächste Jahr wieder auf die CeBIT kommt, dann kann man die Kosten in das "inländische Vermögen" vollstrecken - und wenn das auch "nur" deren CeBIT-Stand ist. Dieses Jahr wurde so ein Stand eines Chinesen vollständig abgeräumt. Anschließend warf er in seiner Wut die verbliebenen Regalbrette in´s Volk - trotz anwesender Polizei und Gerichtsvollzieher. Alles was er an neuester Hardware auf dem Stand ausgestellt hatte, kann man demnächst bei der Gerichtsvollzieherei ersteigern.
Ich glaube, der tätigt keine Patentverletzungen im IT-Bereich mehr!
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28. 04. 2007, 13:25 #114
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
*grübel*
Zitat von Gravenreuth
Das habe ich doch gar nicht geschrieben?!?
Im Gegenteil, ich wollte betonen, dass der "Arm des Gesetzes" eben nicht so einfach ins Ausland reicht und es einschlägige Tricks gibt - ob nun bei Bloggern, Foren oder wemauchimmer.
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28. 04. 2007, 15:34 #115
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Sein Anwalt hat eine Erklärung abgegeben, dass er mit dem untergekrochenen über diese Adresse kommuniziere.
Zitat von -deckel-
Was mich bedenklich stimmt ist die zu erwartende Telefonrechnung des Anwaltes. Der bei der Schwester des Anwaltes Untergekrochene gab eine 0900er Faxnummer gegenüber etlichen Gerichten an....
fastix®
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28. 04. 2007, 15:57 #116
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Nun, dann muß man halt darauf hoffen, das anonyme Blogger ihre Beiträge auch in Buchform herausbringen wollen und sich auf einer deutschen Buchmesse outen.
Zitat von Dialerwatch
Es gibt da einen kleinen Verlag in München-Schwabing, der hätte sicher Interesse.
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28. 04. 2007, 16:02 #117
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Zitat von A John
Nur darf der Name des anonymen Bloggers hier nicht genannt werden. Es darf aber verraten werden, dass ein gewisser Alexander wohl einst hoffte im Verlag Gravenreuth groß rauszukommen. Man kann da einiges nachlesen.
Und für den Fall, dass dies nicht klappte, hatte Alexanders Mann schon die 'recht.exe' bei der RegTP registrieren lassen. JuraTexte via Dialer... Das ganze ist wohl abgeblasen worden, weil Gravenreuths Verfassungsklage "mit einer Ohrfeige" abgewiesen wurde.
Damit war dann wohl für die tollen Leistungen "kein angemessener Preis" zu erzielen...
Und hinsichtlich des damaligen Kanzleikollegen Bernhard Syndikus und dessen multiplen Bemühungen als Geschäftsführer von Dialerfirmen bin ich nicht der Meinung, es handelte sich um einen Werbegag. Ich meine, es war ein ernsthaftes, konkretes Bemühen, und ich meine auch: Gravenreuths Vorbringen waren eben nur Vorwände. Die Nähe Gravenreuths zur Dialerbranche lässt das dringend vermuten.Dass Gravenreuth damals scheiterte (schon wieder mal...) war aus meiner Sicht eine sehr ernste Angelegenheit für die Branche. Und ein Glück für die Bürger dieses Landes.
"br-fl" wird es als "Skandal" empfunden haben.... Dabei gibt es echte Skandale!
fastix®Geändert von fastix (28. 04. 2007 um 17:15 Uhr)
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28. 04. 2007, 19:08 #118
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Den Vorpostings braucht man nichts mehr hinzufügen



Den Schwachsinn mit den DNS-Knoten haben auch schon andere Kaliber versucht und man kann gar nicht so schnell gucken, wie entsprechende Seiten wieder ONLINE sind.
Best regards
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29. 04. 2007, 10:58 #119Mitglied
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Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Nur verwunderlich, dass es kaum einer tut und wenn, dass es dann meist in die Hose geht wie bei MB!
Zitat von SGNTEAM
...um die ging es hier auch nicht sondern um bewiesene falsche Tatsachenbehauptungen und Verleumdung!
Zitat von SGNTEAM
Das wird das Supernature Board, bzw. M Geuss, als Kläer sicherlich ganz anders sehen
Zitat von SGNTEAM
Quatsch, hat doch nach dem Heise-Urteil auch (fast) keiner getan!
Zitat von SGNTEAM
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29. 04. 2007, 21:25 #120
Re: Supernature-Abmahnung: Keine Entwarnung für Forenbetreiber
Du meinst ganz bestimmt MD. Also jenen Mario Dolzer,.dessen so genannte Wahrheiten nach und nach aus dem Netz getilgt werden....wie auch die Verkündungen des Alexander so nach und nach aus dem Netz verschwunden sind.
Zitat von br-fl
fastix®Geändert von fastix (30. 04. 2007 um 19:56 Uhr)


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