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19. 12. 2007, 17:17 #1
Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Verallgemeinern darf man den Fall nicht, aber ein Lichtblick im Wirrwarr um Blog- Foren und sonstiger Betreiber-Haftungsfragen ist das nun vorliegende Urteil des OLG Saarbrücken. Eine Entfernung beanstandeter Inhalte nach Kenntnisnahme kann auch nach 22 Tagen noch "unverzüglich und damit pflichtgemäß im Sinne der Störerhaftung" sein. Auch darüber hinaus festigt das Urteil gängige, betreiberfreundliche Praxis.
"Eine präventive Kontrollpflicht des Diensteanbieters (hier: Internetportalbetreiber) kommt nicht in Betracht. Erst nach Kenntniserlangung eines Verstoßes muss dieser "unverzüglich tätig" werden",
so der Beginn des ersten Leitsatzes
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19. 12. 2007, 17:59 #2
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Dem Urteil begegnen mehrere rechtliche Bedenken:
"...eine äußerst geringfügige Urheberrechtsverletzung, da das Gedicht durch jugendliche Nutzer in deren individuell erstellten Profilen jenseits jeglicher Kommerzialisierung eingestellt wurde; vergleichbar mit "Poesiealben" oder "Freundschaftsbüchern" früherer Zeiten."
Das mag ja sein - nur wenn das OLG gleichzeitig die leichte kopierbarkeit anspricht, dann ist jedes weitere Vervielfältigungsstück im Netz wieder eine Quelle für weiter und dann auch gewerbliche genutzte Kopien.
Wer das Internet nutzt ist wohl selber schuld! So eine Begründung, "dass die doch kopierbar auf einer Internetseite" waren, soll man mal einem Staatsanwalt wegen NS-Kennzeichen bringen. Das sieht der doch gleich als strafverschärfend an.Zudem stellte die Antragstellerin das Gedicht kopierbar auf ihre Internetseite ein.
Womit das Gericht wohl § 5 Nr. 2 TMG nicht gelesen hat:Schließlich war hinsichtlich der Unverzüglichkeit zu berücksichtigen, dass nicht jeder private Nutzer regelmäßig seinen E-Mail-Eingang kontrolliert und so schon aus diesem Grunde eine Benachrichtigung naheliegend einige Zeit in Anspruch nehmen würde)."
"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post"
Die Folge dieses Urteils kann nur sein: Einschreiben mit Rückschein!
"Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, dann muss der Seiteninhaber "ohne schuldhaftes Zögern" handeln. Wo man da noch den Zeitverlust für eine Anfrage beim User und einem nachfassendem Schreiben ableiten will ist nicht nachvollziehbar.
Sollte dann das Gericht noch auf die Idee kommen, dass nach den 22 Tagen für eine Abmahnung auch noch die übliche Wochenfrist anzusetzen ist, dann ist man schon bei 29 Tagen. Eine einstweilige Verfügung gibt es aber (auch in Saarbrücken) nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis.
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19. 12. 2007, 18:05 #3
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
heisst das wenn jemand was verbotenes zb in mein forum setzt hafte ich erst nach 22 tagen dafür weil ich es nicht entfernt habe?
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19. 12. 2007, 18:26 #4Stimme aus dem Off
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Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Schwimmen die Felle mal wieder schneller als der Anwalt läuft?

