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26. 06. 2007, 15:25 #1
Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Wenn einem privaten Homepagebetreiber die Publikation von Bildern erlaubt wird, bedeutet dies nicht, dass diese aus redaktionellen Kontexten frei verlinkt werden dürfen. So jedenfalls das Urteil des OLG München, vor dem ein recht bekannter Rechtsanwalt gegen einen recht bekannten IT-Verlag klagte. Eine entsprechende Berufung gegen das Urteil wurde heute zurückgewiesen.
Laut dem Gericht komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass seitens des Verlags die Bilder publiziert oder nur verlinkt wurden. Auch die Tatsache, dass in einem Diskussionsforum durch den Kläger selbst bereits ein Link auf die Seite mit den Bildern gesetzt wurden, spiele keine Rolle: eine Einwilligung des Abgebildeten sei dadurch noch nicht ableitbar und auch nicht durch die Pressefreiheit gedeckt.
Problematisch an dem Urteil des 18. Zivilsenat, AZ: 18 U 2067/07 ist, dass es nicht um Deeplinks zu den Grafiken selbst geht, sondern tatsächlich nur
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26. 06. 2007, 16:25 #2Mitglied
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Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Hör ich hier den Amtsschimmel wiehern ?
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Ding, dong, the which is dead. (22.2.2010)
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26. 06. 2007, 16:45 #3
Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Und wenn man die Bilder wo anders hostet? Oder hab ich das jetzt falsch verstanden?
Beati pauperes spiritu, quoniam ipsorum est regnum caelorum
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26. 06. 2007, 17:07 #4rebuilding
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Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Darf man sich jetzt da von Gravenreuth und Heise Verlag da reindenken, oder passt das nicht - weil´s so umschrieben wird.So jedenfalls das Urteil des OLG München, vor dem ein recht bekannter Rechtsanwalt gegen einen recht bekannten IT-Verlag klagte.
ps: spekulationMit freundlichen Grüßen ClemensBW
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26. 06. 2007, 18:00 #5
Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Jupp, darf man.
Zitat von ClemensBW
Beleg siehe:
http://board.gulli.com/thread/792442...fuehren/6/#133
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26. 06. 2007, 19:13 #6rebuilding
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Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Hm, warum schreibts man es dann nicht einfach so hin?
Mit freundlichen Grüßen ClemensBW
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26. 06. 2007, 22:50 #7
Links generel verbieten? Das ist das Verbot von Quellenangaben.
Moooment.
Wenn ich das richtig verstehe dann geht es darum daß man ohne Erlaubnis keinen Link auf eine fremde Seite setzen darf. Unabhängig von der Darstellungsform, also auch wenn explizit erkennbar ist daß man auf eine andere Seite weitergeleitet wurde. Würde also hier in diesem Text ein (a href=http://heite.de/) stehen obwohl Heite.de mir keine Erlaubnis gegeben hat dann wäre das ein Grund daß heite.de mich abmahnen kann.
Wenn mein Verständnis dieses Vorganges soweit korrekt ist dann hat ein total weltfremder Amtsschimmel geradeeben das Internet zu einem illegalem Medium erklärt. Links auf fremde Inhalte (Bilder, Texte, Tonaufnahmen, whatever) grundsätzlich zu verbieten macht das Web als Hyperlink-Medium komplett überflüssig, dann können die auch gleich HTML verbieten.
Ich spinne den Gedanken weiter. Ein Link ist nur ein HTML-Gestaltungselement. In meinem Browser kann ich sogar auf Links klicken die NICHT mit <a blubber> markiert sind. Sogar wenn sie falsch geschrieben sind ("hxxp://heite.de/" oder "://heite.de" oder nur heite.de, wobei ich sowas nicht automatisch erkennen lasse sondern erst mit linker Maustaste markiere und mit rechter Maustaste öffne weils sonst etwas "lustig" zugeht auf der typischen HTML-Seite). Die Art einer Verknüpfung ändert sich also schon anhanden der Interpretation des Browsers. Also müßte man als nächsten Schritt die Angabe von URLs verbieten, auch als reinen Fließtext. Die Nennung irgendeiner Internet-Adresse (http, rsync, ftp) ohne Genehmigung in jeder Darstellungsform stellt Diebstahl geistigen Eigentums dar. Das ist nur die konsequente Folge. Das muß dann aber auch gelten wenn die Inhalte ausgedruckt sind und keine Internetadressen enthalten, ergo muß man sich hüten in seiner Fach/Diplomarbeit Quellenangaben mitzuliefern weil dafür hat man sicher keine Genehmigung.
