ich hab hier nämlich noch nichts konstruktives und konkretes gelesen...
Du suchst eine allgemeingültige und immer funktionierende Lösung, am Besten eine bei der du nicht zahlen musst?
Wenn's das gäbe, wäre das ganze Abmahnproblem vom tisch.
toll...also wie mans macht...egal.. man is am arsch!!!
ich hab hier nämlich noch nichts konstruktives und konkretes gelesen...
Was regst du dich denn auf........
Es gibt eben nichts, was effektiv weiterführt als die drei Briefe von den Werbeageturen.
Keine Vorladung zum Gericht, bzw. irgendwelche handfesten Urteile.
Hier im Thread gibt es zur Zeit nur Vermutungen und Eventualitäten.
Vielleicht kommt's noch.
Bis dahin Ruhe bewahren und Tee trinken.
ich reg mich nich auf!!!das mal vorab.
ich mach mir halt(notgedrungen) meine gedanken...und umsomehr ich hier lese(und nicht nur in diesem forum)...umso mehr gedanken mach ich mir!
mir is schon klar das mir hier keiner ne antwort, was ich zumachen habe, geben kann.
es ist nur verwunderlich, das diese welle schon seit jahren geht und keiner der betroffenen sich wieder meldet und sagt was draus geworden ist (vielleicht 3-4 fälle)
bei tausenden abmahnungen?!
bin einfach nur informationsdurstig
Es werden nur schrottige Spiele, die keiner haben will von noch schrottigeren Herstellern abgemahnt. Der einzige namhafte Hersteller der mal letztes Jahr zwei Spiele überwachen lies war Eidos, aber die waren auch schrottig. Naja irgend wo muss ja die Kohle schließlich her kommen, wenn den Schrot keiner kauft.
Naja das ist natürlich zu einem gewissen Punkt Geschmackssache aber imo ist das einfach nicht wahr was du da schreibst. Schon Earth 2160 was ja die ganze Sache in's Rollen brachte war kein Schrott, wenn man auf Echtzeit-Strategie steht ist das durchaus ein ganz gutes Spiel. Über Gothic 3 mag man geteilter Meinung sein aber es ist bei weitem kein Schrott! Ok es fehlte etwas Feinschliff und es hatte ein paar Fehler hier und da aber wirklich "Schrott" ? Ich bitte dich. Und es findet sich noch eine Menge weiterer wirklich guter Games auf der Abmahnliste. Beispielsweise Call of Juarez was für mich persönlich das beste PC Spiel letztes Jahr war! Oder Geheimakte Tunguska ein spannendes Point & Click Adventure was von Spielern und Presse gleichermaßen gefeiert wurde. Rainbow Six Vegas ist auch toll, Total Overdose hatte mir Spaß gemacht und Codename Panzers Phase 2 und Rush for Berlin sind allgemein bekannt als erstklassige Taktik-Spiele. Test Drive Unlimited ist auch recht beliebt.
Also ganz ehrlich ich bin der Meinung es werden größtenteils gute bis sehr gute Spiele abgemahnt, mittelmäßige oder gar schlechte Spiele bilden die absolute Ausnahme. Besorgniserregend finde ich es das immer mehr Publisher in das Abmahngeschäft einsteigen, neuerdings Activision und sogar Ubisoft. Von Letzteren hätte ich das nie gedacht, schließlich handelt es sich dabei um einen Industriegigant von EAischen Ausmaß. Die haben das doch bestimmt gar nicht nötig. Ich denke es ist jetzt nur noch eine Frage der Zeit bis die letzten großen wie EA auch noch mitmischen werden.
ich reg mich nich auf!!!das mal vorab.
ich mach mir halt(notgedrungen) meine gedanken...und umsomehr ich hier lese(und nicht nur in diesem forum)...umso mehr gedanken mach ich mir!
mir is schon klar das mir hier keiner ne antwort, was ich zumachen habe, geben kann.
es ist nur verwunderlich, das diese welle schon seit jahren geht und keiner der betroffenen sich wieder meldet und sagt was draus geworden ist (vielleicht 3-4 fälle)
bei tausenden abmahnungen?!
bin einfach nur informationsdurstig
greetz prelu
Ich kann dich schon verstehen, wir schwimmen alle im Meer voller Fragen
und bekommen im Moment keine richtigen Antworten.