Wirklich weltbewegend ist das Urteil ja nun nicht, aber immerhin mal wieder ein Lebenszeichen der Intelligenz auf deutschen Richterbänken.
Ich interpretiere das eher so, dass im konkreten Fall für den Beschuldigten nicht unbedingt ersichtlich gewesen sein muss, dass die Verbreitung des Textes nicht gestattet war.Wer das Internet nutzt ist wohl selber schuld!
Ich stoße mich an der Formulierung aber auch. Unwissenheit schützt normalerweise vor Strafe nicht, und das aus gutem Grund. Nun ja, man muss nicht alles verstehen.
"Schnell" ist relativ. Wenn die Feuerwehr "schnell" da ist, dann hat sie drei, vier Minuten gebraucht. Wenn die Polizei "schnell" da ist, dann kann das gut und gerne drei Stunden gedauert haben."Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post"
Es gibt keine juristische Definition von "schnell", und es gibt anders als bei der Briefpost keine Pflicht, seine E-Mails regelmäßig oder gar überhaupt abzurufen. Das Gericht sah in dem 22 Tage langen Nichtabrufen des E-Mailkontos deshalb wohl auch keine Schuldhaftigkeit.
Wobei ich 22 Tage schon für etwas lang halte. Als Richter würde ich hier zumindest einen glaubhaften Grund hören wollen (Urlaub, PC defekt, Umzug...).
Richtig. Aber wer zu geizig fürs Porto ist, muss halt warten.Die Folge dieses Urteils kann nur sein: Einschreiben mit Rückschein!
Nein. Wenn du glaubhaft machen kannst, dass du erst nach 22 Tagen Kenntnis vom beanstandeten Inhalt erlangst, und dann aber unverzüglich handelst, dann bist du nach Ansicht des Gerichts nicht haftbar.
Zitat von alter_Bekannter
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19. 12. 2007, 19:20 #5
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Die schnelle Übermittlung war ja wohl gegeben. Es soll aber Empfänger geben, z.B. eine Anwaltskanzlei in München, da gehen schon mal mehrere E-Mail-Anfragen eines Absenders nach seinem Geld angeblich unbemerkt in den digitalen Orkus.
Zitat von Gravenreuth
Bei einer chaotischen Büroorganisation des Empfängers empfiehlt sich das grundsätzlich, wenn dort zum Auffinden von Faxen erst die Polizei beim suchen helfen muss.
Zitat von Gravenreuth
Kommt auf das Gericht an.
Zitat von alter_Bekannter
Nach dem Willen der Zensurkammer Hamburg haftet der Betreiber für alles, was auf seiner Seite erscheint, und zwar von der ersten Sekunde an. Egal, ob er davon Kenntnis hat, oder nicht.
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19. 12. 2007, 19:24 #6
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Darum klagt man auch nicht bei "exotischen" Gerichten.
Zitat von A John

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19. 12. 2007, 19:35 #7
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Nu, Guenter, ich weiss nicht, ob das alles so passt...
ich denk, die Argumentation ist schon sinnig. Was im netz publiziert wird, ist ohnehin mit jedem Seitenabruf bereits "kopiert" - und wenns im Cache des Browsers ist. Dass da offenbar ein anderer Sachverhalt vorliegt als im Fall einer nur im Print erschienenen Publikation, scheint mir recht sinnig.
Zitat von Gravenreuth
Es ging ja nicht um die Verzoegerung, die seitens des Plattformanbieters verschuldet war, der ja offenbar wie verlangt zuegig reagierte, sondern um die des postenden Users. Dass man als Privatperson nicht dermassen schnell erreichbar sein muss als ein Plattformbetreiber, scheint mir ebenfalls einleuchtend.Womit das Gericht wohl § 5 Nr. 2 TMG nicht gelesen hat:
"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post"
Einziger mir einleuchtender Punkt: warum ueberhaupt der *User* zur Aenderung aufgefordert wurde, erschliesst sich mir nicht so recht."Unverzüglich" bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, dann muss der Seiteninhaber "ohne schuldhaftes Zögern" handeln. Wo man da noch den Zeitverlust für eine Anfrage beim User und einem nachfassendem Schreiben ableiten will ist nicht nachvollziehbar.Greetz Korrupt
miss the signal, miss the signpost,
lose the access to it all
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19. 12. 2007, 19:55 #8
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Stimmt alles - nur dann haftet der Plattformanbieter ab Kenntnis. Der Plattformanbieter muss unverzüglich reagieren. Wenn er das mit seinem User nicht auf die Reihe bekommt ist das rechtlich allein sein Problem:
Zitat von Korrupt
§ 10 TMG (Speicherung von Informationen)
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.[
Der Plattformanbieter ist der "Diensteanbieter" im Sinne von § 10 TMG.
Praktisches und aktuelles Beispiel:
Ein User mit der Signatur "fastix aka Jörg Reinholz" (Wer dieser User ist, ist mir nicht bekannt.) hat vor wenigen Wochen in div. Foren geschreiben, dass ich Selbstmord begangen hätte.
Ich habe den jeweiligen Plattformanbieter diesen Beitrag unter Nennung der URL gemeldet. Wenn der ihn binnen 3 Werktagen nicht gelöscht/gesperrt hatte oder der Admin in sogar selbst editiert hatte (= Kenntnis), dann gab es eine Abmahnung mit einer Wochenfrist. Nachdem einige auch hierauf nicht reagierten ergingen ca. 2 Wochen ab Kenntnis die EV´s.
Jetzt können sich die Plattformanbieter ihren User suchen und in Regreß nehmen - viel Spaß! Hätten sie ab Kenntnis unverzüglich reagiert, hätte es 0,0 Cent gekostet und so ........
Das verstehe ich auch nicht!Einziger mir einleuchtender Punkt: warum ueberhaupt der *User* zur Aenderung aufgefordert wurde, erschliesst sich mir nicht so recht.Geändert von Gravenreuth (27. 12. 2007 um 13:36 Uhr)
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19. 12. 2007, 20:47 #9DasFragezeichendeaktiviertes Benutzerkonto
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Das LG Hamburg wird mittlerweile von anderen, höheren Instanzen genauso abgewatscht, wie die Bundesregierung vom Bundesverfassungsgericht. Fällt mir grad mal so auf

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19. 12. 2007, 20:53 #10Mitglied
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Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Gravenreuth hat Selbstmord begangen!