Erklärende Beispiele:
http://wurzelbrunft.urg/
hxxp://wurzelbrunft.urg/
blubber://wurzelbrunft.urg/
gopher://wurzelbrunft.urg/
besuch mal wurzelbrunft.urg
nachzulesen auf wurzelbrunft.urg
nachzulesen auf der Homepage von wurzelbrunft
nachzulesen in der Printpublikation von wurzelbrunft
siehe dazu zete-Magazin aus dem wurzelbrunft-verlag von 2007/01, Seite 129, Absatz 3
siehe dazu Brenner Physik-Formelsammlung, relativistische Berechnung von Geschwindigkeitsaddition, Seite 39.
(PS, mir ist klar daß im aktuellem Fall der Verlag das Opfer ist, aber so ists anschaulicher und mir ist auch klar daß zivilrechtliche Vorgänge nix mit Verboten zu tun haben, aber auch hier dient der Übertreibismus der Veranschaulichung)
Das sind alles nur verschiedene Darstellungen des gleichen Vorganges. Wenn das erste Beispiel "verboten" ist, dann müssen auch alle anderen verboten sein.
Meine Meinung über die weltfremde Gerichtsbarkeit am OLGMü kann ich nicht in Worte fassen ohne von den Flöhen aus tausend Juristenniederlassungen befallen zu werden. Also lasse ichs. Der Schuldige wird schon wissen daß er sich mehr als nur lächerlich gemacht hat. Und wir wissen was im Hitchhikers Guide dem Juristenstand vorrausgesagt wird.
Zwei Richter gehen spazieren. Ploetzlich kommt eine alte Frau und spricht
einen von ihnen an: "Hoeren Sie mal, Ihr Hund hat mir da vorne an der Ecke
meine Struempfe zerrissen!"
Der Angesprochene zueckt wortlos seinen Geldbeutel, zieht einen 20-Markschein
heraus, gibt ihn der Frau und sagt: "Es tut mir leid. Reicht das?"
Die "Geschaedigte" nimmt das Geld und verschwindet.
Der andere Richter schaut seinen Kollegen unglaeubig an und sagt:
"Aber Sie haben doch gar keinen Hund!?"
Darauf der, der gezahlt hat:
"Werter Kollege, Sie wissen es und ich weiss es auch. Aber wer weiss, wie ein
Gericht entscheiden wuerde?"Crass Spektakel
life is short and in most cases it ends with death
but my tombstone will carry the hiscore
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27. 06. 2007, 09:16 #8Mitglied
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Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
So ein absoluter quatsch. Was soll man mehr dazu sagen? Absoluter quatsch das Urteil und für jeden mit Verstand offensichtlich als falsch zu erkennen.
Die Einwilligung verlinkt zu werden ist gegeben, wenn man Inhalte ins Internet einstellt. Denn so funktioniert das Internet. Wer das nicht will, kann seine Seiten ja per Passwortabfrage schützen. Ansonsten: Pech.
Und dabei bleibts auch.
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27. 06. 2007, 10:42 #9Gesperrt
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Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Als ob ich mich an sowas halten werde...

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27. 06. 2007, 17:36 #10
Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
seh ich nicht so..
Zitat von Triboc
stell dir vor du bist internetdienstleister... du bietest aktuelle Wetterkarten an.
jemand macht nen deeplink auf die seite mit der wetterkarte ==> problem
jemand macht nen deeplink auf das bild direkt ==> problem
ich mach mir ne pay-wetter-seite und verlinke einfach deine bilder und kassiere damit ab
...
[laienaussage]
prinzipiell würde ich sagen, dass es hier drauf ankommt wie der content verlinkt wurde, und wer der linkende ist.
Angriffspunkte: Wettbewerbsrecht, Urheberrecht (bei Bildern/Objekten mit Werkscharakter)
Es muss halt klar sein, wem der content gehört .. bei direktverlinkung auf die Bilder ohne erlaubnis würd ich mir aufpassen.
davor immer um erlaubnis fragen, agbs lesen und die quelle dazuschreiben..
