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gulli:News Redaktion
Registriert seit: Apr 2002
Beiträge: 10.039
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Die kuw Rechtsanwälte sind im Filesharing-Bereich bereits bekannt: von Logistep ermittelte, mutmaßliche Filesharer wurden in der Vergangenheit bereits von der Kanzlei angeschrieben. Nun droht Porn-Sharern Ungemach: im Auftrag einiger Produzenten einschlägiger Sexfilme wurden Torrent-User von kuw angeschrieben und zu Zahlungen aufgefordert, da sie einschlägigen XXX-Content getauscht hätten.
Von "unzähligen Abmahnungen samt Unterlassungserklärung und Schadensersatzforderung" berichtet t-online und weist auf Details hin, welches den Verdacht der Massenabmahnung nahe legen: mittels Barcode auf den Einzelschreiben soll offenbar die Bearbeitung vereinfacht werden, die verlangten 250 Euro bewegen sich weiterlesen |
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Gesperrt
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Ort: Bayern
Beiträge: 3.705
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Zitat:
Die Zulässigkeit und Begrün¬detheit von Abmahnungen "... in mindestens 35 Fällen ..." hat das LG München I (Az.: 1 HKO 8408/00; Urteil vom 19.07.2000 S. 11 -rechtskräftig) bejaht. In zutreffender Weise führt das LG Braunschweig (Az.: 9 0 1741/00(74); Urteil vom 8. November 2000) aus: "Der Argumentation der Beklagten, die Einschaltung eines Rechtsanwalt sei nicht erforderlich gewesen, da bereits gleichlautende Abmahnschreiben als Muster vorgelegen hätten, kann sich die Kammer nicht anschließen. bei der Frage der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalt kommt es darauf an, ob die Sach- und Rechtskunde des Anwalts erforderlich ist. Dies ist hier der Fall, da jeder einzelne Verletzungs¬fall sachlich und rechtlich gesondert zu prüfen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Abmahnschreiben bereits vorformu-liert ist. Denn entscheidend ist die vorherige Prüfung, ob die Abmahnung in diesem Ein¬zelfall gerechtfertigt ist. Dazu ist der Sachverstand eines Rechtsanwalt notwendig." (Urteil S. 5). Ähnlich argumentierte das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 09. Februar 2006, wonach Abmahnkosten auch bei a) 540 ähnlichen UWG Abmahnungen und b) einer eigener Rechtsabteilung aus einem Streitwert von EUR 150.000,- http://www.jurpc.de/rechtspr/20060074.pdf zu erstatten sind. Das OLG Frankfurt am Main (6 U 129/06) sah im Urteil vom 14.12.2006 (rechtskräftig) auch bei ca. 200 Abmahnungen keinen Rechtsmissbrauch (Volltext: http://web2.justiz.hessen.de/migrati...5?Opendocument Das LG Frankfurt a.M. führt in dem Urteil vom 10. August 2001 (Az.: 3/11 O 65/01) aus: “Grundsätzlich ist es einem Verletzten zuzugestehen, sich bei der Abfassung eines Abmahn-schreibens anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn dem Ver-letzten eine Vielzahl von Verletzen gegenübersteht. Der Umstand, dass nicht nur die Beklagte Markenrechte der Klägerin verletzt hat, kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn, wofür keine näheren Anhaltspunkte vorliegen, die Abmahnung jeweils per Formschrei-ben erfolgte, bedarf doch jeder Einzelfall zunächst einer Prüfung, ob hier tatsächlich ein Stan-dardfall vorliegt und Markenrechte der Klägerin verletzt sind.“ Das LG Stuttgart führt in dem Urteil vom 16. Juli 2002 (Az: 41 O 69/02 KfH) aus: "Auf die Benutzung der Marke durch den Beklagten im geschäftlichen Verkehr bzw. auf den Umfang der Benutzung kommt es im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene Benützungs-schonfrist nicht an. Aus der Tatsache, dass der Kläger in einer Vielzahl von Fällen gegen die Benutzung der Bezeichnung ,,cyberdyne-systems" vorgegangen ist, von seinem jetzigen Pro-zessbevollmächtigten vertreten worden ist, und die durch dessen Einschaltung entstandenen Abmahnkosten unabhängig von der Reaktion des Abgemahnten gerichtlich geltend gemacht hat, kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen könnten, der Prozessbevollmächtigte des Klägers verfolge Rechtsverletzungen ausschließlich im eigenen Interesse und trage auch die damit verbundenen Kostenrisiken, sind nicht vorgetragen worden. Dem Kläger stand ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu." Das OLG München (Az. 6 U 5012/00) hat die Berufung gegen die „Serienabmahnungsentscheidung“ des LG München I (Az. 1 HK O 8408/00) wegen des Downloadangebots der sog. „FTP-Explorer“-Software durch einen Provider verworfen. Bereits vorher hatte das OLG München in dieser Sache die Prozeßkostenhilfe wegen “fehlender Erfolgsaussicht der Berufung“ versagt. