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gulli:News Redaktion
Registrierungsdatum: Apr 2002
Beiträge: 6.734
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IFPI Deutschland und Schweiz: Gegen Piraterie, für Kopierschutz
Die Hoffnung, die Industrieverbände lernten aus vergangenen Niederlagen, hat sich einmal mehr nicht erfüllt. In Deutschland und in der Schweiz bewies die IFPI, dass ihr auf die Ablehnung der immer restriktiveren technischen und rechtlichen Einschränkungen ihrer Produkte und der folgenden Ablehnung durch die Kunden nichts besseres einfällt, als restriktivere technische und rechtliche Einschränkungen ihrer Produkte zu fordern.
Dies das Fazit aus den Gesprächen, die in Deutschland und in der Schweiz mit Bundeskanzlerin Merkel bzw. der Schweizerischen Stiftung für Konsumentenschutz geführt wurden. In Deutschland setzt sich die IFPI dafür ein, dass Provider Kunden kündigen dürfen, wenn diese gegen das Urheberrecht verstoßen. Weiter soll (wie üblich) das Recht auf Privatkopie weiter beschnitten und das deutsche Urheberrecht auf das "US-amerikanische Schutzniveau" gehoben werden
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11. 05. 2007, 13:49
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#1
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Mitglied
Registrierungsdatum: Feb 2006
Beiträge: 253
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Re: IFPI Deutschland und Schweiz: Gegen Piraterie, für Kopierschutz
ist doch gut, um so mehr geschützt wird, desto mehr wird geshared.
heut zu tage hören die meisten menschen sowieso am rechner musik, und wenn man da eine audio cd einlegt die erst garnicht abgespielt werden kann oder sogar einen trojaner oder andere viren auf den rechner installiert, wird doch um so weniger davon gekauft.
aber sollen sie mal weiter die programmierer unterstützen, in sachen kopierschutz....
das entwickelt auch nur die pc user, die sowieso nicht hinter dem rücken irgenndwelcher lobbisten stehen
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11. 05. 2007, 14:12
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#2
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Mitglied
Registrierungsdatum: Apr 2001
Ort: ed2k-net
Beiträge: 1.117
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Re: IFPI Deutschland und Schweiz: Gegen Piraterie, für Kopierschutz
Naja, die IFPI (und im Besonderen deren oberster Chef) ist ja für ihre Resistenz gegenüber Fakten bekannt.
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11. 05. 2007, 14:15
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#3
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Gast
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Re: IFPI Deutschland und Schweiz: Gegen Piraterie, für Kopierschutz
Zitat:
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Zitat von quasimodo2000
Naja, die IFPI (und im Besonderen deren oberster Chef) ist ja für ihre Resistenz gegenüber Fakten bekannt.

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nett gesagt
mensch ne....
Zitat:
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Zitat von gulli:news
Weiter soll (wie üblich) das Recht auf Privatkopie weiter beschnitten und das deutsche Urheberrecht auf das "US-amerikanische Schutzniveau" gehoben werden
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lol  welch eine antithese XD USA regelungen haben kein niveau! (siehe waffenbesitz)
Zitat:
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Zitat von gulli:news
In der Schweiz hingegen erstaunt die IFPI mit Forderungen nach stärkeren rechtlichen Hürden gegen das Umgehen von Kopierschutz - die Technik solle stärker geschützt werden, weil sie, wie heise externer Link in neuem Fenster folgtzitiert, "neue, konsumentenfreundliche Angebote überhaupt erst ermöglichen" würde.
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omg XD ne heute krieg ich mich nichmehr ein
mfg
Wandang
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11. 05. 2007, 15:33
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#4
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Turbosauger
Registrierungsdatum: May 2007
Beiträge: 143
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Re: IFPI Deutschland und Schweiz: Gegen Piraterie, für Kopierschutz
Zitat:
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Zitat von Wandang
lol  welch eine antithese XD USA regelungen haben kein niveau! (siehe waffenbesitz)
Wandang
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evtl. ist damit das Niveau der Schadensersatzforderungen gemeint.
lustig ist eher, das Frau Merkel meint, dass kleinkarierte Änderungen am Verhalten der Konsumenten etwas ändern könnten...