Es ist einfach nichts handfestes vorhanden.
Wenn's mal richtig losgehen sollte, ist dieser Thread voll ausgelastet.
Also, die Dinge auf sich zukommen lassen,
denn es wird nicht alles so heiss gegessen wie es gekocht wird.
toll...also wie mans macht...egal.. man is am arsch!!!
Genau so ist es.Auch bei Störerhaftung Arschkarte.Meine Frist ist heute abgelaufen und wie ich mich fühle können die meissten, die es betrifft nach vollziehen.
Vielleicht müssen wir es auf Verhandlungen vor Gericht drauf ankommen lassen.
Bei so vielen Fällen die auf denen zu kommt, wird es jawohl auch mal positive Urteile für den Angeklagten geben, auf das wiederum sich vielleicht andere berufen könnten.Oder der Staat mal langsam was unternimmt gegen diese Hetzjagd.
Sollen die sich doch lieber mit den Leuten beschäftigen, die so was gewerblich machen.
Auf die Finger klopfen gut, aber einfache User die mal ne Datei gesaugt haben vor dem finanziellen Ruin zu stellen, darf einfach nicht sein.Da muss der Staat was machen.Du bekommst heute 1 Schreiben und bezahlts vielleicht weil Du Angst hast.Wenn es damit gelaufen wäre, würde ich sagen ok.Aber die schicken Dir für jede Datei die auf der Liste der aktuellen Abmahntitel sind und die wird ständig aktuallisiert, einzelne Abmahnungen.Vielleicht 20 Schreiben.
Jedes mal UE unterschreiben und 300 € zahlen ?Hoffe nachdem mein Fall vor Gericht landet, egal wie es ausgeht, das ich dann endlich mein Leben wieder hab und vor allem für die Zukunft Ruhe vor solch Gesindel.Für diese Sache kann man ja hoffentlich nur einmal angeklagt werden, oder ? Kenn mich damit nicht aus.Nicht das nach dem Verfahren noch 1 kommt.Bei mir stehen die Chancen nämlich gar nicht mal schlecht das es zur Verhandlung kommt,da ich innerhalb von 4 Tagen von 2 unterschiedlichen Kanzleien abgemahnt wurde.Wie ist jetzt damit ? Der der schneller von den beiden ist oder beide nacheinander ? Oder tun die sich vielleicht noch zusammen und hauen mir die Birne ein, mit schwerem Geschirr ? Ich werde mich da jetzt erstmal ALLEINE irgendwie durch kämpfen bis was amtliches kommt und dann gehe ich zu einem RA, der mir zwar nicht helfen kann , weil keine Ahnung von der Materie oder Arsch in der Hose, gegen die zu kämpfen, aber wenigstens mein Briefverkehr formulieren soll.Werde Euch auf jeden Fall berichten wie es weiter geht auch wenn sie bei mir noch ne HD machen und den PC kassieren.Gehe dann ins Internetcafe und berichte weiter im meinen Fall.Wundert mich etwas das von vielen die vor 7-10 Monaten schon mal was hatten, nichts mehr dazu gesagt haben wie es weiter ging nachdem 3. Schreiben.Trauen die sich jetzt alle nicht mehr ins Internet, oder kein PC mehr.Oder noch schlimmer vielleicht in Guantanamo ?
und bei welchem hast du mit programmiert?????????
du lobst ja die Spiele überalles.
sag nicht du hast sie alle gespielt, dass du dir so ein Urteil erlauben kannst?????