[/laienaussage]
Leider gibt der Artikel nicht wirklich mehr Informationen dazu her..
wie wurde jetzt verlinkt? direkt auf das bild? direkte einbettung?
fremdes frame in eigenes übernommen?
..._______________________________________________
|| I'm dirty, mean, mighty unclean ||
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27. 06. 2007, 17:41 #11
Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
"Problematisch an dem Urteil des 18. Zivilsenat, AZ: 18 U 2067/07 ist, dass es nicht um Deeplinks zu den Grafiken selbst geht, sondern tatsächlich nur auf eine Seite mit einem "kritischen Text ... mit Bildern" verwiesen wurde."
Zitat von Dieselhorst
Es geht um einen Link auf eine HTML-Seite. Im genannten Fall dürfte es nicht um Wettbewerbs- oder Urheber-, sondern ums Persoenlichkeitsrecht gehen.Greetz Korrupt
miss the signal, miss the signpost,
lose the access to it all
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27. 06. 2007, 18:05 #12
Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
1. es gibt keine "deeplinks". Solange die anforderte Seite ohne Zugriffsbeschränkungen nutzbar ist, wird sie öffentlich angeboten. Meinem Browser ist es egal, wie der Pfad lautet, er behandelt die unterschiedslos. Und es ist auch egal, ob ich dazu auf einen Link klicke oder den Pfad manuell eingebe.
Zitat von Dieselhorst
2. gibt es eine Entscheidung des BGH, die exakt das Gegenteil aussagt. Es ging um den Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy". Dazu schreibt der BHG:
Das Anklicken des Hyperlinks führt nicht auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite mit der Veröffentlichung (sog. Deep-Link). Der Nutzer wird so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet. ...
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste.
Kurz: wenn dem Kläger ein Bildnis seiner Person im Internet nicht gefällt, möge er gegen den vorgehen, der es bereit hält. Hat er die Publikation aber gestattet, so kann jeder auf das Bild zugreifen und auch sagen/schreiben, wo und wie man das macht. Laut BGH auch mit einem Link und zwar ohne jede Erlaubnis. Das OLG wird also wissen, dass der BGH das Urteil mit Blick auf die eigene Entscheidung kassieren würde. Das dürfte auch der Grund dafür sein, warum das Gericht die Revision nicht zulassen will. Wer will sehendens Auges schon abgewatscht werden?
M. BoettcherVorsicht Volkszählung 2011! Die zentrale Vollerfassung hinter unserem Rücken. Infos unter http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Volkszählung
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27. 06. 2007, 19:09 #13www.pnw.de
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Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Mit anderen Worten :
Zitat von mboettcher
Das OLG entscheidet gegen den BGH, um einem "bekannten" Rechtsanwalt einen "Gefallen" zu tun ?
Geht's noch ?
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27. 06. 2007, 19:19 #14
Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Quark! Lernen Sie erst einmal lesen & verstehen, bevor Sie sich mit so dümmlichen Unterstellungen zur Personalisierung von Entscheidungen aus dem Fenster lehnen. Nichts davon findet sich in meinem obigen Text.
Zitat von RA Neuber
Für Sie gaaaaanz laaaangsaaam: Das Gericht hat wider der Entscheidung des BGH und sicher in Kenntnis derselben einen Beschluss gefasst, von dem es recht sicher annehmen durfte, dass der bei einer Revision kassiert würde. Das wäre peinlich für die am Urteil Beteiligten. Und wohl deshalb hat es der Beklagten den direkten Weg zum BGH verbaut.
M. BoettcherGeändert von mboettcher (28. 06. 2007 um 11:55 Uhr) Grund: Kläger/Beklagte korrigiert
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27. 06. 2007, 19:41 #15
Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Das mag sein. Nur würde die Persönlichkeitsverletzung dann eher in der unerwünschten Publikation der HTML-Seite an sich liegen und folglich deren Anbieter anzulasten sein. Dessen Publikation aber soll mit der Billigung des Klägers erfolgen. Die Nutzung der Seite und der Hinweis auf ihre Existenz ist daher jedem ohne Einschränkungen möglich. Für das Setzen eines Links auf eine nicht besonders geschütze Seite ist das Einholen einer Einwilligung nicht erforderlich. Er kann auch nicht untersagt werden. Der BGH dazu: Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL ... genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste.
