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  1. #1
    gulli:News Redaktion Avatar von gullinews
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    Standard Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig

    Wenn einem privaten Homepagebetreiber die Publikation von Bildern erlaubt wird, bedeutet dies nicht, dass diese aus redaktionellen Kontexten frei verlinkt werden dürfen. So jedenfalls das Urteil des OLG München, vor dem ein recht bekannter Rechtsanwalt gegen einen recht bekannten IT-Verlag klagte. Eine entsprechende Berufung gegen das Urteil wurde heute zurückgewiesen.

    Laut dem Gericht komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass seitens des Verlags die Bilder publiziert oder nur verlinkt wurden. Auch die Tatsache, dass in einem Diskussionsforum durch den Kläger selbst bereits ein Link auf die Seite mit den Bildern gesetzt wurden, spiele keine Rolle: eine Einwilligung des Abgebildeten sei dadurch noch nicht ableitbar und auch nicht durch die Pressefreiheit gedeckt.
    Problematisch an dem Urteil des 18. Zivilsenat, AZ: 18 U 2067/07 ist, dass es nicht um Deeplinks zu den Grafiken selbst geht, sondern tatsächlich nur

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  2. #61
    Gesperrt Avatar von Gravenreuth
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    Standard Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig

    Zitat Zitat von fettes_Aspirin
    Der Herr Rechtsverdrehter ist auch immer beständig am Rande der Legalität unterwegs, seine vielen verlorenen Sachen zeigen dies......
    Also wenn es immer so ausgeht wie bei HEISE beim OLG München, wonach HEISE 84% zahlen darf, dann kann man mit dieser Quote sehr gut leben.

  3. #62
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    Standard Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig

    Zitat Zitat von Gravenreuth
    Also wenn es immer so ausgeht wie bei HEISE beim OLG München, wonach HEISE 84% zahlen darf, dann kann man mit dieser Quote sehr gut leben.
    Na? Leben wir wieder in unserer eigenen, kleinen Welt?

    Wie sieht denn die Quote so aus, wenn man die erste und die zweite Instanz zusammenrechnet? Schließlich hat GvG in der ersten Instanz, Urteil hier, nicht nur hinsichtlich des Ausschlußes aus dem Heise Forum verloren, sondern auch mit der Widerklage auf Löschung seines Geburtsnamens "Dörr" aus dem Heise Forum.

    2 von 3 verloren. Man muss wohl GvG sein, um mit so einer Quote nicht nur gut leben zu können sondern sogar noch damit anzugeben. Als Mandant sähe ich das allerdings anders. Dabei ist es aber natürlich sehr hilfreich, wenn man die Wahrheit der bösen Welt so leicht ausblenden kann.

  4. #63
    Coming back soon Avatar von A John
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    Standard Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig

    Zitat Zitat von Cpt Wurstwasser
    2 von 3 verloren. Man muss wohl GvG sein, um mit so einer Quote nicht nur gut leben zu können sondern sogar noch damit anzugeben.
    Ich kann schon verstehen, wenn Günni die Kostenfrage vorrangig betrachtet.
    Immerhin trägt er ja auch zu seinem Lebensunterhalt bei, wie er vor Gericht erklärte. (Durch die Bezahlung von Lebensmitteln und so).

  5. #64
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    Standard Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig

    Zitat Zitat von Gravenreuth
    Also wenn es immer so ausgeht wie bei HEISE beim OLG München, wonach HEISE 84% zahlen darf, dann kann man mit dieser Quote sehr gut leben.
    Der feiert sogar eine Teilschuld als absoluten Sieg, mein Gott wieviel berauschende Substanzen nimmt der täglich zu sich?
    Naja ihr Freund Dolzerchen hat sich ja auch als Sieger gefühlt, als er in München aus dem Gerichtssaal eilte. Erst als ihn die Rechnung erreichte, dürfte ihm bewusst geworden sein, dass er vom Bürgermeister aufs Kreuz gelegt wurde.

  6. #65
    Gesperrt Avatar von Gravenreuth
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    Standard Re: Linkhaftung: Verlinkte Bilder laut OLG München ohne Einwilligung unzulässig

    Zitat Zitat von gulli:news
    Wenn einem privaten Homepagebetreiber die Publikation von Bildern erlaubt wird, bedeutet dies nicht, dass diese aus redaktionellen Kontexten frei verlinkt werden dürfen. So jedenfalls das Urteil des OLG München, vor dem ein recht bekannter Rechtsanwalt gegen einen recht bekannten IT-Verlag klagte. Eine entsprechende Berufung gegen das Urteil wurde heute zurückgewiesen.

    In die selbe Richtung geht eine neue Entscheidung des LG Berlin vom 08.03.2007 (Aktenzeichen: 27 O 1208/06)

    Leitsätze
    1. Ein Rechtsanwalt wird nicht dadurch, dass er häufig und in einer für seine Vorgehensweise häufig kritisierte Art Prominente gegen die Presse vertritt, zur relativen Person der Zeitgeschichte.
    2. Ein solcher Prominentenanwalt kann daher grundsätzlich selbst darüber befinden, ob, wann und wie er gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild dargestellt wird.


    Fundstellen: AfP 2007, 164-165 (Leitsatz und Gründe); BRAK-Mitt 2007, 184 (red. Leitsatz); NJW-Spezial 2007, 383-384 (red. Leitsatz) .

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