vlt. sollte man die Provider für alles haftbar machen , denn die stellen
den Anschluss zur Verfügung. ......... etwas Ironie
Soo viel Ironie braucht es da gar nicht, es wurden ja schon Filehoster und sogar Usenet-Provider in Haftung genommen. Zeigt ganz klar in Richtung Providerhaftung
Erinnert mich irgendwie an Al Capone, den hat man ja - obwohl mehrfacher Mörder - zuletzt dann nur wegen einer Steuerhinterziehungs-Bagatelle drangekriegt. Obwohl - Schmidtlein-Brothers und Capone, was für ein unfairer Vergleich
und bei welchem hast du mit programmiert?????????
du lobst ja die Spiele überalles.
sag nicht du hast sie alle gespielt, dass du dir so ein Urteil erlauben kannst?????
Kommt drauf an wie du das meinst. Alle von mir erwähnten Spiele durchgespielt habe ich noch nicht, eigentlich nur CoJ, aber mal angespielt habe ich sie alle und außerdem informiert man sich ja auch zusätzlich über sein Hobby in Print- und Onlinemagazinen und diversen Internetforen. Das sind alles gute Spiele welche die Bezeichnung Schrott nicht im geringsten verdient haben!
Oder hatten wir das schon auf einem der unübersichtlichen Schlachtfelder?
Wenn du schon so direkt fragst, dann musst du auch mit einer schonungslosen, offenen und ehrlichen Antwort rechnen: "Yepp."
Aber macht ja nüscht, denn das zeigt wieder sehr deutlich, welche zentrale Rolle die Störerhaftung spielt, dass die Gegenseite auch nur mit Wasser kocht und vor allen Dingen sich überhaupt nicht sicher ist, Prozesse so leicht gewinnen zu können. Weshalb man in der Regel auf diese verzichtet.
Jetzt bin ich erschüttert und nage an Selbstzweifeln.
Habe ich wirklich schon wieder trotz fleißigem Update meiner Favoriten-Links die Übersicht verloren?
Gibst Du mir bitte noch den Link-Hinweis?
erledigt: Hab's gefunden !
Peinlich, peinlich.
Tja , scheisse , wenn man alt wird......
Hadron hatte das bereits gepostet. ...
http://www.wdr.de/themen/global/webm...tml?ref=200017 ab der 19:10 min. gucken und am ende ca. 24 min. heißt es das Abmahnungen nur gültig sind wenn Unterschrieft und Stempel drauf sind alles andere ist gefälscht!
hmmm bei mir ist kein Stempel drauf, und bei euch?
...das Abmahnungen nur gültig sind wenn Unterschrieft und Stempel drauf sind alles andere ist gefälscht!
hmmm bei mir ist kein Stempel drauf, und bei euch?
Aus dem Beitrag:
"...jede Anzeige erhalten Sie per Post mit Unterschrift und Stempel..."
...bezieht sich auf die Warnung vor betrügerischen E-Mails, welche als Fake-Abmahnungen versandt wurden.
Eine rechtliche Unwirksamkeit unserer Abmahnungen würde ich daraus nicht ernsthaft herzuleiten versuchen.
Hier die Antworten, die Dir z.B. SuW (KLICK) zu dieser Frage geben:
Spoiler:
WIRKSAMKEIT DER ABMAHNUNG / VOLLMACHT
Ist eine Vollmacht unwirksam, weil ein Vertretungsberechtigter des die Vollmacht erteilenden Unternehmens auf dieser nicht benannt ist?
Nein.
Es ist nicht erforderlich, dass sich aus der Vollmacht der Vertretungsberechtigte des die Vollmacht erteilenden Unternehmens ergibt. Ausreichend ist vielmehr die Erkennbarkeit des bevollmächtigenden Unternehmens selbst. [nach oben]
Ist ein Abmahnschreiben nur wirksam, wenn eine Originalvollmacht beigefügt ist?
Nein.
