Thema: Abmahn-Laberthread
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22. 06. 2007, 15:55 #161
Re: Abmahn-Laberthread
@ WDO
und bei welchem hast du mit programmiert?????????
du lobst ja die Spiele überalles.
sag nicht du hast sie alle gespielt, dass du dir so ein Urteil erlauben kannst?????
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22. 06. 2007, 16:15 #162
Re: Abmahn-Laberthread
Soo viel Ironie braucht es da gar nicht, es wurden ja schon Filehoster und sogar Usenet-Provider in Haftung genommen. Zeigt ganz klar in Richtung Providerhaftung
Zitat von Grazer57

Erinnert mich irgendwie an Al Capone, den hat man ja - obwohl mehrfacher Mörder - zuletzt dann nur wegen einer Steuerhinterziehungs-Bagatelle drangekriegt. Obwohl - Schmidtlein-Brothers und Capone, was für ein unfairer Vergleich
Zitat von Ranxerox
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22. 06. 2007, 16:30 #163Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
Kommt drauf an wie du das meinst. Alle von mir erwähnten Spiele durchgespielt habe ich noch nicht, eigentlich nur CoJ, aber mal angespielt habe ich sie alle und außerdem informiert man sich ja auch zusätzlich über sein Hobby in Print- und Onlinemagazinen und diversen Internetforen. Das sind alles gute Spiele welche die Bezeichnung Schrott nicht im geringsten verdient haben!
Zitat von The NERD
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22. 06. 2007, 16:44 #164
Re: Abmahn-Laberthread
Für mich ist auch neu, dass 3p/Kornmeier den Schwanz einziehen.
Oder hatten wir das schon auf einem der unübersichtlichen Schlachtfelder?
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22. 06. 2007, 16:59 #165
Re: Abmahn-Laberthread
Wenn du schon so direkt fragst, dann musst du auch mit einer schonungslosen, offenen und ehrlichen Antwort rechnen: "Yepp."
Zitat von Alter Esel

Aber macht ja nüscht, denn das zeigt wieder sehr deutlich, welche zentrale Rolle die Störerhaftung spielt, dass die Gegenseite auch nur mit Wasser kocht und vor allen Dingen sich überhaupt nicht sicher ist, Prozesse so leicht gewinnen zu können. Weshalb man in der Regel auf diese verzichtet.
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22. 06. 2007, 17:08 #166
Re: Abmahn-Laberthread
Jetzt bin ich erschüttert und nage an Selbstzweifeln.
Zitat von Hadron
Habe ich wirklich schon wieder trotz fleißigem Update meiner Favoriten-Links die Übersicht verloren?
Gibst Du mir bitte noch den Link-Hinweis?
erledigt: Hab's gefunden !
Peinlich, peinlich.
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22. 06. 2007, 17:27 #167Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
Tja , scheisse , wenn man alt wird......
Zitat von Alter Esel
Hadron hatte das bereits gepostet. ...
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22. 06. 2007, 18:06 #168
Re: Abmahn-Laberthread
Die Reaktionszeit der Glasbausteine meiner Lesebrille kann mit Hadron's Tempo eben nicht mithalten.
Zitat von Grazer57
Manchmal muss man ja fast den Eindruck haben, er sei schneller als die Autoren der Beiträge, auf welche er verweist.
Schön, dass es so wachsame Informanten hier gibt.
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22. 06. 2007, 18:55 #169Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
http://www.wdr.de/themen/global/webm...tml?ref=200017 ab der 19:10 min. gucken und am ende ca. 24 min. heißt es das Abmahnungen nur gültig sind wenn Unterschrieft und Stempel drauf sind alles andere ist gefälscht!
hmmm bei mir ist kein Stempel drauf, und bei euch?
bye
BIEST2007
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22. 06. 2007, 19:35 #170
Re: Abmahn-Laberthread
Aus dem Beitrag:
Zitat von BIEST2007
"...jede Anzeige erhalten Sie per Post mit Unterschrift und Stempel..."
...bezieht sich auf die Warnung vor betrügerischen E-Mails, welche als Fake-Abmahnungen versandt wurden.
Eine rechtliche Unwirksamkeit unserer Abmahnungen würde ich daraus nicht ernsthaft herzuleiten versuchen.
