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  1. #1
    gulli:News Redaktion Avatar von gullinews
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    Standard Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    Verallgemeinern darf man den Fall nicht, aber ein Lichtblick im Wirrwarr um Blog- Foren und sonstiger Betreiber-Haftungsfragen ist das nun vorliegende Urteil des OLG Saarbrücken. Eine Entfernung beanstandeter Inhalte nach Kenntnisnahme kann auch nach 22 Tagen noch "unverzüglich und damit pflichtgemäß im Sinne der Störerhaftung" sein. Auch darüber hinaus festigt das Urteil gängige, betreiberfreundliche Praxis.


    "Eine präventive Kontrollpflicht des Diensteanbieters (hier: Internetportalbetreiber) kommt nicht in Betracht. Erst nach Kenntniserlangung eines Verstoßes muss dieser "unverzüglich tätig" werden",
    so der Beginn des ersten Leitsatzes

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  2. #21
    Mitglied
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    Standard Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    Zitat Zitat von Cpt Wurstwasser
    Jetzt verwechselt der arme alte Mann schon Meldungen und Forenpostings. Wo soll das noch enden...
    Z.B so, dass eine Woche nicht mehr sieben Tage hat.

  3. #22
    one
    Gast

    Standard Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    Ich find's echt schade, dass hier Artikelthreads immer und immer wieder mit privaten Dingen von Usern gefüllt werden, die nun so gar nichts mit dem Thema zu tun haben. Was interessiert mich Gravenreuths Kleinkrieg mit Heise in diesem Zusammenhang? In jedem Thread bekommt er das Thema auf genau seine Interessen gelenkt und niemand tut was. Das ist echt schade. Schade auch, dass es immer wieder Leute gibt, die drauf einsteigen.

    Das hier hätte echt ein interessanter Thread werden können, aber sofort wurde er abgewürgt und auf die übliche Heiseangelegenheit gelenkt, die mich leider nicht im geringsten im Zusammenhang mit Gravenreuth interessiert. Muss das echt so sein?

    Eine Diskussion ist echt unmöglich, wenn man von Leuten, die Heiseforenverbot haben immer wieder Heiselinks vorgesetzt bekommt. Egal, in welchem Thread. Das Gesetz sagt, aber dies, das Gesetz sagt aber das... Nun, Gesetze ändern sich, Persönlichkeiten im Normalfall nicht. Von daher bedarf es in dieser Hinsicht doch nicht in jedem Newsthread eines Heiselinks von immer der gleichen Person.

    Oder sehe ich das alleine so? Eine Diskussion, die mich interessiert hätte, ist hier jedenfalls dadurch mal wieder nicht entstanden. Schade.

    Ich hab nix gegen dich, GvG, aber manchmal kannst du echt nerven...

  4. #23
    Gesperrt Avatar von Gravenreuth
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    Standard Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    Zitat Zitat von DasFragezeichen
    Das LG Hamburg wird mittlerweile von anderen, höheren Instanzen genauso abgewatscht, wie ...
    Beispiel?

    Das OLG Hamburg hält zumeist die Entscheidungen des LG und ändert allenfalls die Begründung.

  5. #24

  6. #25
    Wandang
    Gast

    Standard Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    @one: wie du siehst, nimmt sich bisher keiner deine gedanken zu herzen

    ich wünschte auch gvg und co würden aus den newsthreads fern bleiben, da sie diese nur zumülln mit sachen, die man auch per pn erledigen kann.

    es ist, wie der volksmund so gerne sagt, "zum kotzen"

  7. #26
    Mitglied
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    327

    Standard Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    Zitat Zitat von one
    Ich find's echt schade, dass hier Artikelthreads immer und immer wieder mit privaten Dingen von Usern gefüllt werden,
    (...)
    Das hier hätte echt ein interessanter Thread werden können, aber sofort wurde er abgewürgt und auf die übliche ....
    (...)
    Oder sehe ich das alleine so?
    Nein One ... Du bist nicht der Einzige, der es sich zum privaten Hobby gemacht hat GvG in jedem Thread hinterher zu rennen, um ihm zum tausendsten Male zu erklären, für wie langweilig Du ihn hälst ... die News sind übervoll mit Beiträgen von Leuten wie Deinereiner ....

    Zitat Zitat von One
    Eine Diskussion, die mich interessiert hätte, ist hier jedenfalls dadurch mal wieder nicht entstanden. Schade.
    Dass Dich die Diskussion übers Threadthema nicht die Bohne interessiert ... ist doch schon daran zu erkennen, dass Du -im Gegensatz zu GvG- nicht eine Silbe über das Thema verloren hast.