Die Vorlage einer Vollmacht ist in Urheberrechtssachen nach herrschender Meinung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Abmahnschreiben (OLG Köln WRP 1985, 360f.; 1988 97; Kreft, in: Jacobs u.a. UWG Großkommentar, 1991, vor § 13 UWG, C., Rdn. 78; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, 2001, Einleitung UWG, Rdn. 530, 534; Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2002, vor §§ 97, Rdn. 5; ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, 6 W 132/01).
Dies hat zur Konsequenz, dass eine anwaltliche Abmahnung, der keine (Original-)Vollmacht beigefügt ist, wirksam ist. Gleiches gilt selbstverständlich dann, wenn im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung lediglich eine Vollmachtskopie vorgelegt wird.
Rechtlicher Hintergrund dafür, dass in Urheberrechtssachen eine Originalvollmacht zur Wirksamkeit der Abmahnung nicht erforderlich ist, ist folgender: Zweck einer Abmahnung ist es, den Verletzer auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Möglichkeit der Unterwerfung zu geben (so genannte Warnfunktion). Diesen prozeßvermeidenden Zweck erfüllt auch eine Abmahnung, für die eine Vollmacht nicht nachgewiesen ist. Die Abmahnung ist nach herrschender Auffassung mithin keine Willenserklärung, da sie lediglich der Abwehr von Kostennachteilen dient (etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1323; Teplitzky Kap. 41, Rdn.5 m.w.N.; Baumbach/Hefermehl 22. Auflage Einl. UWG, Rdn. 530). Es handelt sich vielmehr lediglich um eine einer Willenserklärung ähnliche Handlung. Auf solche rechtsgeschäftsähnliche Handlungen finden die Vorschriften über Willenserklärungen, die unter anderem auch Regelungen bezüglich Vollmachtserfordernissen enthalten, nur dort Anwendung, wo die typische Interessenlage der konkreten Situation die entsprechende Anwendung rechtfertigt (Gloy, Hdb. WettbewerbsR, § 60, Rdn. 30). Eine solche Vergleichbarkeit der Interessenlage liegt bei § 174 BGB, der regelt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachturkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, nicht vor. Denn wie bereits oben dargelegt wird die Aufgabe, den Urheberrechtsverletzer auf seinen Verstoß aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zur außergerichtlichen Beilegung zu geben, auch ohne Vorlage schriftlicher Vollmacht erfüllt.
Aber auch, wenn man entgegen der herrschenden Meinung annimmt, dass eine Abmahnung eine Willenserklärung ist, findet § 174 BGB keine Anwendung, so dass die Abmahnung ohne Vorlage einer (Original-)Vollmacht wirksam ist. Denn nach der Rechtsprechung ist der Nachweis einer Vollmacht immer dann entbehrlich, wenn die Abmahnung das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, also eines Vertrages, bei dem sich eine Partei der Forderung der Gegenpartei unterwirft, enthält (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dies ist hinsichtlich einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung der Fall, weil mit der Abmahnung bezweckt ist, dass der Urheberrechtsverletzer zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung sich der Forderung des Abmahnenden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages zu verpflichten, unterwirft. [nach oben]
Bedarf es eines Nachweises, dass die die anwaltliche Abmahnung veranlassende Person Urheberrechtsinhaber(in) ist?
Nein.
Zum einen ist anerkannt, dass einem Abmahnschreiben überhaupt keine Nachweise beigefügt werden müssen (KG Berlin, GRUR 1983, 673), da keine Verpflichtung zur vorgerichtlichen Abmahnung besteht und der Verletzte hierdurch lediglich dem Verletzer die Chance zur Streitbeilegung ohne langes und kostenintensives Gerichtsverfahren eröffnet. Das Fehlen von Nachweisen bringt bereits aus diesem Grunde nicht die Unwirksamkeit der Abmahnung mit sich.