Hier die Antworten, die Dir z.B. SuW (KLICK) zu dieser Frage geben:
Spoiler:
WIRKSAMKEIT DER ABMAHNUNG / VOLLMACHT
Ist eine Vollmacht unwirksam, weil ein Vertretungsberechtigter des die Vollmacht erteilenden Unternehmens auf dieser nicht benannt ist?
Nein.
Es ist nicht erforderlich, dass sich aus der Vollmacht der Vertretungsberechtigte des die Vollmacht erteilenden Unternehmens ergibt. Ausreichend ist vielmehr die Erkennbarkeit des bevollmächtigenden Unternehmens selbst. [nach oben]
Ist ein Abmahnschreiben nur wirksam, wenn eine Originalvollmacht beigefügt ist?
Nein.
Die Vorlage einer Vollmacht ist in Urheberrechtssachen nach herrschender Meinung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Abmahnschreiben (OLG Köln WRP 1985, 360f.; 1988 97; Kreft, in: Jacobs u.a. UWG Großkommentar, 1991, vor § 13 UWG, C., Rdn. 78; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, 2001, Einleitung UWG, Rdn. 530, 534; Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2002, vor §§ 97, Rdn. 5; ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, 6 W 132/01).
Dies hat zur Konsequenz, dass eine anwaltliche Abmahnung, der keine (Original-)Vollmacht beigefügt ist, wirksam ist. Gleiches gilt selbstverständlich dann, wenn im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung lediglich eine Vollmachtskopie vorgelegt wird.
Rechtlicher Hintergrund dafür, dass in Urheberrechtssachen eine Originalvollmacht zur Wirksamkeit der Abmahnung nicht erforderlich ist, ist folgender: Zweck einer Abmahnung ist es, den Verletzer auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Möglichkeit der Unterwerfung zu geben (so genannte Warnfunktion). Diesen prozeßvermeidenden Zweck erfüllt auch eine Abmahnung, für die eine Vollmacht nicht nachgewiesen ist. Die Abmahnung ist nach herrschender Auffassung mithin keine Willenserklärung, da sie lediglich der Abwehr von Kostennachteilen dient (etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1323; Teplitzky Kap. 41, Rdn.5 m.w.N.; Baumbach/Hefermehl 22. Auflage Einl. UWG, Rdn. 530). Es handelt sich vielmehr lediglich um eine einer Willenserklärung ähnliche Handlung. Auf solche rechtsgeschäftsähnliche Handlungen finden die Vorschriften über Willenserklärungen, die unter anderem auch Regelungen bezüglich Vollmachtserfordernissen enthalten, nur dort Anwendung, wo die typische Interessenlage der konkreten Situation die entsprechende Anwendung rechtfertigt (Gloy, Hdb. WettbewerbsR, § 60, Rdn. 30). Eine solche Vergleichbarkeit der Interessenlage liegt bei § 174 BGB, der regelt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachturkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, nicht vor. Denn wie bereits oben dargelegt wird die Aufgabe, den Urheberrechtsverletzer auf seinen Verstoß aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zur außergerichtlichen Beilegung zu geben, auch ohne Vorlage schriftlicher Vollmacht erfüllt.
Aber auch, wenn man entgegen der herrschenden Meinung annimmt, dass eine Abmahnung eine Willenserklärung ist, findet § 174 BGB keine Anwendung, so dass die Abmahnung ohne Vorlage einer (Original-)Vollmacht wirksam ist. Denn nach der Rechtsprechung ist der Nachweis einer Vollmacht immer dann entbehrlich, wenn die Abmahnung das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, also eines Vertrages, bei dem sich eine Partei der Forderung der Gegenpartei unterwirft, enthält (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dies ist hinsichtlich einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung der Fall, weil mit der Abmahnung bezweckt ist, dass der Urheberrechtsverletzer zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung sich der Forderung des Abmahnenden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich zur Zahlung eines bestimmten Betrages zu verpflichten, unterwirft. [nach oben]
Bedarf es eines Nachweises, dass die die anwaltliche Abmahnung veranlassende Person Urheberrechtsinhaber(in) ist?