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19. 12. 2007, 21:00 #11
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
..... und daran auch noch verdient!
Zitat von Erd0r

Dreimal dürft Ihr raten unter welchem Nicknamen dieser Unsinn durch die Foren gezogen wurde.
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19. 12. 2007, 21:03 #12Mitglied
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Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
rofl ymmd
Zitat von Gravenreuth
Keine Ahnung... kleiner Tipp bitte? ^^
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19. 12. 2007, 21:05 #13
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Wunschvorstellung vieler hier
Zitat von Erd0r

Ich habe Ihren Hilferuf bis nach Berlin gehört, wie kann ich Ihnen helfen?
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19. 12. 2007, 21:06 #14
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Immer gerne zu Diensten.
Zitat von Xaru
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19. 12. 2007, 21:09 #15Mitglied
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Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Danke, hätte ich nicht erwartet doch so schnell mit einem Namen kombiniert mit Suizid zu einem Ergebnis zu kommen...
Zitat von Gravenreuth
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19. 12. 2007, 21:12 #16
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
..... wobei ich für GOOGLE-Ergebnisse nicht hafte!
Zitat von Xaru

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19. 12. 2007, 21:16 #17Mitglied
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Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Offtopic: Was ist eigentlich mit ihrer Haftstrafe, Herr Günter FREIHERR von Gravenreuth?
Zitat von Gravenreuth

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19. 12. 2007, 22:36 #18Stimme aus dem Off
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Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Ich wäre schon mit einer saftigen Haftstrafe zufrieden. Tote verursachen keine Heise-Meldungen.
Zitat von LuZi2oo2

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19. 12. 2007, 23:05 #19
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Meinst Du diese Meldung? Hierzu und einigen Nachahmern gab es auch EV´s.
Zitat von silanea
HEISE hat mich über einen RA (die eigene Rechtsabteilung schafft sowas wohl nicht
) zu diesem Komplex abgemahnt. Ich soll es unterlassen öffentlich zu erklären, dass es bei ihnen eine polizeiliche Durchsuchung (als Zeugen) gab. (Nein, nein jetzt darf keiner in üblicher Weise "Zensur" brüllen, denn diese Abmahnung stammt doch von "den Guten".)
Hierzu möchte ich mich in der Sache nicht äußern, sondern nur aus dem Ermittlungsbericht zitieren:
1.
Aufgrund des vorliegenden Beschlusses des AG Hannover, zur Durchsuchung der Geschäftsräume und sonstigen umfriedeten Besitztums der betr. Firma Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG, 30625 Hannover, Helstorfer Str. 7, vom ####, Geschäftszeichen:####, wurde diese am Donnerstag, ####, gegen 14.00 Uhr, durch den Unterzeichner aufgesucht.
1.2
Der Grund des Erscheinens wurde mitgeteilt und zwei (2) Ausfertigungen des Beschlusses wurden dem Geschäftsführer,
#####
Managing Director,
Tel: 0511/ 5352- ###,
ausgehändigt.
2.
Die benötigten Unterlagen wurden ausgehändigt.
(Schreibweisen wie im Original, d.h. es fehlt z.B. eine Ziff. 1.1; (Unter-)Streichungen durch mich.)
Nach dem Karlsruher-Kommentar zur StPO (unter Hinweise auf div. Gerichtsentscheidungen) beginnt eine Durchsuchung mit dem Betreten des zu durchsuchenden Objekts durch den Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde. Dies ist laut Ziff. 1 des o. g. Ermittlungsberichts erfolgt.
Hat der Polizisten in dem o.g. Ermittlungsbericht gelogen - ich glaube nicht! Ich nehme eher an, dass man in Hannover sehr dünnhäutig geworden ist.
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19. 12. 2007, 23:19 #20Mitglied
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- 39
Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken
Jetzt verwechselt der arme alte Mann schon Meldungen und Forenpostings. Wo soll das noch enden...
Zitat von Gravenreuth

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