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen allein ist noch kein Indiz für einen Missbrauch nach § 13 Abs. 5 UWG. (OLG Köln GRUR, 93, 571; OLG München NJWE-WbR 98, 29) - vgl. ferner LG Berlin 16 O 380/05, Urteil vom 21. Februar 2006. Am 17. Oktober 2002 erging durch die Zivilkammer 4a des LG Düsseldorf ein Urteil (Az. 4a 0 53/02) worin ausgeführt wird: „Nimmt der Inhaber eines Schutzrechts einen Verletzer in Anspruch und mahnt er diesen vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche ab, so kann darin grundsätzlich kein Missbrauch gesehen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der in Anspruch genom-mene Verletzer einer von mehreren Abnehmern eines Lieferanten ist, der bereits von dem Schutzrechtsinhaber in Anspruch genommen worden ist und infolgedessen Auskunft über die Namen und Anschriften seiner Abnehmer erteilt hat. Vielmehr liegt dem in § 19 MarkenG nominierten Auskunftsanspruch gerade der gesetzgeberische Zweck zugrunde, Quellen und Vertriebswege aufzudecken, um dem Markeninhaber die Durchsetzung seiner Hauptansprü-che zu ermöglichen (vgl. Fezer, Markenrecht, 3 Aufl., § 19 MarkenG, Rn. 1 f. mit weiteren Nachweisen). Entsprechend kann es dann auch nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Markeninhaber nach Auskunftserteilung seine Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung ge-genüber den Abnehmern geltend macht und diese entsprechend abmahnt. Die Abnehmer können ihren Lieferanten gegebenenfalls auf Ersatz des Schadens in Regress nehmen, der ih-nen durch die Abmahnung entstanden ist.“ In mehren Entscheidungen (Urt. v. 24.10.2006 - Az.: 161 C 13995/06; Urt. v. 12.10.2006 - Az.: 161 C 8185/06 und Urt. v. 31.08.2006 - Az.: 161 C 10689) hat das AG München ausgeführt: "Die Klägerin durfte sich anwaltlicher Hilfe zur Verfolgung derartiger Verstöße bedienen. Gerade weil ei-ne Vielzahl von Raubkopien den Markt überschwemmen, kann es der Klägerin nicht zugemutet werden zu-gunsten der Schädiger einen Geschäftsapparat vorzuhalten, der die Feststellung und Abmahnung sämtli-cher Verstöße mit eigenen Mitteln ermöglicht. Die Schadensminderungspflicht geht nicht so weit, dass zusätzlich eigene Mitarbeiter eingestellt und bereitgehalten werden müssen." OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2007 - Az. 6 W 66/07 (MIR 2007, Dok. 307): „Auch das mit massenhaften Abmahnungen verbundene finanzielle Risiko des Anspruchstellers, das im Verhältnis zu dem beschränkten wirtschaftlichen Vorteil zu sehen ist, den die Un-terbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße dem Anspruchsteller bringen kann, genügt allein für die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens noch nicht.“ Die in Gemeinschaftsmarkensachen für ganz NRW zuständige Zivilkammer 4a des LG Düsseldorf war somit von dem "Serienabmahnungs-Einwand“ nicht zu überzeugen. Die Entscheidung des LG München I, Az.: 9 HKO 14840/99 war leider nicht berufungsfähig, sodass viele Fragen offen blieben. Vgl. ferner die lesenswerten Ausführungen hierzu von Nordemann WRP 2005, 184. |
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# 3 |
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Midgleed
Registriert seit: May 2006
Ort: Berlin
Beiträge: 1.739
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Öhm, irgendwie nicht wirklich was Neues.
Ist aber gut, wenn das so langsam mal eine breitere Öffentlichkeit bekommt und nicht aus falscher Scham immer unter den Teppich gekehrt wird. Vielleicht hat ja irgendwann mal jemand "offizielles" Bock, die Zusammenhänge der Pornoproduzenten, Anwälte und Loggingfirmen genauer zu durchleuchten. Welche Verträge da so geschlossen werden, wie da so die Beziehungen sind, und so... Gewinnerzielungsabsichten? Barcodes? Muss eine optische Täuschung sein. Die machen das bestimmt nicht, weil sie Geld verdienen wollen. Niemals. Auch Pornos sind Werke geistigen Eigentums, selbst wenn der Geist dabei nicht immer unbedingt im Vordergrund steht. Und warum nicht einmal tausend Downloader á 200,- EUR abmahnen, wenn sich das Werk auf herkömmliche Art nur hundert mal verkaufen läßt? Oder nur noch für einen Euro ausgeliehen wird? Tausend mal 200,- macht 200.000 EUR, genug für zehn weitere Stöhnstreifen, die man dann natürlich wieder... Hallelujah! Das ist die Lösung für die angeschlagene Porno-Offliner. |
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# 4 |
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Registriert seit: Aug 2003
Beiträge: 57
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2 Milliarden hier und x Milliarden dort. Ich frag mich wo das ganze Geld denn wohl sein soll.