Nein.
Zum einen ist anerkannt, dass einem Abmahnschreiben überhaupt keine Nachweise beigefügt werden müssen (KG Berlin, GRUR 1983, 673), da keine Verpflichtung zur vorgerichtlichen Abmahnung besteht und der Verletzte hierdurch lediglich dem Verletzer die Chance zur Streitbeilegung ohne langes und kostenintensives Gerichtsverfahren eröffnet. Das Fehlen von Nachweisen bringt bereits aus diesem Grunde nicht die Unwirksamkeit der Abmahnung mit sich.
Zum anderen sei auf § 10 Abs. 1 UrhG hingewiesen, nach dem der – regelmäßig angebrachte – Urhebervermerk auf dem Produkt eine Vermutung der Urheberschaft begründet und somit eine Beweislastumkehr mit sich bringt. Dies bedeutet, dass es dann nicht mehr Sache des Abmahnenden ist, seine Urheberschaft z.B. im Prozess darzulegen und zu beweisen, sondern dass aufgrund des Urhebervermerks von dieser auszugehen ist und stattdessen derjenige, der die Urheberschaft anzweifelt, nachweisen muss, dass der Abmahnende nicht Urheberrechtsinhaber ist. [nach oben]
Ist die Abmahnung unwirksam, wenn die sie abschließende Unterschrift eingescannt ist?
Nein.
Die Abmahnung ist formfrei möglich (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2002, Vor § 97, Rdn. 5; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Auflage, 2001. Einl., Rdn. 535; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 1997, Kap. 41, Rdn. 10 ff.). Da somit selbst das Fehlen einer Unterschrift keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Abmahnschreibens hat, schadet erst recht nicht eine eingescannte Unterschrift.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Unterzeichner einer solchen Abmahnung durch die Gestattung des Einscannens seiner Unterschrift ausreichend deutlich macht, dass er die Verantwortung für den Inhalt des Schreibens übernimmt. Außerdem ist im Briefkopf eines anwaltlichen Schreibens üblicherweise auch der Sachbearbeiter genannt. Daher bestehen in solchen Fällen üblicherweise keine Zweifel, dass die Ernsthaftigkeit und Authentizität des Abmahnschreibens, die in anderen Fällen erst durch die Originalunterschrift gewährleistet werden, vorliegen.
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass außergerichtliche Schreiben, und damit auch die Abmahnung, ohnehin keine Originalunterschrift erfordern.
Die Entbehrlichkeit einer Originalunterschrift unter Abmahnungen zeigt sich letztlich auch durch eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000 (GmS - OGB 1/98 = ArbuR 2000, 354-355), wonach sogar bei gerichtlichen Schriftsätzen eine eingescannte Unterschrift unter einem Computerfax genügt. Ist aber bereits im gerichtlichen Verfahren den Formerfordernissen durch eine eingescannte Unterschrift genügt, dann muss dies erst recht für eine Abmahnung gelten, zumal außergerichtliche Schreiben ohnehin keinen Formerfordernissen unterliegen. [nach oben]
Ist eine Vollmacht unwirksam, wenn sie ein bereits längere Zeit zurückliegendes Datum trägt?
Nein.
Es spielt rechtlich keine Rolle, wenn zwischen dem Datum der Vollmachtserteilung und der festgestellten, zur Abmahnung führenden Urheberrechtsverletzung beziehungsweise zwischen dem Datum der Vollmachtserteilung und der Abmahnung jeweils längere Zeiträume liegen.
Dies hat folgenden rechtlichen Hintergrund:
Eine Vollmacht unterliegt nicht der Verjährung, weil nach § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen. Eine Vollmacht ist jedoch gerade kein Anspruch, sondern umfasst die rechtsgeschäftliche Beauftragung eines anderen. Auch kann eine Vollmacht nicht durch Zeitablauf wirkungslos werden.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine ältere Vollmacht für den Urheberrechtsverletzer keine Gefahren birgt. Zum einen ist eine Abmahnung nach herrschender Meinung (OLG Köln WRP 1985, 360f.; 1988 97; Kreft, in: Jacobs u.a. UWG Großkommentar, 1991, vor § 13 UWG, C., Rdn. 78; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, 2001, Einleitung UWG, Rdn. 530, 534; Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2002, vor §§ 97, Rdn. 5; ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, 6 W 132/01) sogar ohne Vorlage einer Vollmacht möglich, so dass im Umkehrschluss hierzu eine ältere Vollmacht erst recht nicht schaden kann. Zum anderen regelt § 172 Abs. 2 BGB, dass die Vertretungsmacht des abmahnenden Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Interessen des verletzten Urheberrechtsinhabers so lange fortbestehen bleibt, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben wird. Legt somit der abmahnende Rechtsanwalt eine Vollmachtsurkunde vor, ist von seiner auch fortdauernden Bevollmächtigung auszugehen.