Zum anderen sei auf § 10 Abs. 1 UrhG hingewiesen, nach dem der – regelmäßig angebrachte – Urhebervermerk auf dem Produkt eine Vermutung der Urheberschaft begründet und somit eine Beweislastumkehr mit sich bringt. Dies bedeutet, dass es dann nicht mehr Sache des Abmahnenden ist, seine Urheberschaft z.B. im Prozess darzulegen und zu beweisen, sondern dass aufgrund des Urhebervermerks von dieser auszugehen ist und stattdessen derjenige, der die Urheberschaft anzweifelt, nachweisen muss, dass der Abmahnende nicht Urheberrechtsinhaber ist. [nach oben]
Ist die Abmahnung unwirksam, wenn die sie abschließende Unterschrift eingescannt ist?
Nein.
Die Abmahnung ist formfrei möglich (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2002, Vor § 97, Rdn. 5; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Auflage, 2001. Einl., Rdn. 535; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 1997, Kap. 41, Rdn. 10 ff.). Da somit selbst das Fehlen einer Unterschrift keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Abmahnschreibens hat, schadet erst recht nicht eine eingescannte Unterschrift.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Unterzeichner einer solchen Abmahnung durch die Gestattung des Einscannens seiner Unterschrift ausreichend deutlich macht, dass er die Verantwortung für den Inhalt des Schreibens übernimmt. Außerdem ist im Briefkopf eines anwaltlichen Schreibens üblicherweise auch der Sachbearbeiter genannt. Daher bestehen in solchen Fällen üblicherweise keine Zweifel, dass die Ernsthaftigkeit und Authentizität des Abmahnschreibens, die in anderen Fällen erst durch die Originalunterschrift gewährleistet werden, vorliegen.
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass außergerichtliche Schreiben, und damit auch die Abmahnung, ohnehin keine Originalunterschrift erfordern.
Die Entbehrlichkeit einer Originalunterschrift unter Abmahnungen zeigt sich letztlich auch durch eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000 (GmS - OGB 1/98 = ArbuR 2000, 354-355), wonach sogar bei gerichtlichen Schriftsätzen eine eingescannte Unterschrift unter einem Computerfax genügt. Ist aber bereits im gerichtlichen Verfahren den Formerfordernissen durch eine eingescannte Unterschrift genügt, dann muss dies erst recht für eine Abmahnung gelten, zumal außergerichtliche Schreiben ohnehin keinen Formerfordernissen unterliegen. [nach oben]
Ist eine Vollmacht unwirksam, wenn sie ein bereits längere Zeit zurückliegendes Datum trägt?
Nein.
Es spielt rechtlich keine Rolle, wenn zwischen dem Datum der Vollmachtserteilung und der festgestellten, zur Abmahnung führenden Urheberrechtsverletzung beziehungsweise zwischen dem Datum der Vollmachtserteilung und der Abmahnung jeweils längere Zeiträume liegen.
Dies hat folgenden rechtlichen Hintergrund:
Eine Vollmacht unterliegt nicht der Verjährung, weil nach § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen. Eine Vollmacht ist jedoch gerade kein Anspruch, sondern umfasst die rechtsgeschäftliche Beauftragung eines anderen. Auch kann eine Vollmacht nicht durch Zeitablauf wirkungslos werden.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine ältere Vollmacht für den Urheberrechtsverletzer keine Gefahren birgt. Zum einen ist eine Abmahnung nach herrschender Meinung (OLG Köln WRP 1985, 360f.; 1988 97; Kreft, in: Jacobs u.a. UWG Großkommentar, 1991, vor § 13 UWG, C., Rdn. 78; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, 2001, Einleitung UWG, Rdn. 530, 534; Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2002, vor §§ 97, Rdn. 5; ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, 6 W 132/01) sogar ohne Vorlage einer Vollmacht möglich, so dass im Umkehrschluss hierzu eine ältere Vollmacht erst recht nicht schaden kann. Zum anderen regelt § 172 Abs. 2 BGB, dass die Vertretungsmacht des abmahnenden Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Interessen des verletzten Urheberrechtsinhabers so lange fortbestehen bleibt, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben wird. Legt somit der abmahnende Rechtsanwalt eine Vollmachtsurkunde vor, ist von seiner auch fortdauernden Bevollmächtigung auszugehen.