  8. #27
    one
    Gast

    Standard Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    Zitat Zitat von Bell
    Dass Dich die Diskussion übers Threadthema nicht die Bohne interessiert ... ist doch schon daran zu erkennen, dass Du -im Gegensatz zu GvG- nicht eine Silbe über das Thema verloren hast.
    [x] Du bist Hellseher und redest über Dinge, von denen du offensichtlich weniger verstehst als eine Kartoffel.

    Geh bitte zurück in deine Höhle und laber nicht so einen Dummfug.

    Danke

    Bist du Leibeigener oder warum antwortest du für andere? Hm? Oder will vielleicht einfach niemand mit dir spielen und das ist deine Ersatzbefriedigung?

    Da du nichtmal meinen Nick richtig schreiben kannst, werde ich dein sinnloses Posting einfach vergessen und das Abo hier entfernen. Hat ja eh keinen Sinn...

  9. #28
    Mitglied Avatar von mboettcher
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    Standard Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    Zitat Zitat von Gravenreuth
    Womit das Gericht wohl § 5 Nr. 2 TMG nicht gelesen hat:
    "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post"
    Wo steht da, dass die Angabe der Adresse der elektronischen Post den Adressaten zwingt Mails täglich oder in noch kürzeren Zyklen zu lesen? Gefordert sind lediglich Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme. Bei Roundtripzeiten von regelmäßig deutlich weniger als 1.000ms für ein Ping düfte die "Kontaktaufnahme" ausreichend schnell sein. Dabei erhält man sogar eine Antwort. Also mehr als im Gesetz gefordert, das sich bezüglich der Reaktionszeiten des Adressaten schlicht ausschweigt. Unmittelbare (!) Kommunikation ist übrigens nur möglich, wenn man den Betreiber besucht. Email ist nicht unmittelbar, garantiert eben keine zeitliche Nähe der Kenntnisnahme und Reaktion.

    M. Boettcher

  10. #29
    one
    Gast

    Standard Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    Unmittelbar hat aber doch nichts mit Dauer zu tun. Unmittelbar heisst eigentlich nur "direkt". Ist imo durch Email gegeben.

    Schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Heisst nicht, dass sofort eine Antwort folgen muss. Die schnelle Kontaktaufnahme ist durch die Emailmöglichkeit gegeben, die direkte Kommunikation auch. Auch wenn es manchmal etwas dauert (heisst ja nicht, dass ich die Email nicht schon gelesen habe).

    Aber das ist nur meine Meinung, mehr nicht.

  11. #30
    Mitglied
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    447

    Standard Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    Zitat Zitat von mboettcher
    Wo steht da, dass die Angabe der Adresse der elektronischen Post den Adressaten zwingt Mails täglich oder in noch kürzeren Zyklen zu lesen? ............
    Ist doch eigentlich auch egal - wichtig ist doch nur ihn mittels eMail in Kenntnis gesetzt zu haben und entsprechendes nachweisen zu können.

    Wenn der Betreffende seine Mails nicht abruft oder abrufen kann und niemanden dazu bevollmächtigt hat ..... ist das doch sein persönliches Problem.

    Ist doch gerichtlich schon alles entsprechend entschieden (selbst hinsichtlich der Dauer der Reaktionszeiten).



    Zitat Zitat von mboettcher
    Email ist nicht unmittelbar, garantiert eben keine zeitliche Nähe der Kenntnisnahme und Reaktion.
    Es geht doch um die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Ob der Empfänger reagiert oder nicht ist doch egal, bzw. sein Problem

  12. #31
    Mitglied Avatar von mboettcher
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    Standard Re: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

    Zitat Zitat von br-fl
    Ist doch eigentlich auch egal - wichtig ist doch nur ihn mittels eMail in Kenntnis gesetzt zu haben und entsprechendes nachweisen zu können.
    Wie gelingt der Nachweis des Empfangs?

    Zitat Zitat von br-fl
    Wenn der Betreffende seine Mails nicht abruft oder abrufen kann und niemanden dazu bevollmächtigt hat ..... ist das doch sein persönliches Problem.
    Eben nicht. Zumindest ist er laut Urteil nicht zu verpflichten seine Mailbox in kurzen Abständen zu prüfen. Eben dass will aber der noch als Anwalt tätige Herr aus München suggerieren, wenn er schreibt
    Zitat Zitat von Gravenreuth
    Womit das Gericht wohl § 5 Nr. 2 TMG nicht gelesen hat:
    "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post"
    M. Boettcher

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