Aufgrund der Dauer der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Urheberrechtsverletzer und des Zeitablaufs durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens der Staatsanwaltschaft gegenüber den Internetprovidern ist naturgemäß in solchen Angelegenheiten mit einer längeren Zeitspanne zwischen Bevollmächtigung und Abmahnung zu rechnen. [nach oben]
Ist eine Bevollmächtigung zur Abmahnung zu unbestimmt und damit unwirksam, wenn die Vollmacht nicht hinsichtlich eines namentlich benannten Gegners ausgestellt wurde?
Nein.
Für eine ausreichende Bevollmächtigung ist nicht erforderlich, dass eine auf den jeweiligen Gegner namentlich benannte Vollmacht vorgelegt wird. Entscheidend ist vielmehr die Bestimmbarkeit des Umfangs der erteilten Vollmacht. Es kommt maßgeblich darauf an, dass aus der Vollmacht selbst hervorgeht, dass auch das mit dem Abmahnschreiben geforderte Vorgehen von der Vollmacht umfasst ist. Diese Voraussetzung ist in den Fällen, in denen die Vollmacht erkennen lässt, dass sie hinsichtlich der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen erteilt worden ist, ungeachtet der konkreten Benennung des Gegners erfüllt.
Abgesehen davon ist nach herrschender Meinung ohnehin die Vorlage einer Vollmacht für die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht erforderlich (OLG Köln WRP 1985, 360f.; 1988 97; Kreft, in: Jacobs u.a. UWG Großkommentar, 1991, vor § 13 UWG, C., Rdn. 78; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, 2001, Einleitung UWG, Rdn. 530, 534; Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhR, 2002, vor §§ 97, Rdn. 5; ebenso: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2001, 6 W 132/01). [nach oben]
Welche Anforderungen sind an die Bestimmtheit eines Abmahnschreibens zu stellen?
Eine Abmahnung ist wirksam, wenn es dem Abgemahnten sowohl die rechtliche Situation (nebst Nennung der Vorschriften und Hinweis auf die Möglichkeit der Prüfung der Rechtsnormen im Internet), als auch den tatsächlichen Vorwurf ausreichend vor Augen führt.
Im Rahmen der Anforderungen an die Bestimmtheit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Abmahnende nicht gehalten ist, in dem Abmahnschreiben bereits Nachweise beizufügen oder gerichtsverwertbare Einzelheiten zu benennen (vgl. KG Berlin, GRUR 1983, 673). [nach oben]
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22. 06. 2007, 19:35 #171Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
Du verwechselst eine Strafanzeige mit einer Abmahnung. Eine Abmahnung bedarf weder einer Original-Unterschrift noch eines Stempel.
Zitat von BIEST2007
Die Moderatorin spricht von gefälschten Strafanzeigen und nicht von Abmahnungen.
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22. 06. 2007, 22:22 #172Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
Ähh
Habe da mal eine Frage:
wo bekomme ich hier Infos ??? steige langsam nicht mehr durch.
hier http://board.gulli.com/thread/663847...-konsorten/60/ wird diskutiert/informiert und wieder nicht, es heißt dann immer man soll sich HIER informieren, aber hier passiert nichts. Dann gibt es da noch einen geschlossen Thread mit über 600 Seiten, einen Thread der sich mit dem geschlossen Thread beschäftig und eine Seite die sich http://abmahnwahn.dreipage.de/ nennt. ????