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13. 05. 2007, 16:37
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#5
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Mitglied
Registrierungsdatum: Aug 2005
Ort: Bayern
Beiträge: 2.804
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Re: IFPI Deutschland und Schweiz: Gegen Piraterie, für Kopierschutz
Zitat:
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Zitat von gulli:news
In Deutschland setzt sich die IFPI dafür ein, dass Provider Kunden kündigen dürfen, wenn diese gegen das Urheberrecht verstoßen.
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Das ist doch nur logisch, da ansonsten der Provider als Mitstörer doch selbst in Haftung genommen werden kann.! Wohl wegen anhaltender Persönlichkeitsverletzungen ist z.B. ein auch hier postender, bekannter Störer vor einigen Wochen bei 1&1 rausgefolgen - und war dann einige Zeit mit seiner Homepage offline. ;-)
In der Entscheidung "Honoaranfrage" (GRUR 1994, 441, 443) führt der BGH aus:
"Als (Mit-)Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstüt-zung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Hand-lung hatte. Eine eigene Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein Verschulden des Störers ist nicht Voraussetzung für seine Inanspruchnahme. Es genügt, wenn er an der Schaffung oder Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustands objektiv mitgewirkt hat."
In der Ent¬cheidung "Architektenwettbewerb" führt der BGH diese Rechtsprechung fort:
"Als (Mit-)Störer haftet "in entsprechender Anwendung des 1004 BGB", wer "auch ohne Wettbewerbsforderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbei-führung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinde-rung dieser Handlung hatte."
In der Entscheidung "Neu in Bielefeld I" (WRP 2000, 1263) führt der BGH aus, dass an die (Mit-)Störereigenschaft für den Unterlassungsanspruch nur geringe Anforderungen zu stellen sind.
Ferner wird auf die Entscheidung des BGH-Entscheidung "Räumschild" vom 18. Mai 1999 (Az.: X ZR 156/97) verwiesen. Hierin führt der BGH aus:
"Allerdings setzt die Verantwortlichkeit für eine Patentverletzung nicht voraus, dass der in Anspruch Genommene das Recht unmittelbar durch eigene Handlungen beeinträchtigt. Schuld-ner der Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der verletzen-den Gegenstände kann auch derjenige sein, der lediglich eine weitere Ursache für die Rechts-verletzung gesetzt hat. Entsprechend der zum Wett¬bewerbsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Frankfurt WRP 1987, 115; OLG Hamm GRUR 1992, 126; OLG München MDR 1994, l106; OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494) kann danach auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefon-, Fax- oder Telexanschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus das Schutz-recht verletzende Handlungen begeht. Ihren Grund findet diese Haftung jedoch nicht schon in der Überlassung des Anschlusses als solcher. Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Be¬fugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.1994 -1ZR 321/91, GRUR 1994, 441,443 – Kosmetikstudio; siehe auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel14 Rdn.4, 8). Voraussetzung der Haftung ist damit ein von dem Anschluss ausgehender oder unter seiner Benutzung be-gangener Rechtsverstoß. "
In der Frage der (Mit-)Störerhaftung ist auch kein Unterscheid zwischen dem Patent- und dem sonstigen gewerblichen Rechtschutz bzw. dem Wettbewerbsrecht zu erkennen. Insoweit wird auf LG Berlin (Az. 16 0 15/02 - veröffentlicht bei http://www.jurpc.de/rechtspr/20030012.htm), zur Mitstörerhaftung bei einer Faxwerbung und die Haftung des admin-c einer Domain (OLG Stutt-gart, Az.: 2 W 27/03 veröffentlicht bei http://www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm , für die Einschaltung eines Dritten OLG Dresden WRP 2004,977 und LG Karlsruhe WRP 2004,1078 verwiesen.
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13. 05. 2007, 16:42
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#6
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Mitglied
Registrierungsdatum: Dec 2003
Beiträge: 1.203
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Re: IFPI Deutschland und Schweiz: Gegen Piraterie, für Kopierschutz
Hi,
Hui, Provider sollen Kunden kündigen DÜRFEN? Was für eine Wortwahl!
Das ergibt mit der Vorartdatenspeicherung alles Sinn, zumal einige Provider das wohl sowieso gerne umsetzen werden wie z.B. die damaligen Fälle bei 1&1 usw gezeigt haben.
Ich frage mich nur wozu man die riesen Bandbreiten jetzt eigentlich genau benötigt, für TV usw würden 6 Mbit, wenn nicht sogar 3 Mbit, locker ausreichen.
Gruß
Alef
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13. 05. 2007, 16:45
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#7
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