Zitat von Korrupt
Das erklärt genau die Funktion eines Links: technische Erleichterung (oder auch eine Unterstützung verbreiteter Faulheit). Dazu kommt noch, dass es den Kläger ja seit Jahren geradezu an die Öffentlichkleit drängt. Was ist noch schützenswert, wenn er mehr oder weniger interessante Details seiner Vita selbst ausbreitet? Exklusive Rechte die Fundstellen im Web zu nennen, bei denen man auf seine Äußerungen oder ein Konterfei treffen kann, kann man ihm - auch angesichts fortschrittlicher Suchtechniken - sicher nicht zubilligen.
M. BoettcherVorsicht Volkszählung 2011! Die zentrale Vollerfassung hinter unserem Rücken. Infos unter http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Volkszählung
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27. 06. 2007, 20:25 #16
Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Laut G. ging es um den Kontext, in dem der Link stand. Ich habe das damals nicht gelesen, aber anscheinend war es eine "Was war. Was wird"-Kolumne von Hal Faber, in der G. vermutlich nicht gut aussah.
Wenn ich hier nun aber einfach so - ohne nennenswerte Anmerkungen - auf das bekannte Paintball-Bildchen verlinken würde (ohne es direkt ins Forum zu stellen) - was dann?
Ich denke, dass müsste locker durchgehen. Wie ich schon einmal schrieb: Wenn nicht, wären z.B. auch G.s Links auf fastix-Fotos unzulässig.Geändert von Dialerwatch (27. 06. 2007 um 20:51 Uhr)
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27. 06. 2007, 20:45 #17Mitglied
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Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Da winkt der Maschendrahtzaunpfahl.
Schon irre, in welche Absurditäten man sich im Kampf mit dem Grundproblem verbeißen kann.
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28. 06. 2007, 10:20 #18
Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Wie kann der Anwalt überhaupt gut aussehen, wenn man sich zu ihm äußert? Vorausgesetzt, man ist nicht Teil seiner persönlichen Jubelgruppe?
Zitat von Dialerwatch
Ach das Bild! Das ist doch zigfach verlinkt worden, auch von ihm selbst. Und was die Anmerkungen angeht: kaum anzunehmen, dass Hal Faber da zu weit geht. Ich mag das "Spiel" nicht und auch nicht die paramilitärische Uniform, die der Anwalt dabei offenbar trägt bzw. getragen hat. Eine Würdigung der Person, so sie von mir käme, würde daher sicher diese Facette ebenso beinhalten wie seine bekannten Prozesse, die jüngst bekannt gewordenen Strafprozesse gegen ihn usw. Und das selbstverständlich inklusive Link zum Bild oder zu ergänzenden Berichten.
Zitat von Dialerwatch
NB: schon gewußt, dass man auf das fragliche Bild stossen kann, wenn man bei google nach 'Gravenreuth Pinkelbecken' sucht? Ob der Kontext wohl angenehmer ist als ein Kommentar von Hal Faber?
Tja, es ist recht bemerkenswert, wie mimosenhaft der Herr reagiert, wenn es um ihn geht, ihn stören schon 'mal Anführungszeichen um das Wort Rechtsanwalt, während er ziemlich hemmungslos und durchaus verletzend über andere herzieht, z. B. Namen in beleidigender Form verballhornt, dabei wohl auch darauf spekulierend, dass die nicht gerade Prozesshansel mit dicker Brieftasche oder Rechtschutzversicherung sind.
Zitat von Dialerwatch
M. BoettcherVorsicht Volkszählung 2011! Die zentrale Vollerfassung hinter unserem Rücken. Infos unter http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Volkszählung
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28. 06. 2007, 17:07 #19Mensch
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Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Ich sehe bereits die nächste Abmahnwelle auf Deutschland zurasen.
Vielleicht sollte man nach Polen gehen, dort scheint die Meinungsfreiheit und der Humor noch etwas freier zu sein.
Wie wäre es mit Internetkursen für Richter damit sie wissen worüber sie urteilen?
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28. 06. 2007, 19:31 #20
Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig
Zitat von ClemensBW
Man darf, auch wenn dieses Urteil sicher nicht bei heise.de zu lesen sein wird.
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