Mir raucht der Kopf, kann mir Bitte jemand sagen wo ich mich knapp und präzise Informieren kann. ( Nicht sagen bei einem Anwalt)
Danke in Vorraus
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22. 06. 2007, 22:50 #173Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
@Al Bundys Opa
Lies dir die Zusammenfassung von "Alter Hasse" durch
http://board.gulli.com/thread/512595...arer/152/#3791
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22. 06. 2007, 23:00 #174
Re: Abmahn-Laberthread
Wer etwas mehr wissen will, aus welchen Gründen Korrupt den alten Thread geschlossen haben könnte, der lese das hier (ab Seite 3):
http://www.dfn.de/content/fileadmin/...rief-mai07.pdf
Man beachte, wie das LG Hamburg mittlerweile in Juristenkreisen bezeichnet wird *kicher*
Stammt von dort nicht auch das Urteil mit dem W-LAN und der Störerhaftung....
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22. 06. 2007, 23:44 #175Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
Wie sieht es eigentlich mit Hausdurchsuchungen aus?
In den Mahnungen wird ja immer mit Hausdurchsuchungen gedroht... in wie weit wäre das für die Anwälte möglich?
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22. 06. 2007, 23:48 #176Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
@ Al Bundy s Opa
http://abmahnwahn.dreipage.de/
war schon die richtige Seite
Unter Foren findest du eine neue "Zusammenfassung vom Alten Hassen".
Unter F.A.Q. findest du die meist gestellten Fragen und deren Antworten
Wenn du dann noch Fragen hast, stelle soe einfach hier oder im o.g. Forum
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23. 06. 2007, 00:34 #177
Re: Abmahn-Laberthread
Ist für die Anwälte gar nicht möglich. Das wäre ja der Hammer, wenn diese feinen Herren auch noch an unseren Türen bimmeln dürften! Nee, nee, das hier ist Zivilrecht. Die Anwälte können auch keine Hausdurchsuchung veranlassen. Das könnten nur die Staatsanwaltschaften im Zuge von Ermittlungstätigkeiten.
Zitat von JoJoSchmidt
Aber halt mal! Drohen SKWW (Schwarz Kelwing Wicke Westphal) in ihren Abmahnungen tatsächlich mit Hausdurchsuchungen? In meiner "Ausgabe" der Abmahnung steht davon eigentlich nicht explizit etwas drin, haben die etwa den Text geändert?
Übrigens: Die UE, die Atari / SKWW unterschrieben haben wollen, ist absolut gefährlich! Lässt man sie unverändert, kann einem in Zukunft jeder Atari-Titel die Füße weghauen (im Sinne der dann fälligen Vertragsstrafe von 5.100,- EUR). Die Unterlassung gilt für alle Atari-Titel! Das würde ich so nicht unterschreiben. Ebenso haben die 150,- EUR Anwaltskosten in der UE nichts zu suchen. Das nur mal so am Rande...
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23. 06. 2007, 12:34 #178Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
Denke mal schon das auf jeden Fall ein 2ter kommen wird, war ja bis jetzt in den meisten Fällen so, was ich nun überlege ist nur:
Zitat von Alter Esel
Unterschreiben und reagieren oder verweigern und ignorieren. Da bin ich mir noch nicht ganz schlüssig, zumahl ich auch einen Hoppelschwestern-Film in der Abmahnung habe welche noch nicht Thema war, aber das macht wohl keinen Unterschied in dieser Abwahnwelle, nicht?
LG
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23. 06. 2007, 12:50 #179Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
Hier
Zitat von auch_abmahnung
http://abmahnwahn.dreipage.de/
unter: "Wer? / Was?"
kannst du vergleichen, ob dein H-Western schon dabei ist --wenn nicht ??? ---
poste doch Titel und Rechteinhaber .
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23. 06. 2007, 13:10 #180Mitglied
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Re: Abmahn-Laberthread
Es ist nicht direkt die Rede von einer Hausdurchsuchung aber es wird behauptet, dass die Mandantin einen Anspruch hat, auf überlassung der Festplatte sowie der Vernichtung der Vorrichtung mit der angeblich die Kopie verbreitet wurde...
Zitat von Hadron
>> Punkt 6
http://www.bilder-hochladen.net/files/337c-3-jpg.html


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