Aufgrund der Dauer der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Urheberrechtsverletzer und des Zeitablaufs durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens der Staatsanwaltschaft gegenüber den Internetprovidern ist naturgemäß in solchen Angelegenheiten mit einer längeren Zeitspanne zwischen Bevollmächtigung und Abmahnung zu rechnen. [nach oben]
Ist eine Bevollmächtigung zur Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam, wenn die Vollmacht nicht hinsichtlich eines namentlich benannten Gegners ausgestellt wurde?
Nein.
Für eine ausreichende Bevollmächtigung ist nicht erforderlich, dass eine auf den jeweiligen Gegner namentlich benannte Vollmacht vorgelegt wird. Entscheidend ist vielmehr die Bestimmbarkeit des Umfangs der erteilten Vollmacht. Es kommt maßgeblich darauf an, dass aus der Vollmacht selbst hervorgeht, dass auch das mit dem Abmahnschreiben geforderte Vorgehen von der Vollmacht umfasst ist. Diese Voraussetzung ist in den Fällen, in denen die Vollmacht erkennen lässt, dass sie hinsichtlich der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen erteilt worden ist, ungeachtet der konkreten Benennung des Gegners erfüllt.
Abgesehen davon ist nach herrschender Meinung ohnehin die Vorlage einer Vollmacht für die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht erforderlich (OLG Köln WRP 1985, 360f.; 1988 97; Kreft, in: Jacobs u.a. UWG Großkommentar, 1991, vor § 13 UWG, C., Rdn. 78; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, 2001, Einleitung UWG, Rdn. 530, 534; Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2002, vor §§ 97, Rdn. 5; ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, 6 W 132/01). [nach oben]
Welche Anforderungen sind an die Bestimmtheit eines Abmahnschreibens zu stellen?
Eine Abmahnung ist wirksam, wenn es dem Abgemahnten sowohl die rechtliche Situation (nebst Nennung der Vorschriften und Hinweis auf die Möglichkeit der Prüfung der Rechtsnormen im Internet), als auch den tatsächlichen Vorwurf ausreichend vor Augen führt.
Im Rahmen der Anforderungen an die Bestimmtheit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Abmahnende nicht gehalten ist, in dem Abmahnschreiben bereits Nachweise beizufügen oder gerichtsverwertbare Einzelheiten zu benennen (vgl. KG Berlin, GRUR 1983, 673). [nach oben]
http://www.wdr.de/themen/global/webm...tml?ref=200017 ab der 19:10 min. gucken und am ende ca. 24 min. heißt es das Abmahnungen nur gültig sind wenn Unterschrieft und Stempel drauf sind alles andere ist gefälscht!
hmmm bei mir ist kein Stempel drauf, und bei euch?
bye
BIEST2007
Du verwechselst eine Strafanzeige mit einer Abmahnung. Eine Abmahnung bedarf weder einer Original-Unterschrift noch eines Stempel.
Die Moderatorin spricht von gefälschten Strafanzeigen und nicht von Abmahnungen.
wo bekomme ich hier Infos ??? steige langsam nicht mehr durch.
hier http://board.gulli.com/thread/663847...-konsorten/60/ wird diskutiert/informiert und wieder nicht, es heißt dann immer man soll sich HIER informieren, aber hier passiert nichts. Dann gibt es da noch einen geschlossen Thread mit über 600 Seiten, einen Thread der sich mit dem geschlossen Thread beschäftig und eine Seite die sich http://abmahnwahn.dreipage.de/ nennt. ????
Mir raucht der Kopf, kann mir Bitte jemand sagen wo ich mich knapp und präzise Informieren kann. ( Nicht sagen bei einem Anwalt)