Es mag ja durchaus zutreffend sein, dass die zwei Milliarden als Gegenwert dem entsprechen, was die Leute so getauscht haben, aber Verlust ? Frodoger |
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# 5 |
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Glied
Registriert seit: Sep 2004
Beiträge: 79
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2 milliarden was? ostereier? samenzellen? xD
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# 6 |
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Registriert seit: Nov 2005
Beiträge: 79
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2 Milliarden Geld natürlich
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# 7 |
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Hansguckindieluft
Registriert seit: Feb 2007
Ort: nunmehr Dräschdn
Beiträge: 73
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ein anagramm von gravenreuth ist übrigens verhaertung...
und nochmal für günni: die kernfrage ist nicht die rechtmäßigkeit. das solche abmahnungen rechtmäßig sind, ist so ok. wissen wir. echt. das es keine mrd. entgangene irgendwas gibt wissen wir auch. wirklich^^ kein sexfilmchendownloader würde sich den crap in solchen mengen kaufen^^... das solche praktiken imho einigen anwälten als billige geldbeschaffungsmaßnahme dienen ohne irgend einen sinnvollen rechtswahrungshintergrund, darf man vermuten.
Natürliche Dummheit schlägt künstliche Intelligenz jederzeit.
T.Pratchett |
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# 8 | |
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Registriert seit: Jun 2007
Beiträge: 455
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Zitat:
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# 9 |
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Registriert seit: Oct 2007
Beiträge: 13
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lol du hast ja überhaupt keine ahnung
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# 10 |
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Sosumi
Registriert seit: Mar 2007
Beiträge: 456
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Als ich noch im Geschäft war
wurden die Schmierenfilmchen vorranggig für Videotheken produziert. DA gab es und gibt es Verflechtungen.Die Videothek ist tot, sie weiß es blos noch nicht. Kein Wunder daß man da ein wenig sensibel und gefühlsecht wird. btw, ich kenne so ein oder zwei Studios, für deren Produktionen ich sogar Geld zahlen würde. Zumindest das eine geht aber schon seit Jahren vehement gegen das Sharen ihrer Produktionen vor - mit Erfolg und ohne RAs. Kann ich aber auch verstehen, die Dinger sind schon eher Kunst & Bildung als Wichsvorlage. Was ich net ralle ist: ich glaub es gibt nirgends soviel User-Content wie im (Soft)Porno Bereich. Und was saugt der User, der doch so auf das Mitmach Internet steht? Nicht die Sexfilmchen von Tante Gerade, sondern von Pornosternchen Gina. So weit, so traurig. Nu kennt ihr auch mal meine finstere Seite |
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# 11 |
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Mitglied
Registriert seit: Feb 2007
Beiträge: 925
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seit wann lässt kuw durch Logistep ermitteln???
Bisher war ich der Meinung , dass diese Kanzlei mit der CopyRight Solutions GmbH zusammenarbeitet ... --Bindan und Co.......... |
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# 12 |
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Mitglied
Registriert seit: Dec 2007
Beiträge: 1
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Hallo.
Abmahnung ist nur nur erst der Anfang es geht noch mieser! Ich hatte eine Hausdurchsuchung und 2 PC wurde beschlagnahm, jetzt haltet euch fest wegen... Verbreitung von pornografische Schriften! Ist das nicht schäbig und verlogen und mies von den "Schweinen"? Um an die IP heranzukommen, hatten sie extra einen Fall konstruiert, Verbreitung von Sexfilmchen via Tauschbörse an den Jugendlichen...Aha, Jugendschutz wird auf einem Mal ganzgross geschrieben und die Staatanwaltschaft macht voll mit. Nun ja wenn man wüsste was für Filme und Bildern auf die Handies der Kiddies sind und ausserden an Schmuddelfilchen kann man überall on-und offline heran kommen, auch ganz schnell und ohne Altersverifikation, die Kiddies sind ja nicht blöd heutzutage... Blöd ist nur, dass ich denen "Dreckssäcke" am Halse haben. Mal schauen, was noch kommt. Fazit, Ich ziehe nur noch Amis Schmuddelfilmchen, die Frauen in denen Filme sehen ersten besser aus und zweitens die "Qualität", sofernt man überhaupt von welche sprechen kann ist auch besser, nicht so "billig" gemacht und es leben die One-Click Hostern! Einen Gruss an allen Leidensgenossen. Carlos |
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# 13 | |
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Pastafarian
Registriert seit: Mar 2000
Beiträge: 699
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Zitat:
nils * schema-b: (rein raus, stellungswechsel) n-mal wiederholen, ins gsicht, fertig
Und um Gottes Willen haltet euch von Wolfgang-ich-bin-anständig-Schäuble und Angela-diskutiert-nicht-Merkel fern!
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